BERICHT

des Vorstandes

der

Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft

zur Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Kaufrechts (Ausschluss des Bezugsrechts)

bei Veräußerung eigener Aktien

(§§ 65 Absatz 1b iVm 153 Absatz 4 AktG)

zu Tagesordnungspunkt 10.

der

37. ordentlichen Hauptversammlung am 1. Juni 2023

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Warimpex Finanz- und Beteiligungs Aktiengesellschaft ("Ge- sellschaft") beabsichtigen, der Hauptversammlung der Gesellschaft Beschlüsse vorzuschlagen, mit welchen der Vorstand ermächtigt wird, eigene Aktien zu erwerben und auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden.

Der Vorstand wurde von der Hauptversammlung der Gesellschaft am 03.06.2019 entsprechend ermäch- tigt, für die Dauer von 30 Monaten eigene Aktien zu erwerben und in der Folge wieder zu veräußern. Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ist bereits ausgelaufen und auch die fünfjährige Ermäch- tigung, eigene Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, würde im kommenden Jahr auslaufen.

Um dem Vorstand auch künftig die Möglichkeit zu geben, eigene Aktien zu erwerben und auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu verwenden, wird der Hauptversammlung vorgeschlagen werden, die bestehende Ermächtigung zu widerrufen und eine neuerliche Ermächtigung zu beschließen.

1. BESCHLUSSVORSCHLAG

Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 10. der Tagesordnung lautet wie folgt:

10.a) Die von der Hauptversammlung am 03.06.2019 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Veräußerung eigener Aktien auf eine andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot und unter Ausschluss des quotenmäßigen Kaufrechts (Ausschluss des Bezugsrechts) der Aktionäre wird widerrufen.

10.b) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1 Z 4 und Z 8 sowie Absatz 1a und Absatz 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu dem gesetzlich zulässigen Ausmaß von 10%

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des Grundkapitals unter Einschluss bereits erworbener Aktien ermächtigt. Der beim Rücker- werb zu leistende Gegenwert darf nicht niedriger als maximal 30% unter und nicht höher als maximal 10% über dem durchschnittlichen, ungewichteten Börseschlusskurs der dem Rück- erwerb vorhergehenden zehn Börsetage liegen. Der Erwerb kann über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot oder auf eine sonstige gesetzlich zulässige, zweckmäßige Art erfol- gen, insbesondere auch außerbörslich, oder von einzelnen, veräußerungswilligen Aktionären (negotiated purchase), auch in Form von Termingeschäften, und auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Andienungsrechts der Aktionäre, das mit einem solchen Erwerb einhergehen kann (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss). Der Vorstand wird weiters ermächtigt, die je- weiligen Rückkaufsbedingungen festzusetzen, wobei der Vorstand den Vorstandsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende Rückkaufprogramm einschließlich dessen Dauer entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise und auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 189a UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeübt werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen.

10.c) Der Vorstand wird von der Hauptversammlung für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfas- sung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates eigene Aktien der Gesellschaft auch auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern oder zu ver- wenden. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgeübt werden. Das quotenmäßige Kaufrecht der Aktionäre bei Veräußerung oder Verwendung auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot wird ausgeschlossen (Ausschluss des Bezugsrechts). Die eige- nen Aktien dabei können insbesondere

  1. zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Gewährung an Mitarbeiter der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens verwendet werden;
  2. zur Bedienung von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen verwendet wer- den;
  3. als Gegenleistung für an die Gesellschaft oder Tochtergesellschaften übertragene Im- mobilien, Unternehmen, Betriebe oder Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland verwendet werden;
  4. gemäß § 65 Absatz 1b AktG (1) jederzeit über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot sowie (2) für die Dauer von 5 Jahren ab Beschlussfassung auf jede andere gesetzlich zulässige Art, auch außerbörslich, veräußert werden.

10.d) Der Vorstand wird ermächtigt, ohne weitere Befassung der Hauptversammlung, mit Zustim- mung des Aufsichtsrats eigene Aktien einzuziehen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, Ände- rungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von eigenen Aktien ergeben, zu beschlie- ßen.

