Einladung

61. ordentliche Generalversammlung

Freitag, 26. April 2024, 17.30 Uhr, Mehrzweckhalle Spoerry Areal, Vaduz

Tagesordnung

1. Genehmigung der Geschäftsberichte

Konsolidierte Jahresrechnung (Erfolgsrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Bilanz, Eigenkapitalentwicklung, Geldflussrechnung und Anhang) und konsolidierter

Jahresbericht­der VP Bank Gruppe sowie Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang) und Jahresbericht der VP Bank AG, Vaduz, für das Geschäftsjahr 2023; Kenntnisnahme der Berichte des Konzernprüfers und der Revisionsstelle.

Der Verwaltungsrat beantragt, die Geschäftsberichte 2023 der VP Bank Gruppe ­und der VP Bank AG, Vaduz, zu genehmigen.

2. Gewinnverwendung (VP Bank AG, Vaduz)

Der Verwaltungsrat beantragt folgende Gewinnverteilung:

Zur Verfügung der Generalversammlung

CHF

145'469'146.35

Ausschüttung einer Dividende von

CHF 5.00 pro Namenaktie A und

CHF

33'077'083.50

CHF 0.50 pro Namenaktie B

Zuweisung an die sonstigen Reserven

-

Andere Gewinnverwendungen

-

Gewinnvortrag auf neue Rechnung

CHF

112'392'062.85

3. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates,­ der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle­

Der Verwaltungsrat beantragt, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle Entlastung zu erteilen.

4. Wahlen

Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl von Philipp Elkuch, dessen Mandat abläuft, für eine weitere Amtsdauer von drei Jahren als Mitglied des Verwaltungs­ rates. Dr. Thomas R. Meier hat seinen Verzicht auf eine Erneuerung des Mandates erklärt.

Zur Wahl als neues Mitglied schlägt der Verwaltungsrat Dr. Dirk Klee vor.

Geschäftsbericht 2023 report.vpbank.com

4.1 Erneuerungswahl in den Verwaltungsrat: Philipp Elkuch

Der Verwaltungsrat beantragt die Wiederwahl von Philipp Elkuch für eine Amtsdauer von drei Jahren.

4.2 Neuwahl in den Verwaltungsrat: Dr. Dirk Klee

Der Verwaltungsrat beantragt, Dr. Dirk Klee für eine Amtsdauer von drei Jahren in den Verwaltungsrat zu wählen.

Dr. Dirk Klee war bis Anfang 2024 CEO der Bitcoin Suisse AG. Im Laufe seiner über 25-jährigen Karriere hat er sich als erfahrene, innovative Führungsperson etabliert. Zuvor war er in mehreren leitenden Funktionen bei Barclays Bank in London tätig, wo er die Geschäftsbereiche in ein integriertes Digital-First-Modell transformierte. Weitere Stationen waren die UBS, BlackRock Asset Management und PIMCO/Allianz Global Investors.

Dr. Klee ist studierter Jurist, hat einen Master of Laws der London School of Economics und promovierte zum Dr. jur. an der Universität Mainz.

4.3 Wahl des Konzernprüfers und der Revisionsstelle

Der Verwaltungsrat beantragt, die Firma PricewaterhouseCoopers AG für eine weitere Mandatsdauer von einem Jahr als Konzernprüfer und Revisionsstelle zu wählen.

5. Statutenänderungen zur Erweiterung der Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre

Um die aktive Beteiligung unserer Aktionäre an der Unternehmensführung weiter zu fördern und modernen Kommunikationsmitteln gerecht zu werden, schlägt der Verwaltungsrat vor, die Teilnahmemöglichkeiten an der Generalversammlung statutarisch zu erweitern. Zusätzlich zu den vorgeschlagenen Erweiterungen der Teilnahmemöglichkeiten umfasst der Antrag auch eine redaktionelle Anpassung der Regelung zur Entlastung, um deren Verständlichkeit zu verbessern. Der Wortlaut der zu ändernden Statutenbestimmungen ist der Gegenüberstellung im Anhang zu entnehmen.

