Unternehmens Invest Aktiengesellschaft

Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre

gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG

Beantragung von Tagesordnungspunkten (§ 109 AktG):

Gesetzestext § 109 AktG:

"(1) Aktionäre, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals erreichen, kön- nen schriftlich verlangen, dass Punkte auf die Tagesordnung der nächsten Hauptver- sammlung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Die Satzung kann dieses Recht an eine weniger strenge Form oder an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüp- fen. Die Antragsteller müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein.

  1. Ein Verlangen gemäß Abs. 1 ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spätestens am 21. Tag vor einer ordentlichen Hauptversammlung (§ 104), ansonsten spätestens am 19. Tag vor der Hauptversammlung zugeht. Wenn ein solches Verlangen nicht so rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangt, dass es in die ursprüngliche Tagesordnung aufgenommen wer- den kann, genügt es, wenn die ergänzte Tagesordnung spätestens am 14. Tag vor der Hauptversammlung in derselben Weise bekannt gemacht wird wie die ursprüngliche Ta- gesordnung. Eine börsenotierte Gesellschaft hat die Bekanntmachung gemäß § 107 Abs. 3 jedoch spätestens am zweiten Werktag nach dem im ersten Satz bezeichneten Fristende vorzunehmen und die ergänzte Tagesordnung samt Begründung ab diesem Tag auf ihrer im Firmenbuch eingetragenen Internetseite zugänglich zu machen. Im Übrigen gilt § 108 Abs. 3 bis 5 sinngemäß."

Erläuterung:

Zur Ausübung des Minderheitsrechts müssen Aktionäre über 5% des Grundkapitals verfügen. Die den Antrag stellenden Aktionäre müssen seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft während dreier Monate vor Antragstellung ist eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG erforderlich, die sich auf den entsprechenden Zeitraum bezieht (vgl. die zweite Alternative in § 10a Abs. 2 Z 5 AktG: "Zeitraum, auf den sich die Depotbestätigung bezieht") und die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Bei mehreren Aktionären, die nur gemein- sam den Anteilsbesitz von 5 % erreichen, müssen sich die Nachweise notwendig auf denselben

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Stichtag beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Depotbestätigung verwiesen.

Jedem begehrten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beilie- gen.

Die Antragstellung muss der Gesellschaft spätestens am 19. Tag vor der außerordentlichen Hauptversammlung, sohin spätestens am 9. September 2022, zugehen. Der Antrag muss schrift- lich, d.h. in Unterschriftsform durch Beifügung einer Unterschrift in rechtsverbindlicher Weise, an die Gesellschaft übermittelt werden. Anträge sind an die Gesellschaft per Post oder per Boten an die Adresse Unternehmens Invest Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1010 Wien, zH Frau Andrea Salchenegger, zu übermitteln.

Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der ordentli- chen Hauptversammlung, sohin nach dem Anteilsbesitz am Sonntag, dem 18. September 2022, 24:00 Uhr (MESZ).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist. Der Anteilsbesitz am Nachweisstichtag ist durch eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die der Gesellschaft spätestens am 23. September 2022, ausschließlich unter einer der nachgenannten Adressen zugehen muss, nachzuweisen:

Per Post oder

Unternehmens Invest Aktiengesellschaft

Boten:

zH Frau Andrea Salchenegger

Am Hof 4

1010 Wien

per Telefax:

+43 (0) 1/405 97 71-90

per E-Mail:

andrea.salchenegger@uiag.at(Depotbestätigungen als Anhang im Format

PDF, JPG, TXT oder TIF)

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG:

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:

  • Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder eines im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
  • Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Perso- nen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen,
  • Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000816301) des Aktionärs,
  • Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,

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  • Zeitpunkt/Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache entgegengenom- men.