2. BERICHT

2.1 Zum Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) bei Veräußerung oder Verwendung von eige- nen Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot erstattet der Vorstand gemäß § 65 Absatz 1b AktG iVm § 153 Absatz 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Kaufrechts der Aktionäre (Ausschluss des Be- zugsrechts).

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2.2 Der Ausschluss des quotenmäßigen Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre liegt in folgenden Fällen der Veräußerung oder Verwendung von eigenen Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot im Interesse der Gesellschaft:

  1. Beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Gesell- schaften sowie beim Erwerb von anderen Vermögensgegenständen kann es von Vorteil sein, eigene Aktien als Gegenleistung zu verwenden, etwa um Anteilsinhaber (Gesell- schafter, Aktionäre) von Zielgesellschaften abzufinden, oder wenn der Verkäufer es vorzieht, anstelle eines Kaufpreises in bar Aktien der Gesellschaft zu erhalten. Der Li- quiditätsbedarf für Akquisitionen wird reduziert und die Abwicklung der Transaktion beschleunigt sich, weil bestehende Aktien verwendet werden und nicht erst neue Ak- tien geschaffen werden müssen. Als auf die Gesellschaft übertragene Vermögenswerte kommen auch alle Vermögensgegenstände, einschließlich von der Gesellschaft ausge- gebene Wertpapiere oder Forderungen gegen die Gesellschaft in Betracht. Die Gesell- schaft wird in die Lage versetzt, Erwerbschancen rasch, flexibel und ohne zeit- und kostenaufwändige Abwicklung des Bezugsrechts zu nutzen.
  2. Darüber hinaus kann in einem solchen Zusammenhang (aber auch zur Deckung eines sonstigen Finanzierungsbedarfs der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaf- ten) der Verkauf oder die Verwendung eigener Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch öffentliches Angebot auch dazu dienen, den besonderen Finanzierungsbe- darf (allein oder zusammen mit anderen Maßnahmen) rasch und kostengünstig abzu- decken. Insbesondere kann unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Markt- sowie Aktienkursentwicklung, der an der Börse verfügbaren Handelsvolumina und der gesetzlichen Volumenbeschränkungen für Aktienverkaufsprogramme über die Börse der Fall sein, dass ein erforderlicher Finanzierungsbedarf nicht oder nicht in der erforderlichen Zeit durch einen (ausschließlichen) Verkauf eigener Aktien über die Börse oder durch öffentliches Angebot an die Aktionäre abgedeckt werden kann.
    Durch den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit (Bezugsrecht) können auch potenzielle Nachteile, insbesondere Preisrisiken, für die Gesellschaft vermieden wer- den. Das betrifft insbesondere negative Kursveränderungen durch den Abgabedruck während eines Veräußerungsprogramms (insbesondere bei volatilen Märkten), Ver- meidung einer Spekulationsgefahr (insbesondere bei Leerverkäufen) gegen die Aktie während eines Veräußerungsprogramms sowie Absicherung eines bestimmten Veräu- ßerungserlöses (Ausschluss des Platzierungsrisikos).
  3. Durch den Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre wird die Gesell- schaft auch in die Lage versetzt, eigene Aktien im Rahmen einer Privatplatzierung oder eines öffentlichen Angebots (auf andere Art als durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre) an ausgesuchte (oder einen eingeschränkten Kreis von) Investoren oder In- vestorengruppen zu übertragen.
    Dadurch kann einerseits im Interesse der Gesellschaft die Aktionärsstruktur gezielt er- weitert oder stabilisiert werden. Das betrifft einerseits die Verankerung der Gesell- schaft bei (bestimmten Gruppen von) institutionellen Investoren. Dadurch kann die Handelbarkeit mit Aktien der Gesellschaft und die Handelstätigkeit in Aktien der Ge- sellschaft und damit auch die Möglichkeit der Gesellschaft, sich über den Kapitalmarkt zu finanzieren, verbessert werden. Andererseits kann es aus strategischen Überlegun- gen für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zweckmäßig sein, einen oder mehrere bestehende oder potenzielle Geschäftspartner des Konzerns als neuen Aktionär für die Gesellschaft zu gewinnen oder deren Beteiligung an der Gesellschaft zu erweitern, um so deren Bindung an die Gesellschaft zu stärken.

