WEITERGEHENDE INFORMATIONEN ÜBER DIE RECHTE DER AKTIO- NÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 und 119 AktG

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit min- destens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können schrift- lich verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversamm- lung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses schriftliche Verlangen spätestens am 11.05.2023 (21. Tag vor der ordentlichen Hauptversammlung) der Gesellschaft zu- geht. Dieses Verlangen kann der Gesellschaft in Schriftform an ihren Sitz in "Peak Vi- enna", Floridsdorfer Hauptstraße 1, 1210 Wien, zu Handen Herrn Dr. Daniel Folian über- mittelt werden. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt bei depot- verwahrten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind, und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Ge- sellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Jeder Beschlussvorschlag muss gemäß § 128 Abs 5 AktG auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.

Beschlussvorschläge von Aktionären gemäß § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung dieser Hauptversammlung in Textform Vorschläge zur Be- schlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge zu- sammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Inter- netseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Text- form spätestens am 22.05.2023 (siebenter Werktag vor der ordentlichen Hauptversamm- lung) der Gesellschaft zugeht. Diese Verlangen können der Gesellschaft in Textform per Post an ihren Sitz in "Peak Vienna", Floridsdorfer Hauptstraße 1, 1210 Wien, zu Handen Herrn Dr. Daniel Folian, oder elektronisch (an die E-Mail-Adresse daniel.folian@warim- pex.com oder per Telefax an +43 (0)1 310 55 00 122) übermittelt werden. Für den Nach- weis des Anteilsbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechtes genügt bei depotverwahr- ten Inhaberaktien die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeit- punkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere De- potbestätigungen über Aktien mehrerer Aktionäre, die nur zusammen das erforderliche Beteiligungsausmaß von 1 % des Grundkapitals vermitteln, müssen sich auf denselben Stichtag beziehen. Über einen Beschlussvorschlag, der nach § 110 AktG bekannt ge- macht wurde, ist nur dann abzustimmen, wenn er in der Hauptversammlung als Antrag

wiederholt wird. Jeder Beschlussvorschlag muss gemäß § 128 Abs 5 AktG auch in einer deutschen Sprachfassung vorgelegt werden.

Angaben gemäß § 110 Abs 2 AktG

Für die Erstattung eines Wahlvorschlags als Beschlussvorschlag von Aktionären gemäß

  • 110 AktG zum Tagesordnungspunkt "Wahlen in den Aufsichtsrat" (5. Tagesordnungs- punkt der ordentlichen Hauptversammlung) gilt folgendes: Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen Person gemäß § 87 Abs 2 AktG. Weiters ist auf die Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft § 86 Abs 7 AktG derzeit nicht anwendbar, da der Aufsichtsrat derzeit aus weniger als sechs von der Hauptversammlung gewählten Mit- gliedern (Kapitalvertretern) besteht. Für die Erstattung von Wahlvorschlägen in den Auf- sichtsrat ist zu beachten, dass das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7 AktG zu erfül- len ist, sofern der Aufsichtsrat aus mindestens sechs Kapitalvertretern besteht.

Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des 22.05.2023, 24:00 Uhr Wiener Zeit (Nachweisstichtag, 10. Tag vor dem Tag der Hauptversamm- lung).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Ak- tionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 26.05.2023 (dritter Werktag vor der Hauptversammlung), ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen (Postadresse, Faxnummer, E-Mail-Adresse,SWIFT-Adresse) zugehen muss.

Adressen für die Zustellung von Depotbestätigungen zur Teilnahme an der Haupt- versammlung

Per Post:

"Peak Vienna", Floridsdorfer Hauptstraße 1, 1210 Wien, zu Handen Herrn

Dr. Daniel Folian

Per Telefax:

+43 (0)1 310 55 00 122

Per E-Mail:

daniel.folian@warimpex.com

Per SWIFT:

GIBAATWGGMS, Message Type MT 598 oder MT 599 (unbedingt ISIN

AT0000827209 im Text angeben)

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Depotbestätigung nach § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied- staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD aus- zustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwi- schen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär oder den Inhaber von Partizipationsscheinen: Name/Firma, Anschrift, bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen gegebenenfalls Register und Registernummer unter der die ju- ristische Person in ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000827209) des Aktionärs
  • Depotnummer, andernfalls eine sonstige Bezeichnung,
  • Zeitpunkt auf den sich die Depotbestätigung bezieht: Die Depotbestätigung muss sich auf den Nachweisstichtag 22.05.2023, 24:00 Uhr Wiener Zeit beziehen (10. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung).

Im Sinne des § 10a Abs 1 letzter Satz AktG wird die Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft auch Bestätigungen zum Nachweis des Besitzes von Aktien (Depot- bestätigungen) entgegennehmen, die von juristischen Personen ausgestellt wurden, welche gemäß polnischem Recht zur Depotführung hinsichtlich dieser Aktien befugt sind. Die Depotbestätigung muss in deutscher Sprache oder in englischer Sprache übermittelt werden. Die Aktionäre werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung bzw. durch Übermittlung einer Depotbestätigung nicht gesperrt; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung bzw. Übermittlung einer Depotbestäti- gung weiterhin frei verfügen.

Die Depotbestätigung zum erforderlichen Nachweis des Anteilsbesitzes im Zusammen- hang mit der Ausübung der Aktionärsrechte gemäß § 109 AktG (Ergänzung der Tages- ordnung) und § 110 AktG (Beschlussvorschläge von Aktionären) darf zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein.

Hinweis zum Auskunftsrecht gemäß § 118 AktG

Aktionären ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 189a Z 6 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss

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einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Auskunftserteilung hat in der Hauptversamm- lung zu erfolgen. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger un- ternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung entweder

  • per Telefax an +43 (0)1 310 55 00 122, oder per E-Mail an daniel.folian@warim- pex.com, oder
  • in Schriftform an ihren Sitz in "Peak Vienna", Floridsdorfer Hauptstraße 1, 1210 Wien, zu Handen Herrn Dr. Daniel Folian, oder
  • über SWIFT an GIBAATWGGMS, Message Type MT 598 oder MT 599 (unbedingt ISIN AT0000827209 im Text angeben)

gestellt werden.

Information über das Recht der Aktionäre gemäß § 119 AktG, Anträge in der Hauptversammlung zu stellen

Jeder Aktionär ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesord- nung Anträge zu stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen. Vorausset- zung hiefür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Lie- gen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Im Übrigen wird auf die Bestimmungen der Einladung zur 37. ordentlichen Hauptver- sammlung vom 2. Mai 2023 verwiesen.

Der Vorstand

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Warimpex Finanz- und Beteiligungs AG published this content on 03 May 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 10 May 2023 10:40:25 UTC.