29.03.2012

Amtsgericht Fürth

Az.: IN 948/11

In dem Insolvenzverfahren der Solar Millennium AG, Nägelsbachstraße 33, 91052 Erlangen gesetzlich vertreten durch  Vorstand Dr. Jan Withag, Cuneralaam 99, Rhenen / Niederlande, geb. 08.02.1953 Vorstand Christian Beltle, Berlinstr. 11, 51645 Gummersbach, geb. 21.01.1961

Amtsgericht Fürth Registergericht: HRB 7462

Geschäftszweig: die Projektentwicklung und  Realisierung  von solarthermischen Kraftwerken und anderer Anlagen im Bereich der regenerativen Energien sowie deren Forschung und Weiterentwicklung.  Die Begründung,  das Halten, der An- und Verkauf von Beteiligungen sowie die Konzeption und Durchführung der Finanzierung  von solarthermischen  Kraftwerksprojekten und  anderer Anlagen  im Bereich der regenerativen Energien sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, Teile ihres Unternehmensgegenstandes auf Tochterfirmen zu übertragen.  Die Verwaltung eigenen Vermögens ist vom Unternehmensgegenstand erfasst.

wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber folgender von der Schuldnerin ausgegebenen  Schuldverschreibungen:

Anleihe Nr. 4 ISIN DE000A0NKTG7
Anleihe Nr. 5 ISIN DE000A0V8YQ8
Anleihe Nr. 6 ISIN DE000A0XFKC4
Anleihe Nr. 7 ISIN DE000A1C94H2
Anleihe Nr. 8 ISIN DE000A1H3K23

nach § 18 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen (nachfolgend abgekürzt SchVerschrG) vom 04.12.1899 sowie nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (nachfolgend abgekürzt SchVG) vom 31. Juli 2009 auf

Dienstag, den 15.05.2012, 11.00 Uhr, (Einlass 9.30 Uhr)  in Großen Saal der Heinrich-Lades-Halle, Rathausplatz, 91052 Erlangen

mit der nachfolgenden Tagesordnung einberufen:

Für die Anleihen:

Anleihe Nr. 4 ISIN DE000A0NKTG7
Anleihe Nr. 5 ISIN DE000A0V8YQ8
Anleihe Nr. 6 ISIN DE000A0XFKC4

1. Beschlussfassung über die Anwendbarkeit des Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (Schuldverschreibungsgesetz - SchVG) vom 31. Juli 2009 für zukünftige Beschlüsse  der einberufenen Versammlung.

Es wird  den Gläubigern der Anleihen Nr. 4, 5 und 6 vorgeschlagen gemäß den Voraussetzungen der §§ 15, 19, 24 Abs. 2 SchVG, durch folgenden Beschluss abweichend von dem zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe geltenden  SchVerschrG vom 04. Dezember 1899 zukünftig das Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (SchVG) vom 31. Juli 2009 auf die Teilschuldverschreibungen Nr. 4, 5 und 6 anzuwenden, damit die Abstimmung für alle Anleihen einheitlich erfolgen kann.

Für den Fall dass diese Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist, kann  alsbald eine zweite Gläubigerversammlung gem. § 11 Abs. 5 SchVerschrG einberufen  werden. Die zweite Versammlung beschließt mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen ohne Rücksicht auf den Betrag der von dieser Mehrheit vertretenen Schuldverschreibungen.

Für alle Anleihen:

2. Wahl eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger  von Inhaber-Schuldverschreibungen mit dem Recht, Forderungen aus diesen zum Insolvenzverfahren als Vertreter anzumelden.

3. Wahl eines Stellvertreters des oben genannten Vertreters

4. Beschlussfassung über folgende Anträge:
a) Anmeldung durch einzelne Gläubiger ist ausgeschlossen, § 14 Abs. 2 SchVG
b) Der gemeinsame Vertreter ist beauftragt und bevollmächtigt, die Rechte im Insolvenzverfahren ausschließlich wahrzunehmen

5. Regelungen der Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters und des Stellvertreters dem Grunde und ggf. der Höhe nach.

Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Gläubiger berechtigt, die am Tage der Gläubigerversammlung ihr Recht durch Vorlage einer aktuellen Depotbescheinigung eines Kreditinstitutes mit dem Vermerk, dass über die Schuldverschreibung bis zum 15.05.2012 nicht verfügt wird, vorlegen.

Der Nachweis ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

Die Anleihenbedingungen der Anleihe Nr. 8 sehen zusätzlich vor, dass für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung die vorherige Anmeldung der Anleihegläubiger erforderlich ist. Der erstellte besondere Nachweis des depotführenden Instituts muss mit der Anmeldung beim Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Volker Böhm, Rothenburger Str. 241, 90439 Nürnberg spätestens am dritten Tag vor dieser Gläubigerversammlung eingehen.

Gem. § 10 Abs. 3 SchVerschrG bzw.  § 14 Abs.1 SchVG wird darauf hingewiesen, dass sich jeder Gläubiger in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen kann.

Die Vollmacht für die Anleihen Nr. 4, 5 und 6 bedarf schriftlicher Form (§ 126 BGB). Die Vollmacht für die Anleihen Nr. 7 und 8 bedarf Textform (§ 126 b BGB).

Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung vorzulegen.

Fürth, 14.03.2012

Insolvenzgericht

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