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Andererseits können in einer Privatplatzierung oder einem eingeschränkten öffentli- chen Angebot, insbesondere auch bei Anwendung eines sogenannten Accelerated Bookbuilding-Verfahrens, Platzierungs- und Preisrisiko sowie Kosten und Dauer ver- ringert werden. Bei einem Accelerated Bookbuilding-Verfahren kann die Gesellschaft die Preisvorstellungen des Marktes während einer kurzen Angebotszeit exakter und rascher bewerten. Durch die sofortige Platzierung entfallen Marktrisikofaktoren, die von (institutionellen) Investoren sonst zu Lasten der Gesellschaft als preiswirksamer Abschlag einkalkuliert würden. Ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre bedarf auch einer erheblich längeren Vorlaufzeit zur regelmäßig erforderlichen Erstellung und Bil- ligung eines Prospektes im Sinn der Prospektverordnung, dessen Erstellung für die Ge- sellschaft auch mit einem erheblichen Einsatz an eigenen Ressourcen und externen Kosten verbunden ist. Eine Platzierung unter Ausschluss des Kaufrechts (Bezugs- rechts) und ohne Erfordernis eines Prospekts gemäß Prospektverordnung vermeidet diese Nachteile und auch Haftungsrisiken für die Gesellschaft (keine Prospekthaftung).

  1. Eigene Aktien könnten auch zur Bedienung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten aus allfälligen zukünftigen Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft verwendet werden. Bei der Deckung durch und/oder Verwendung von eigenen Aktien ist dann keine zusätzliche Kapitalmaßnahme (etwa bedingtes Kapital) erforderlich. Somit müs- sen für die Bedienung von Umtausch- und/oder Bezugsrechten keine neuen Aktien (etwa durch Inanspruchnahme von bedingtem Kapital) geschaffen werden, wodurch der für Kapitalerhöhungen typische Verwässerungseffekt vermieden und auch der zeit- liche und administrative Aufwand der Gesellschaft reduziert werden kann.
  2. Eigene Aktien können auch verwendet werden, um Aktionären im Rahmen der Aus- schüttung einer Bardividende die Möglichkeit einzuräumen, den Dividendenbetrag umgehend zur Gänze oder zum Teil in Aktien der Gesellschaft zu veranlagen (reinves- tieren), sodass die Dividendenausschüttung für diese Aktionäre (mit deren Zustim- mung) den wirtschaftlichen Effekt einer Sachdividende (Aktiendividende) erhält ("Scrip Dividend"). Soweit Aktionäre von einem solchen Wahlrecht Gebrauch ma- chen, kann die Ausschüttung der Dividende für die Gesellschaft eigenkapital- und li- quiditätsschonend durchgeführt werden.
  3. Die vorrangige Ausgabe im Rahmen allfälliger Beteiligungsprogramme von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt auch gemäß § 153 Abs 5 AktG einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechtes dar. Der Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt, weil ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm im überwiegenden Interesse der Gesellschaft liegt (dem Ziel der Stärkung des Unternehmenserfolgs sowie der langfristigen Mitarbeiterbindung dient) und die Mitarbeiterbeteiligung ein effizien- tes Mittel darstellt, dieses Ziel zu erreichen.
  4. Ein Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre kann auch im Zusammen- hang mit einer Kapitalerhöhung und Platzierung neuer Aktien der Gesellschaft oder einer anderen Platzierung von Aktien der Gesellschaft vorteilhaft sein, wenn Mehrzu- teilungsoptionen ("Greenshoe") mit eigenen Aktien bedient werden können.
    Bei einer Mehrzuteilungsoption (Greenshoe) haben die Emissionsbanken die Möglich- keit, bis zu 15% mehr angebotene Aktien zuzuteilen, als das Angebot selbst ausmacht; die für die Zuteilung erforderlichen Aktien werden den Emissionsbanken üblicher- weise durch eine Wertpapierleihe zur Verfügung gestellt. Dadurch wird die Grundlage für eine Stabilisierung der Kurse geliefert: Fällt der Aktienkurs nach dem Angebot, so erwerben die Emissionsbanken Aktien am Markt, stützen dadurch den Kurs der

