Der Vorstand von Citaglobal hat bekannt gegeben, dass das Unternehmen am 6. Oktober 2022 eine Kooperationsvereinbarung mit Genetec abgeschlossen hat. Diese Vereinbarung bezieht sich auf eine geplante Zusammenarbeit zwischen der Unternehmensgruppe von Citaglobal und der Unternehmensgruppe von Genetec für eine breit angelegte, mehrseitige und exklusive Zusammenarbeit und strategische Kooperation im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Batteriespeichermanagementsystems zur Speicherung und Verwaltung von überschüssiger Energie während der Erzeugung erneuerbarer Energien. Die vorgeschlagene Zusammenarbeit zielt darauf ab, eine breit angelegte und exklusive Zusammenarbeit und strategische Kooperation in Bezug auf die Batteriespeichersystem-Projekte zu etablieren, die sich auf die jeweiligen einzigartigen Ressourcen, das Fachwissen, die Kenntnisse und die Erfahrung der Citaglobal Gruppe und der Genetec Gruppe stützt und diese kombiniert. Die Parteien sind bestrebt, zusammenzuarbeiten und ihre jeweiligen Ressourcen, Fähigkeiten, Erfahrungen, Fachkenntnisse und Stärken zu nutzen sowie in gutem Glauben zu handeln und alles zu tun, was für die Sicherung, Ausführung, Beschaffung, Verwaltung und Lieferung von Verträgen und Projekten in Bezug auf die Batteriespeichersystemprojekte im Rahmen der vorgeschlagenen Zusammenarbeit notwendig oder zweckmäßig ist, um die wirtschaftlichen und kommerziellen Ziele der vorgeschlagenen Zusammenarbeit zu erreichen und so weit wie möglich zu fördern.

Gemäß der Kooperationsvereinbarung werden die Parteien für die vorgeschlagene Zusammenarbeit eine Zweckgesellschaft (SPV) mit einer 50:50-Beteiligung zwischen beiden Parteien gründen. Die Parteien sind übereingekommen, innerhalb eines (1) Monats nach Abschluss der Vereinbarung eine endgültige Vereinbarung oder einen Aktionärsvertrag ("endgültige Vereinbarung") auszuhandeln und zu schließen.) zu verhandeln und zu schließen, und zwar innerhalb eines (1) Monats ab dem Datum der Kooperationsvereinbarung mit einer automatischen Verlängerung um einen weiteren (1) Monat oder einer solchen verlängerten Frist von nicht später als sechs (6) Monaten ab dem Datum der Kooperationsvereinbarung, auf die sich die Parteien einigen können, um ihre Rechte und Pflichten festzulegen und die Angelegenheiten und die jeweiligen Rechte jeder der Parteien zu regeln, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Stimmrechte, Eigenkapitalverpflichtungen, Vertretungen des Vorstands, Kapitalanforderungen, betriebliche Angelegenheiten und vorbehaltene Angelegenheiten als Aktionäre der Zweckgesellschaft. Die Kooperationsvereinbarung wird fortgesetzt und bleibt in vollem Umfang in Kraft und endet, wenn eine der folgenden Situationen eintritt: (i) eine der Parteien kündigt die Kooperationsvereinbarung schriftlich mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat gegenüber der anderen Partei; oder (ii) die endgültige Vereinbarung wird von den Parteien nicht innerhalb von sechs (6) Monaten ab dem Datum der endgültigen Vereinbarung oder einem anderen, von den Parteien schriftlich vereinbarten Datum unterzeichnet.