Auskunftsrecht (§ 118 AktG):

Gesetzestext § 118 AktG:

"(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungs- punkts erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und ge- schäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 189a Z 6 UGB) der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

  1. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
    1. sie nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder
    2. ihre Erteilung strafbar wäre.
  3. Die Auskunft darf auch verweigert werden, soweit sie auf der im Firmenbuch eingetrage- nen Internetseite der Gesellschaft in Form von Frage und Antwort über mindestens sieben Tage vor Beginn der Hauptversammlung durchgehend zugänglich war; § 108 Abs. 4 letz- ter Satz gilt sinngemäß. Auf den Grund der Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen."

Erläuterung:

Jedem Aktionär ist gemäß § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung von Ta- gesordnungspunkten erforderlich ist. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach ver- nünftiger unternehmerischer Beurteilung geeignet ist dem Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre Erteilung strafbar wäre. Das Auskunftsrecht der Aktionäre setzt das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung voraus. Dieses Recht haben alle Aktionäre mit Ausnahme jener, deren Mitgliedschaftsrechte ruhen (§§ 51 Abs 3, 65 Abs 5 AktG).

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedarf, mögen zur Wahrung der Sit- zungsökonomie zeitgerecht vor der Hauptversammlung in Textform an die Gesellschaft über- mittelt werden, entweder per Telefax an +43 (0) 1/405 97 71-90 oder per Post an Unternehmens Invest Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1010 Wien, Österreich, z.H. Frau Andrea Salchenegger, oder per E-Mail an andrea.salchenegger@uiag.at

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Informationen über das Recht der Aktionäre Anträge in der Hauptversammlung zu stel- len (§ 119 AktG)

Gesetzestext § 119 AktG:

"(1) Jeder Aktionär, der Vorstand und der Aufsichtsrat sind berechtigt, in der Hauptver- sammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung Anträge zu stellen. Über einen Gegenstand der Verhandlung, der nicht ordnungsgemäß als Tagesordnungspunkt bekannt gemacht wurde, darf kein Beschluss gefasst werden. Zur Beschlussfassung über den in der Ver- sammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung und zu Verhand- lungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

  1. Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist über einen Beschlussvorschlag, der gemäß § 110 Abs. 1 bekannt gemacht wurde, nur dann abzustimmen, wenn er in der Versamm- lung als Antrag wiederholt wird.
  2. Liegen zu einem Punkt der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so ist zunächst über Anträge abzustimmen, zu denen bereits vor Beginn der Hauptversammlung Stimmen im Weg der Fernabstimmung oder per Brief abgegeben wurden. Im Übrigen bestimmt man- gels einer Regelung in der Satzung der Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung."

Erläuterung:

Jeder Aktionär ist berechtigt in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung An- träge zu stellen. Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung im Sinne der Einberufung. Das Recht Anträge zu stellen steht nicht nur dem Aktionär selbst zu, sondern auch seinem gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter, der an der Hauptversammlung teil- nimmt.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die Unternehmens Invest Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (insbeson- dere jene gem § 10a Abs 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wert- papierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des Bevollmächtigten) auf Grund- lage der geltenden Datenschutzgesetze und dem Aktiengesetz, um den Aktionären die Aus- übung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären ist für die Teilnahme von Aktionären und deren Ver- tretern an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Unterneh- mens Invest Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung. Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können alle anwesenden Aktionäre bzw. deren Vertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Perso- nen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerver-

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zeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezo- genen Daten (u. a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Unternehmens Invest Aktiengesellschaft ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbe- sondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzu- reichen (§ 120 AktG).

Die Dienstleister der Unternehmens Invest Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Aus- richtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Unternehmens Invest Ak- tiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauf- tragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Unternehmens Invest Aktiengesellschaft. Ihr Recht auf Auskunft über die betreffenden per- sonenbezogenen Daten, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Wider- spruch gegen die Verarbeitung sowie Datenübertragbarkeit können Sie per Post (Am Hof 4, 1010 Wien) z.Hd. Frau Andrea Salchenegger, per Telefax (+43 (0) 1/405 97 71-90) oder per E- Mail (andrea.salchenegger@uiag.at) wahrnehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite www.uiag.at/datenschutz zu finden.

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Unternehmens Invest AG published this content on 29 August 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 September 2022 07:29:04 UTC.