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erworbenen Aktien und bedienen aus diesen die Wertpapierleihe (oder direkt die über- höhte Zuteilung bei vereinbarter späterer Erfüllung). Steigen die Kurse, so nehmen die Emissionsbanken eine vorher abgeschlossene Option wahr, durch die sich die Gesell- schaft verpflichtet, den Emissionsbanken mehr Aktien im erforderlichen Ausmaß zum Kurs der ursprünglichen Emission zur Verfügung zu stellen. Eine solche bei Wertpa- pieremissionen übliche Maßnahme hat daher den Zweck, die Kursentwicklung nach der Platzierung der Aktien zu stabilisieren, und liegt somit im Interesse der Gesell- schaft.

  1. Im Umfang der üblichen Handelsvolumina steht den Aktionären der Zukauf von Aktien über die Börse offen, sodass es im Regelfall auch bei Verwendung/Veräußerung von eigenen Aktien durch die Gesellschaft unter Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre diesen möglich sein sollte, im Wege des Zukaufs über die Börse eine Verwässerung ihrer Beteiligungs- quote zu verhindern.
  2. Durch die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss der Möglichkeit der Aktionäre, diese Aktien erwerben zu können, kommt es auch nicht zur "typischen" Verwässerung der Aktionäre. Zunächst "erhöht" sich nämlich der tatsächliche Stimmrechtsanteil der Altaktionäre aus den Aktien der Altaktionäre nur dadurch, dass die Gesellschaft eigene Aktien zurückerwirbt und die Rechte aus diesen Aktien ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der Sphäre des einzelnen Altaktionärs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der Aktio- näre wieder veräußert. Im Falle einer derartigen Veräußerung unter Ausschluss der Kaufmög- lichkeit (Bezugsrecht) der Aktionäre hat der Aktionär sodann wieder jenen Status inne, den er bereits vor dem Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft hatte.
  3. Der Vorstand wird eigene Aktien in den Fällen der Punkte 2.2.1 bis 2.2.5 nur zu einem Preis veräußern, der nicht wesentlich unter dem Marktpreis der Aktien liegt. Im Fall des Punktes 2.2.6 (Mitarbeiter) entspricht der Preis dem Bezugsrecht im Rahmen eines allenfalls relevanten Mitarbeiterbeteiligungsprogramms und im Fall des Punktes 2.2.7 (Mehrzuteilungsop- tion/Greenshoe) dem Angebotspreis, zu dem auch alle anderen Aktien im jeweiligen Angebot platziert wurden.
  4. Selbst wenn es durch den Ausschluss der Kaufmöglichkeit (Bezugsrechts) zu Nachteilen für die Altaktionäre kommen sollte, würden sich diese angesichts der gesetzlich zwingenden Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals für von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien in engen Grenzen halten.
  5. Die Veräußerung der eigenen Aktien sowie die Festsetzung aller Bedingungen der Veräußerung dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft erfolgen. Um eine Veräußerung eigener Aktien im Sinne der obigen Ausführungen rasch und flexibel umsetzen zu können, soll die Hauptversammlung das Kaufrecht (Bezugsrecht) der Aktionäre direkt ausschließen, sodass es vor Ausübung nicht nochmals der Veröffentlichung eines gesonderten Berichts bedarf.
  6. Eine Abwägung der Interessen der Gesellschaft an der Verwendung oder Verwertung der eige- nen Aktien und/oder Finanzierung der Gesellschaft einerseits und des Interesses der Altaktio- näre am Erhalt ihrer quotenmäßigen Beteiligung andererseits führt somit dazu, dass die Er- mächtigung zur Veräußerung eigener Aktien auf andere Art als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter Ausschluss des Kaufrechts (Bezugsrechts) der Aktionäre nicht un- verhältnismäßig und daher im Ergebnis bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Umstände sachlich gerechtfertigt ist.

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Warimpex Finanz- und Beteiligungs AG published this content on 09 May 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 10 May 2023 06:46:02 UTC.