Bericht des Vorstands der Wienerberger AG

zu den Tagesordnungspunkten 9 und 10

der 155. ordentlichen Hauptversammlung am 7. Mai 2024

1. Zu Tagesordnungspunkt 9 der 155. ordentlichen Hauptversammlung:Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien

Beschlussvorschlag:

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Wienerberger AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen:

Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 sowie Absatz 1a und Absatz 1b Aktiengesetz während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung ermächtigt, eigene Aktien der Wienerberger AG zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,-- je Aktie und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der vorangegangenen zehn Börsehandelstage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben. Der Bestand an unter dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien sowie sonstigen gehaltenen eigenen Aktien darf 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zu keinem Zeitpunkt überschreiten; die Gesamtstückzahl der gemäß der Ermächtigung nach diesem Beschluss vom 7. Mai 2024 erworbenen eigenen Aktien darf maximal 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zum Tag dieser Beschlussfassung betragen. Der Vorstand ist zur Festsetzung der Rückerwerbsbedingungen ermächtigt. Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands börslich oder außerbörslich oder im Wege eines öffentlichen Angebots erfolgen. Der Erwerb auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär ist zulässig. Sofern gesetzlich keine Zustimmung des Aufsichtsrats zwingend erforderlich ist, ist der Aufsichtsrat im Nachhinein vom Beschluss des Vorstands in Kenntnis zu setzen. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts der Aktionäre durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Der Vorstand kann diese Ermächtigung innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach ausüben. Diese Ermächtigung kann in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder durch Dritte für Rechnung der Gesellschaft ausgeübt werden.

Dieser Beschluss ersetzt die in der 153. ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zum Rückkauf eigener Aktien.

Zum Erwerb eigener Aktien

In der 155. ordentlichen Hauptversammlung der Wienerberger AG am 7. Mai 2024 soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien der Gesellschaft ohne besondere Zweckbindung und unter Ausschluss des Handels in eigenen Aktien zu erwerben (§ 65 Abs. 1 Z 8 AktG).

Der Vorstand ersucht um die Ermächtigung, eigene Aktien zu einem niedrigsten Gegenwert von EUR 1,-- (Euro eins) je Aktie und einem höchsten Gegenwert je Aktie, der höchstens 20% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börsenschlusskurs der vorangegangenen zehn Börsehandels- tage vor dem jeweiligen Rückkauf der Aktien liegen darf, ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu erwerben, wobei der Bestand an gehaltenen eigenen Aktien zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG überschreiten darf (das wären zum Zeitpunkt der Einberufung der 155. ordentlichen Hauptversammlung 11.173.234 Stück Aktien der Wienerberger AG). Die Gesamtstückzahl der gemäß der Ermächtigung nach diesem Beschluss vom 7. Mai 2024 erworbenen eigenen Aktien darf maximal 10% des Grundkapitals der Wienerberger AG zum Tag dieser Beschlussfassung betragen.

Die Ermächtigung soll für 30 Monate ab dem Tag des Hauptversammlungsbeschlusses gelten.

Die Wienerberger AG ist in der Lage, die gemäß § 225 Abs. 5 UGB vorgeschriebene Rücklage für eigene Anteile zu bilden, ohne dass das Nettoaktivvermögen das Grundkapital und eine nach Gesetz oder Satzung gebundene Rücklage unterschreitet. Der Ausgabebetrag auf die Aktien wurde voll eingezahlt.