Der Verwaltungsrat beantragt, die im Anhang erläuterten, diesbezüglichen Statutenänderungen zu genehmigen.

6. Diverses

Weitere Informationen

Hinweise für die Aktionäre

Stimmberechtigt sind Namenaktien, die im Aktienregister eingetragen sind. Das Stimmrecht für Namenaktien A kann nur ausgeübt werden, wenn die Eintragung spätestens am 19. April 2024 erfolgt ist. Vom 29. März 2024 bis 3. Mai 2024 werden keine Übertragungen von Namenaktien B im Aktienregister vorgenommen.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Statuten kann sich ein Aktionär durch einen anderen Aktionär vertreten lassen. Die Vertretung kann auch der VP Bank übertragen werden.

Die Dividendenzahlung erfolgt am 3. Mai 2024 (Payment-Date).

Parkplätze

Bitte parkieren Sie Ihr Fahrzeug beim Rheinpark Stadion, Vaduz. Ab 16.15 Uhr steht Ihnen unser Shuttle-Dienst für die Hin- und Rückfahrt zur Verfügung. Das Ticket zur kostenlosen Ausfahrt aus dem Rheinpark Stadion erhalten Sie vom Shuttle-Service.

Kontakt und Anmeldung

Frau Andrea Heutschi-Rhomberg, andrea.heutschi@vpbank.com, T +423 235 67 61.

Wir bitten um Anmeldung mittels Anmeldetalon bis spätestens 11. April 2024 oder online bis spätestens Mittwoch, 24. April 2024.

Für weitere Informationen zur Generalversammlung scannen Sie den QR-Code oder besuchen Sie unsere Website unter vpbank.com/gv

St. Gallen

A13

Rhein

Ausfahrt Sevelen/Vaduz

Schaan

Haltestelle

Ebenholz/Uni

Rheinpark

Stadion

Lettstrasse

Shuttle

VP Bank

Generalversammlung,

Spoerry Areal

Shuttle

V A D U Z

Chur

Triesen

5) Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die General- versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten abgehalten wird (virtuelle Generalversamm- lung).
Art. 12 Abs. 1Art. 12 Abs. 1Die beantragte Anpassung dient Die ordentliche Generalversamm­ Die ordentliche Generalversamm­ der Klarstellung der gesetzlichen lung genehmigt den Jahresbericht lung genehmigt den Jahresbericht Begriffe des liechtensteinischen des Verwaltungsrates und, nach des Verwaltungsrates und, nach Personen- und Gesellschafts­ Entgegennahme des Berichts der Entgegennahme des Berichts der rechts. Die Anpassung verdeut­
Revisionsstelle, die Jahresrech­ Revisionsstelle, die Jahresrech­ licht, dass sowohl der Verwal­ nung und beschliesst über die Ver­ nung und beschliesst über die Ver­ tungsrat als auch die Geschäfts­ wendung des Reingewinns, über wendung des Reingewinns, über leitung von den Aktionären entlas­ die Zuweisung an und Verfügung die Zuweisung an und Verfügung tet werden können.
über den gesetzlichen Reserve­ über den gesetzlichen Reserve­ fonds sowie über die Anlage wei­ fonds sowie über die Anlage wei­ terer Reservefonds. Sie beschliesst terer Reservefonds. Sie beschliesst
über die Entlastung der Verwal­ über die Entlastung der Verwal­tung und der Revisionsstelle, wählt tung, des Verwaltungsrates, der
deren Mitglieder und beruft sie Geschäftsleitung und derenRevi-
ab.sionsstelle, wählt deren Mitgliederdie Revisionsstelle und die Mit- glieder des Verwaltungsrates und beruft sie ab.
4) Der Verwaltungsrat kann beschliessen, dass die Aktionäre an der Generalversammlung teil- nehmen können, ohne persönlich der Versammlung beizuwohnen und ohne einen Vertreter zu be-­stimmen. Der Verwaltungsrat beschliesst, welche Rechte die Aktionäre im Wege der elektroni- schen Kommunikation ausüben können.
(…)
(Zum neuen Abs. 4 und 5 keine aktuelle Bestimmung)
Art. 10 Abs. 1Art. 10 Abs. 1 / NEU Abs. 4-5Die beantragten Anpassungen for­ Die Generalversammlung vertritt 1) Die Generalversammlung ver­ malisieren und erweitern die vor­
als oberstes Organ der Gesell­ tritt als oberstes Organ der Gesell­ handenen Praktiken und zielen schaft die Gesamtheit der Aktio­ schaft die Gesamtheit der Aktio­ darauf ab, die Teilnahme der näre. Jeder Aktionär kann entwe­ näre. Jeder Aktionär kann entwe­ Generalversammlung via moderne
der persönlich anwesend sein oder der persönlich anwesend sein, Kommunikationsmittel flexibler
sich durch einen anderen Aktionär odersich durch einen anderen und zugänglicher zu gestalten.
vertreten lassen.Aktionär vertreten lassen, oder
nach Massgabe der Statuten auf Die Einführung der Möglichkeit, eine vom Verwaltungsrat vorgese- eine vollständig virtuelle General­ hene andere Weise teilnehmen. versammlung abzuhalten, ist eine
proaktive Massnahme, um die Kontinuität der Unternehmensfüh­ rung auch in ausserordentlichen Situationen, wie beispielsweise Pandemien, zu gewährleisten. Diese Anpassung ermöglicht es der Gesellschaft, flexibel auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren und stellt sicher, dass wichtige Entscheidungen ohne physische Hindernisse getroffen werden können.

