Karlsruhe (Reuters) - Vermieter können bis auf weiteres Mieter verpflichten, für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses den bereitgestellten Breitbandkabelanschluss zu nutzen und die Kosten hierfür zu tragen.

Das gilt jedenfalls bis zur Gesetzesänderung, die am 1. Juli 2024 in Kraft tritt. Ab diesem Zeitpunkt können Mieter die Nutzung spätestens nach 24 Monaten beenden.

Mit diesem Urteil, das der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in letzter Instanz verkündete, wurde die Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes abgewiesen. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wollte erreichen, dass Mieter maximal zwei Jahren nach Abschluss ihres Mietvertrages nicht mehr an den Bezug des vom Vermieter bereitgestellten Breitbandkabel-Anschlusses gebunden sind. Sie verklagte eine große Wohnungsbaugesellschaft, die mindestens 108.000 Wohnungsmietverträge mit entsprechenden Vereinbarungen abgeschlossen hat. Der Verband argumentierte, das Telekommunikationsgesetz (TKG) verlange, dass Anbieter in ihren Verträgen ein Kündigungsrecht nach zwei Jahren einräumen und außerdem Vertragsabschlüsse mit einer Höchstlaufzeit von einem Jahr anbieten. Dies müsse auch im Verhältnis von Wohnungsgesellschaften zu Mietern gelten.

Der BGH entschied nun, dass diese Vorschrift nicht auf das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter anwendbar sei. Es seien hier Wohnungsmietverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, nicht solche mit einer Höchstlaufzeit von einem Jahr oder einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten. "Eine unmittelbare Anwendung des TKG auf die geschlossenen Mietverträge scheidet daher aus", heißt es in der Urteilsbegründung. Die gute Nachricht für Mieter sei aber, dass das neue Gesetz vorsehe, dass die Bindung der Mieter an den Breitbandkabelanschluss des Vermieters ab 1. Juli 2024 nicht mehr unbegrenzt möglich sei, sagte der Vorsitzende Richter Thomas Koch in der mündlichen Urteilsbegründung. Vielmehr können Mieter nach spätestens zwei Jahren die weitere Nutzung beenden und müssen dann auch nicht mehr über die Betriebskosten für den Anschluss zahlen. Das neue TKG gilt formal ab dem 1. Dezember 2021, für das Ausstiegsrecht des Mieters ist aber eine Übergangsfrist bis zum 1. Juli 2024 vorgesehen. (AZ: I ZR 106/20)