Der Ausschluss des Andienungsrechtes der Aktionäre (Ausschluss des umgekehrten Bezugs- rechts) ist für die Wienerberger AG von besonderer Bedeutung, weil sie dadurch in die Lage versetzt wird, Marktchancen, die sich in ihrem sich schnell wandelnden Umfeld ergeben, rasch und flexibel und ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Andienungsrechtes der Aktionäre zu nutzen. Der Erwerb auch nur von einzelnen Aktionären oder einem einzigen Aktionär (Paketerwerb) ist zulässig, sofern dieser sachlich gerechtfertigt werden kann. Der Paketerwerb eigener Aktien von einem oder mehreren Aktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre liegt entsprechend im Gesellschaftsinteresse, wenn etwa aufgrund des verfügbaren Zeitrahmens, der Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Markt- sowie Aktienkursentwicklung, der an der Börse verfügbaren Handels- volumina oder der gesetzlichen Volumenbeschränkungen für Aktienrückkaufprogramme über die Börse, davon auszugehen ist, dass eigene Aktien durch die Gesellschaft nicht innerhalb der erforderlichen Zeit oder nicht zu einem angemessenen Preis über die Börse oder durch öffentliches Angebot erworben werden können. Der Paketerwerb eigener Aktien von einem oder mehreren Aktionären unter Ausschluss des Andienungsrechts der übrigen Aktionäre liegt auch im Gesellschaftsinteresse, wenn dadurch die Aktionärsstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf strategische Investoren, stabilisiert oder ein unmittelbarer Bedarf an eigenen Aktien bedient werden kann.

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2. Zu Tagesordnungspunkt 10 der 155. ordentlichen Hauptversammlung:Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien

Beschlussvorschlag:

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Wienerberger AG schlagen vor, die Hauptversammlung möge beschließen:

  1. Der Vorstand der Wienerberger AG wird für die Dauer von fünf Jahren ab dem Tag der heutigen Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats und ohne neuerliche Beschlussfassung der Hauptversammlung für die Veräußerung bzw. Verwendung gehaltener eigener Aktien eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Diese Ermächtigung umfasst die Veräußerung bzw. Verwendung eigener Aktien auf eine andere gesetzlich zulässige Art der Veräußerung als über die Börse oder ein öffentliches Angebot, insbesondere einen außerbörslichen Verkauf (unter teilweisem oder vollständigem Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre), etwa in Form einer beschleunigten Privatplatzierung, oder als nicht in einer Barleistung bestehende Transaktionswährung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensanteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögenswerten.
    Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Absatz 3 Unternehmensgesetzbuch) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden.
  2. Der Vorstand der Wienerberger AG wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 8 letzter Satz Aktiengesetz ermächtigt, während einer Geltungsdauer von 30 Monaten ab dem Tag dieser Beschlussfassung mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital durch Einziehung von erworbenen eigenen Aktien ohne weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben.

Der Vorstand kann diese Ermächtigungen innerhalb der gesetzlichen Vorgaben insbesondere über die höchstzulässige Zahl eigener Aktien ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam, einmal oder auch mehrfach ausüben. Die in den Punkten a) und b) erteilten Ermächtigungen gelten sowohl für am Tag dieser Beschlussfassung bereits von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien als auch für künftig zu erwerbende eigene Aktien.

Dieser Beschluss ersetzt die in der 153. ordentlichen Hauptversammlung vom 3. Mai 2022 beschlossene Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien.

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Veräußerung und Einziehung eigener Aktien

Der Vorstand ersucht die Hauptversammlung um die Ermächtigung, eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern. Aus diesem Anlass erstattet der Vorstand folgenden schriftlichen Bericht gemäß §§ 65 Abs. 1b iVm 153 Abs. 4 AktG:

Der Ausschluss des Kaufrechts für Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) bei der Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien durch die Wienerberger AG im Sinne des Beschlussvorschlags zu Tagesordnungspunkt 10 (Punkt 2.a) (Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss) liegt aus folgenden Gründen im Gesellschaftsinteresse:

Verwendung für außerbörsliche Veräußerungen:

Durch eine Platzierung von eigenen Aktien unter Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre kann die Aktionärsstruktur der Gesellschaft erweitert oder stabilisiert werden. Das betrifft zunächst die entsprechende Verankerung des Aktionariats der Gesellschaft bei institutionellen Investoren (insbesondere Finanzinvestoren und strategische Investoren), auch wenn dies gegen Barleistung erfolgt. Weiters kann es aus strategischen Überlegungen für die Gesellschaft zweckmäßig sein, einen Investor oder mehrere strategische Investoren als neue Aktionäre für die Gesellschaft zu gewinnen. Die Veräußerung oder Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Kaufrechts für Aktionäre kann überdies eine rasche bzw. schnellere Platzierung der eigenen Aktien ermöglichen. Durch den Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre kann die Gesellschaft sich bietende Marktchancen, insbesondere hinsichtlich des Preisniveaus der Aktien, rasch und flexibel für eine Veräußerung oder Verwendung von eigenen Aktien nutzen. Die ausschließliche Veräußerung der eigenen Aktien über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist mit einer Mittelbeschaffung zur Abdeckung eines Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft insbesondere dann nicht vereinbar, wenn aufgrund der üblichen Handelsvolumina an der Börse die eigenen Aktien nicht in der erforderlichen Zeit oder nicht zu (markt)angemessenen (Durchschnitts)Kursen für die Aktien platziert werden können.

Durch die Ermächtigung zum Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre wird die Gesellschaft weiters in die Lage versetzt, die Vorteile eines international anerkannten und üblichen, beschleunigten Privatplatzierungsverfahrens (Accelerated Bookbuilding) zu nutzen und damit ein Platzierungsrisiko für eigene Aktien erheblich zu verringern. Bei einem beschleunigten Privatplatzierungsverfahren kann die Wienerberger AG die Preisvorstellungen von Investoren während eines sehr kurzen Angebotszeitraums exakter und rascher bewerten als bei einer herkömmlichen Platzierung unter Wahrung von Kaufrechten bestehender Aktionäre. Die internationale Praxis zeigt, dass bei einem beschleunigten Privatplatzierungsverfahren üblicherweise für die Gesellschaft deutlich bessere Konditionen erzielt werden können, als dies bei einem Platzierungsverfahren mit Wiederkaufsrecht der Aktionäre der Fall wäre; durch die sofortige Platzierung entfallen Marktrisikofaktoren, die von institutionellen Investoren sonst zu Lasten der Gesellschaft als preiswirksamer Abschlag einkalkuliert würden. Zudem erfordert eine Platzierung im Wege eines beschleunigten Privatplatzierungsverfahrens keine kosten- und zeitintensive Erstellung eines Wertpapierprospekts. Durch eine prospektfreie Platzierung können auch die Haftungsrisiken der Gesellschaft im Vergleich zu einem prospektpflichtigen öffentlichen Angebot von Aktien signifikant reduziert werden.

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Durch den Verkauf oder die Verwendung eigener Aktien im Wege eines beschleunigten Privat- platzierungsverfahrens kann die Wienerberger AG etwa auch einen besonderen Finanzierungs- bedarf kostengünstiger abdecken, als dies durch die Aufnahme von Fremdkapital möglich wäre, etwa für die Finanzierung einer Unternehmensakquisition oder für die Deckung eines Refinanzierungsbedarfs der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften (zB einer Anleihe, eines Kredits oder einer sonstigen Finanzierung). Im Gegensatz dazu könnte es aufgrund der erforderlichen Höhe oder des engen Zeitplans zur Finanzierung einer Unternehmensakquisition oder einer Refinanzierung der Fall sein, dass der Finanzierungsbedarf von der Gesellschaft nicht oder nicht in der erforderlichen Zeit durch einen Verkauf eigener Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot abgedeckt werden könnte.

Verwendung für Akquisitionszwecke

Beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Gesellschaften kann es von Vorteil sein, eigene Aktien als Gegenleistung zu verwenden, etwa um Aktionäre von Zielgesellschaften abzufinden oder wenn der Verkäufer es (etwa aus steuerlichen Gründen) vorzieht, anstelle von Bargeld (teilweise) Aktien der Wienerberger AG zu erhalten. Der Liquiditätsbedarf für Akquisitionen wird für Wienerberger reduziert und die Abwicklung der Transaktion beschleunigt sich, da bestehende Aktien verwendet werden und nicht erst neue Aktien geschaffen werden müssen.