Gegenüberstellung der aktuellen und neu beantragten Statuten- bestimmungen.

Bisher

Neu vom VR beantragt

Begründung

(Ergänzungen hervorgehoben /

Streichungen durchgestrichen)

Bisher

Neu vom VR beantragt

Begründung

(Ergänzungen hervorgehoben /

Streichungen durchgestrichen)

Bisher

Neu vom VR beantragt

Begründung

(Ergänzungen hervorgehoben /

Streichungen durchgestrichen)

Art. 14 Abs. 3

Art. 14 Abs. 3

In der beantragten Anpassung

Soweit Gesetz oder Statuten nichts

Soweit Gesetz oder Statuten nichts

wird festgehalten, dass Briefwahl­

anderes vorsehen, ist die General­

anderes vorsehen, ist die General­

stimmen zum Zwecke der Quo­

versammlung beschlussfähig,

versammlung beschlussfähig,

rumberechnung als vertreten gel­

wenn mindestens ein Viertel des

wenn mindestens ein Viertel des

ten. Zudem dient die Anpassung

Aktienkapitals vertreten ist. Sie

Aktienkapitals vertreten ist. Sie

der Klarstellung, dass Aktionäre,

fasst ihre Beschlüsse mit absoluter

fasst ihre Beschlüsse mit absoluter

die sich für die Briefwahl entschei­

Mehrheit sämtlicher abgegebenen

Mehrheit sämtlicher abgegebenen

den und ihre Stimmen im Voraus

Stimmen.

Stimmen. Stimmt ein Aktionär vor

abgeben, nicht als Teilnehmer der

der Generalversammlung ab

Generalversammlung gelten und

(Briefwahl), gilt sein Aktienkapital

ihre Stimme als bereits ausgeübt

für die Zwecke dieses Quorums

gilt.

als vertreten. Ein Aktionär, der vor

der Generalversammlung in die-

ser Weise abstimmt, gilt in der

Generalversammlung als nicht

anwesend und nicht als Teilneh-

mer. Insbesondere gilt sein

Stimmrecht in diesem Fall als

bereits ausgeübt.

