Hauptversammlung, so dass Neuwahlen erforderlich sind. Herr Dipl.-Ing. Frank Dieter Maier und Herr Dr.
Georg Blumauer stehen für eine erneute Amtszeit nicht zur Verfügung. Die weiteren Aufsichtsratsmitglieder
sollen der Hauptversammlung zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Neu in den Aufsichtsrat sollen Herr
Martin Ohneberg und Herr Prof. Dr. Werner Tillmetz gewählt werden.
Auf der Grundlage einer Empfehlung seines HR-Ausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, im Wege der
Einzelwahl folgende Personen mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung jeweils bis zum Ablauf der
Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 entscheidet, als
Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen:
Herrn Dr. Dr. Michael Tojner, wohnhaft in Wien, Österreich, Verwaltungsratspräsident der 7.1 Montana Tech Components AG und Unternehmer, 7.2 Herrn Dr. Harald Sommerer, wohnhaft in Wien, Österreich, Unternehmer, Herrn Sven Quandt, wohnhaft in Frankfurt, Deutschland, Geschäftsführer der X-raid GmbH und 7. 7.3 Unternehmer, Herrn Martin Ohneberg, wohnhaft in Wien, Österreich, geschäftsführender Gesellschafter der 7.4 HENN Industrial Group GmbH & Co. KG und Unternehmer, Herrn Prof. Dr. Werner Tillmetz, wohnhaft in Lindau, Deutschland, Universitätsprofessor 7.5 (emeritiert), 7.6 Herrn Dr. Michael Pistauer, wohnhaft in Wien, Österreich, Chief Financial Officer der Montana Aerospace AG und Unternehmer.
Über Sachverstand auf den Gebieten der Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5
AktG verfügt insbesondere Herr Dr. Harald Sommerer.
Lebensläufe der Kandidaten einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG und gemäß
Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex finden sich nachfolgend in Abschnitt II. unter
Ziffer II. 2. Diese Informationen sind außerdem unter
www.varta-ag.com/investoren/hauptversammlung
veröffentlicht und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags zwischen der VARTA
AKTIENGESELLSCHAFT und der VARTA Micro Production GmbH
Die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT hält direkt alle Geschäftsanteile an der VARTA Micro Production GmbH,
Nördlingen.
Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Ergebnisabführungsvertrags ist Voraussetzung für die
Begründung einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen Organschaft. Diese
ertragsteuerlichen Organschaften bewirken eine zusammengefasste Besteuerung der dem steuerlichen
Organkreis zugehörigen Gesellschaften. Dadurch, dass positive und negative Ergebnisse der VARTA
AKTIENGESELLSCHAFT und der VARTA Micro Production GmbH zeitgleich verrechnet werden können, wird ein
steuerlicher Verlustausgleich im Konzern ermöglicht.
Der Ergebnisabführungsvertrag wird erst nach Unterzeichnung durch die VARTA AKTIENGESELLSCHAFT und die
VARTA Micro Production GmbH, der Zustimmung der Hauptversammlung der VARTA AKTIENGESELLSCHAFT, der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der VARTA Micro Production GmbH sowie der anschließenden
Eintragung in das Handelsregister der VARTA Micro Production GmbH wirksam.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Abschluss des im Entwurf vorliegenden Ergebnisabführungsvertrags zwischen der VARTA
AKTIENGESELLSCHAFT als Organträgerin und der VARTA Micro Production GmbH als Organgesellschaft wird
zugestimmt.
Der Entwurf des Ergebnisabführungsvertrags hat folgenden Wortlaut:
ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG
zwischen der
VARTA AKTIENGESELLSCHAFT,
VARTA-Platz 1,
73479 Ellwangen/Jagst
und der
VARTA Micro Production GmbH,
Nürnberger Str. 64-65,
86720 Nördlingen
VORBEMERKUNG Im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm ist unter HRB 728059 die Aktiengesellschaft unter A. der Firma VARTA AKTIENGESELLSCHAFT mit Sitz in Ellwangen/Jagst eingetragen (nachfolgend ' Organträgerin" genannt). Im Handelsregister des Amtsgerichts Augsburg ist unter HRB 32477 die Gesellschaft mit B. beschränkter Haftung unter der Firma VARTA Micro Production GmbH mit Sitz in Nördlingen eingetragen (nachfolgend 'Organgesellschaft" genannt). Die Organträgerin hält alle Geschäftsanteile an der Organgesellschaft im Gesamtnennbetrag C. von 100.000,00 EUR. Dies entspricht dem gesamten stimmberechtigten Stammkapital der Organgesellschaft (finanzielle Eingliederung). Durch diesen Ergebnisabführungsvertrag soll zwischen der Organträgerin und der D. Organgesellschaft ein Organschaftsverhältnis im Sinne des § 14 KStG begründet werden. Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien, was folgt: 1. Gewinnabführung Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn, d.h., vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, den gesamten ohne die Ergebnisabführung entstehenden Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, um den 1.1 zwingend in eine gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag und um den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag, an die Organträgerin abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme der 1.2 gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind - soweit rechtlich zulässig - auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und Beträge aus der Auflösung von Gewinnvorträgen und Gewinnrücklagen, die aus Gewinnen gebildet wurden bzw. entstanden sind, die vor dem 1.3 Geschäftsjahr, in dem dieser Vertrag wirksam wird, erwirtschaftet wurden, dürfen nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen im Sinne von § 272 Abs. 2 HGB, gleich ob diese Kapitalrücklagen vor oder während der Laufzeit dieses Vertrags gebildet wurden. 1.4 Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Verlustübernahme 2. Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweiligen gültigen Fassung gelten entsprechend. 3. Aufstellung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor seiner Feststellung der Organträgerin zur 3.1 Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss der Organträgerin zu 3.2 erstellen und festzustellen. Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr der 3.3 Organträgerin, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss der Organträgerin für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen. 4. Dauer und Beendigung des Vertrages Die Wirksamkeit des Vertrages steht unter dem Vorbehalt (a) der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin (b) der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft 4.1 (c) der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 06, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)