Verwendung für sonstige gesetzlich zulässige Zwecke

Abgesehen davon gibt es noch andere Gründe, die nach Lage der Umstände einen Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) rechtfertigen. Der Vorstand soll auch ermächtigt werden, im Interesse der Gesellschaft jeden anderen zulässigen Zweck für den Ausschluss des Bezugsrechts bei der Veräußerung bzw. Verwendung von eigenen Aktien nutzen zu können. Hierfür ist die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich.

Ein Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre kann etwa im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung und Platzierung neuer Aktien der Wienerberger AG vorteilhaft sein, wenn mit eigenen Aktien Mehrzuteilungsoptionen (sogenannter Greenshoe) bedient werden können. Mehrzuteilungsoptionen kommen bei Überzeichnung von Aktien im Rahmen einer Neuemission zur Anwendung. Bei Mehrzuteilungsoptionen werden zusätzliche Aktien zu denselben Bedingungen ausgegeben, zu denen bereits die jungen Aktien im Zuge der Kapitalerhöhung ausgegeben wurden. Eine solche bei Aktienemissionen übliche Maßnahme hat den Zweck, die Kursentwicklung des Aktienkurses der Wienerberger AG nach der Platzierung der Aktien zu stabilisieren, und liegt somit im Interesse der Gesellschaft.

Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre ist auch erforderlich, um eigene Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgeben zu können, um auf diese Weise Anreize zur nachhaltigen Wertschaffung und zu Erreichung wesentlicher Unternehmensziele im Einklang mit den Eigentümerinteressen zu schaffen. Die vorgelegte Vergütungspolitik für den Vorstand der Wienerberger AG ab 2024 (Tagesordnungspunkt 7 der 155. ordentlichen Hauptversammlung) sieht unter Berücksichtigung von Investorenfeedback erneut ein solches, internationalen Governance Standards entsprechendes, Vergütungsmodell vor, welches eine langfristige variable und zum Teil aktienbasierte Vergütungskomponente enthält.

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Die Möglichkeit der Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss der allgemeinen Wiederkaufsmöglichkeit der Aktionäre (Bezugsrechtsausschluss) ist für die Wienerberger AG von besonderer Bedeutung, weil sie dadurch in die Lage versetzt wird, Marktchancen, die sich in ihrem sich schnell wandelnden Umfeld ergeben, rasch, flexibel und ohne zeit- und kostenaufwendige Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre zu nutzen. Durch den Ausschluss der allgemeinen Wiederkaufsmöglichkeit können auch potenzielle Nachteile für die Wienerberger AG vermieden werden. Dies betrifft beispielsweise negative Kursveränderun- gen durch den Abgabedruck an der Börse und während eines Veräußerungsprogramms mit negativen Auswirkungen auf den Erfolg beziehungsweise die Kosten einer Kapitalmaßnahme (insbesondere bei volatilen Märkten), die Vermeidung einer Spekulationsgefahr (sogenanntes "short selling") gegen die Wienerberger-Aktie während eines Veräußerungsprogramms sowie die Absicherung eines bestimmten Veräußerungserlöses, insbesondere in einem herausfordernden Börsenumfeld (Ausschluss des Platzierungsrisikos). Gerade in einem hinsichtlich der makro- ökonomischen Faktoren unsicheren und volatilen Marktumfeld könnten sich ohne Ausschluss der allgemeinen Wiederkaufsmöglichkeit der Aktionäre marktbedingt nachteilige Preisrisiken für die Gesellschaft ergeben.

Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses des Wiederkaufsrechts

Die Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung der eigenen Aktien der Wienerberger AG auf eine andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot und unter Ausschluss des quotenmäßigen Wiederkaufsrechts der Aktionäre (Ausschluss des Bezugsrechts) ist für die angeführten Zwecke im Gesellschaftsinteresse geeignet und erforderlich.