Art. 14 Abs. 6

NEU: Art. 14 Abs. 7

Die Einführung der Video­

Die Vorgänge in der Generalver­

Die Vorgänge in der Generalver­

Aufzeichnung oder Video-Über­

sammlung werden in einem Proto­

sammlung werden in einem

tragung der Generalversammlung

koll festgehalten, welches kurz

Protokoll­ festgehalten, welches

entspricht dem Bestreben, den

über die Verhandlungen, Beschlü­­

kurz über die Verhandlungen,

Aktionären eine angepasste Teil­

sse und Wahlen Aufschluss gibt.

Beschlüsse und Wahlen Aufschluss

nahme zu ermöglichen. Die Ent­

gibt. Die vollständige Aufzeich-

scheidung des Verwaltungsrates,

nung und Übertragung der Gene-

eine Übertragung zu ermöglichen,

ralversammlung in Ton und Bild

bietet somit eine zusätzliche

über elektronische und andere

Option für Aktionäre, die aus

Medien ist zulässig, sofern dies

gewissen Gründen nicht persön­

in der Einberufung zur General-

lich an die Generalversammlung

versammlung angekündigt ist.

teilnehmen können, aber dennoch

Die Übertragung kann auch in

den Verlauf der Generalversamm­

einer Form erfolgen, zu der die

lung verfolgen möchten.

Öffentlichkeit uneingeschränkt

Zugang hat.

(keine aktuelle Bestimmung)

NEU: Art. 14 Abs. 6

Die beantragte Anpassung

Aktionäre können ihre Stimmen

bezweckt die Formalisierung der

vorab schriftlich oder im Wege

bereits etablierten Praxis, um die

der elektronischen Kommunika-

Abstimmungsprozesse zu verein­

tion abgeben, ohne an der Gene-

heitlichen.

ralversammlung teilzunehmen

(Briefwahl). Der Verwaltungsrat

ist ermächtigt, das Verfahren hier-

für im Einzelnen festzulegen und

mit der Einberufung bekannt zu

machen.

Art. 25 Abs. 1-2

  1. Alle gesetzlich vorgeschriebe­ nen Kundmachungen der Gesell­ schaft erfolgen rechtswirksam in den amtlichen liechtensteinischen Publikationsorganen.
  2. Eine Mitteilung oder ein Doku­ ment kann durch die Gesellschaft an jeden Aktionär oder an die Mit­ glieder eines Gesellschaftsorgans oder an Dritte durch Postsendung an den ordentlichen Wohnsitz oder an jene Adresse zugestellt werden, welche bei der Gesell­ schaft für solche Zustellungen angegeben worden ist.

Art. 25 Abs. 1-2

  1. Alle gesetzlich vorgeschriebe­ nen Kundmachungen der Gesell­ schaft erfolgen rechtswirksam in den amtlichen liechtensteinischen Publikationsorganen oder, wo das Gesetz die elektronische Kund- machung zulässt, mittels eines von der Gesellschaft zu bestim- menden elektronischen Kommu- nikationsmittels.
  2. Eine Mitteilung oder ein Doku­ ment kann durch die Gesellschaft an jeden Aktionär oder an die Mit­ glieder eines Gesellschaftsorgans oder an Dritte übermittelt wer- den, wobei der Empfänger das Recht hat, der Gesellschaft die bevorzugte Art der Übermittlung mitzuteilen. Diese Wahl kann wahlweise durch Postsendung an den ordentlichen Wohnsitz, oder an jene Adresse zugestellt wer­ den, welche bei der Gesellschaft für solche Zustellungen angege­ ben worden ist.an die bei der Gesellschaft hinterlegte Zustell- adresse oder durch elektronische Übermittlung an die von dem Empfänger für diesen Zweck an die Gesellschaft übermittelte E-Mail-Adresse oder über ein anderes vereinbartes elektroni- sches Kommunikationsmittel erfolgen.

Die beantragte Anpassung bezweckt, effizienter und vermehrt via elektronische Kommunikati­ onsmittel mit den Aktionären zu kommunizieren.

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VP Bank AG published this content on 18 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 18 March 2024 10:14:58 UTC.