Die Wienerberger-Aktien weisen an der Wiener Börse in der Regel eine hohe Handelsliquidität auf. Im Umfang der üblichen Handelsvolumina der Wienerberger-Aktie an der Wiener Börse steht den Aktionären daher der Erwerb von Aktien über die Börse offen. Im Regelfall sind die Aktionäre somit auch bei Verwendung beziehungsweise Veräußerung von eigenen Aktien durch die Gesellschaft unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre in der Lage, mittels Zukaufs über die Börse eine Verwässerung ihrer Beteiligungsquote an der Gesellschaft zu verhindern.

Unter der Voraussetzung, dass der Veräußerungspreis für die eigenen Aktien bzw. der angesetzte Wert als Gegenleistung bei der Verwendung angemessen ist, besteht bei der Veräußerung und Verwendung eigener Aktien in der Regel keine - etwa mit einer Kapitalerhöhung vergleichbare - Verwässerungsgefahr für Aktionäre. Bei einer Veräußerung eigener Aktien verändert sich zwar die Beteiligungsquote eines Aktionärs, es wird damit jedoch nur jene Beteiligungsquote wiederhergestellt, die vor dem Rückerwerb der eigenen Aktien durch die Gesellschaft bestand und die sich aufgrund der Beschränkungen der Rechte aus eigenen Aktien für die Gesellschaft (§ 65 Abs. 5 AktG) vorübergehend verändert hatte.

Die Verwendung von eigenen Aktien als Gegenleistung für eine Akquisition setzt den Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre voraus, da das zu erwerbende Vermögen in seiner Zusammen- setzung (etwa Unternehmen, Unternehmensteile, Unternehmensbeteiligungen oder andere Vermögensgegenstände) üblicherweise nicht von allen Aktionären erbracht werden kann.

Unabhängig davon ist der Ausschluss des Wiederkaufsrechts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, wenn Aktienpakete angesichts der üblichen Handelsvolumina an der Börse nicht innerhalb des erforderlichen Zeitraums oder nicht zu angemessenen Preisen über die Börse

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verkauft werden können. Selbst wenn es durch den Ausschluss der Wiederkaufsmöglichkeit zu Nachteilen für die Aktionäre kommt, halten sich diese angesichts der gesetzlichen Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals für von der Wienerberger AG zu einem Zeitpunkt gehaltenen eigenen Aktien in engen Grenzen.

Eine Abwägung der Interessen der Wienerberger AG an der Verwendung oder Verwertung der eigenen Aktien und/oder Finanzierung der Gesellschaft einerseits und des Interesses der Altaktionäre am Erhalt ihrer quotenmäßigen Beteiligung andererseits führt somit dazu, dass die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der Aktionäre nicht unverhältnismäßig ist. Daher soll der Vorstand von der 155. ordentlichen Hauptversammlung erneut gemäß § 65 Abs. 1b Satz 3 AktG ermächtigt werden, eigene Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern.

Die Veräußerung sowie die Einziehung der eigenen Aktien sowie die Festsetzung aller Bedingun- gen der Veräußerung darf nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Wienerberger AG erfolgen.

Weiters ist im Falle der Inanspruchnahme dieser Ermächtigung zwei Wochen vor Zustande- kommen des Aufsichtsratsbeschlusses ein weiterer Bericht gem. § 65 Abs. 1b iVm § 171 AktG zu veröffentlichen.

Die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bei einer Veräußerung der eigenen Aktien die allgemeine Kaufmöglichkeit der Aktionäre auszuschließen, ist aus den dargestellten Gründen bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände erforderlich, geeignet, angemessen, im Interesse der Wienerberger AG und der Aktionäre liegend und daher sachlich gerechtfertigt.

Wien, im April 2024

Der Vorstand der Wienerberger AG

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Heimo Scheuch

Gerhard Hanke

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Solveig Menard-Galli

Harald Schwarzmayr

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Wienerberger AG published this content on 09 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 09 April 2024 08:05:16 UTC.