Sofern ein Geschäftsführender Direktor in mit der SNP SE verbundenen Unternehmen Ämter in Aufsichtsräten 
              oder vergleichbaren Gremien übernimmt, kann eine hierfür gewährte Vergütung auf die übrige Vergütung des 
              betreffenden Geschäftsführenden Direktors angerechnet werden. 
6.2           Die Übernahme von Mandaten in Aufsichtsräten oder vergleichbaren Gremien durch Geschäftsführende 
              Direktoren bei konzernfremden Gesellschaften bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats. Der 
              Verwaltungsrat wird im jeweiligen Einzelfall entscheiden, ob und inwieweit eine etwaige Vergütung für das 
              konzernfremde Mandat anzurechnen ist. 
              Soweit die Vergütung für die Mitgliedschaft eines Geschäftsführenden Direktors in einem Aufsichtsrat oder 
              vergleichbarem Gremium berücksichtigt wird, wird die Fixe Vergütung entsprechend gekürzt. 
              Anpassung der Vergütung 
              Treten nach Abschluss der jeweiligen Dienstverträge mit den Geschäftsführenden Direktoren wesentliche 
              Änderungen der Rahmenbedingungen auf, werden der Verwaltungsrat und der betreffende Geschäftsführende 
              Direktor Verhandlungen über die Anpassung der Regelungen der Vergütungsvereinbarung aufnehmen. 
              Entscheidungen insoweit trifft der Verwaltungsrat nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen dieses 
              Vergütungssystems. Infolge der jährlichen Überprüfung der Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren 
              kann der Verwaltungsrat auch eine Verringerung der Gesamtvergütung oder einzelner Vergütungskomponenten 
              vornehmen, wobei ein Unterschreiten der den Geschäftsführenden Direktoren vertraglich zugesagten Fest- 
              und Mindestbeträge nur in dem durch Gesetz, namentlich durch § 87 Absatz 2 AktG, gebotenen Umfang 
              zulässig ist. 
6.3 
              Demnach kann der Verwaltungsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen, wenn dies im Interesse 
              des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist oder die Weitergewährung der Gesamtbezüge 
              im Hinblick auf eine veränderte Lage der Gesellschaft unbillig wäre. Hierzu gehören zum Beispiel die 
              Angleichung des Vergütungssystems bei einer signifikant veränderten Unternehmensstrategie zur 
              Sicherstellung der adäquaten Anreizsetzung oder zur flexiblen Reaktionsmöglichkeit auf eine bedeutende 
              Wirtschaftskrise. Derartige außergewöhnliche Umstände, die im Interesse der Gesellschaft eine Abweichung 
              vom geltenden Vergütungssystem notwendig macht, sowie die vorzunehmenden Abweichungen sind vom 
              Verwaltungsrat festzustellen. Die Bestandteile des Vergütungssystems, von denen der Verwaltungsrat in 
              diesen Fällen eine vorübergehende Abweichungsmöglichkeit beschließen kann, sind das Verfahren, die 
              Regelungen zur Vergütungsstruktur und -höhe sowie der einzelnen Vergütungsbestandteile. 
              Nachvertragliches Wettbewerbsverbot, Change of Control und Delisting 
              Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie Regelungen im Fall eines Change of Control oder Delisting 
              sind derzeit in den Dienstverträgen der Geschäftsführenden Direktoren nicht vereinbart. Der 
6.4           Verwaltungsrat kann jedoch nach eigenem Ermessen in künftigen Dienstverträgen für einen oder mehrere 
              Geschäftsführende Direktoren eine entsprechende nachvertragliche Wettbewerbsverbotsklausel oder Change of 
              Control Regelung generell oder im Einzelfall vereinbaren. In diesem Fall soll der Verwaltungsrat 
              sicherstellen, dass eine mögliche Abfindungszahlung auf eine Karenzentschädigung angerechnet wird. Für 
              den Fall des Delisting kann der Verwaltungsrat in künftigen Dienstverträgen die Auszahlung in bar für die 
              zum Zeitpunkt des Delisting noch ausstehende Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren festsetzen. 
7.            Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte 
              Dienstverträge der Geschäftsführenden Direktoren 
              Die grundlegenden Regelungen zur Vergütung der Geschäftsführenden Direktoren werden mit diesen in deren 
7.1           Dienstverträgen vereinbart. Die Laufzeit der Dienstverträge der Geschäftsführenden Direktoren entspricht 
              ? vorbehaltlich einer vorherigen einvernehmlichen Änderung ? der Bestellperiode und verlängert sich bei 
              einer Wiederbestellung für die Dauer der Wiederbestellung. 
              STI-Bedingungen, LTI Bedingungen 
              Für den STI und den LTI, insbesondere zur Regelung der konkreten Leistungskriterien und der darauf 
              bezogenen zahlenmäßigen Zielvorgaben, werden jährlich jeweils gesonderte Vereinbarungen mit den 
7.2           Geschäftsführenden Direktoren abgeschlossen. Im Abschluss dieser Vereinbarungen liegt die Gewährung des 
              jeweiligen STI bzw. des jeweiligen LTI, die unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser gesonderten 
              Vereinbarungen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung zusätzlicher, im Dienstvertrag des 
              Geschäftsführenden Direktors enthaltener Bestimmungen zur Auszahlung kommen. 
              Kündigung und sonstige vorzeitige Beendigung der Dienstverträge der Geschäftsführenden Direktoren 
              Der Dienstvertrag der Geschäftsführenden Direktoren kann nach allgemeinen Bestimmungen ordentlich und 
              außerordentlich aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB gekündigt werden. Als wichtiger Grund gelten 
              insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführenden Direktors gegen seine aus Gesetz, 
              Satzung, schriftlichen Weisungen des Verwaltungsrats oder der Geschäftsordnung ergebenden Verpflichtungen 
              oder ein wesentlicher Verstoß gegen die Compliance Vorschriften und die Mitarbeiterregeln. 
              Der Geschäftsführende Direktor kann bei einer Herabsetzung der Vergütung den Dienstvertrag nach Maßgabe 
              des § 87 Abs. 2 S. 4 AktG zum Ablauf des nächsten Quartals mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen 
              kündigen. 
7.3 
              Wird der Geschäftsführende Direktor während der Laufzeit seines Dienstvertrags auf Dauer arbeitsunfähig, 
              endet der Dienstvertrag zum Monatsende sechs Monate nach dem Tag, an dem die dauerhafte 
              Arbeitsunfähigkeit durch den Verwaltungsrat auf Grundlage ärztlicher Begutachtung festgestellt worden 
              ist. Das gilt nicht, wenn der Dienstvertrag bereits zuvor gemäß vorstehenden Absätzen endet. Die Auswahl 
              des begutachtenden Arztes erfolgt einvernehmlich durch den Verwaltungsrat und den betroffenen 
              Geschäftsführenden Direktor. 
              Ein Kündigungsrecht des jeweiligen Geschäftsführenden Direktors im Fall eines Change of Control ist 
              derzeit nicht vorgesehen. Der Verwaltungsrat behält sich jedoch vor, in künftigen Dienstverträgen 
              Geschäftsführender Direktoren eine entsprechende Regelung zu vereinbaren. 
              Abfindungen 
              Für den Fall einer vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem 
              Geschäftsführenden Direktor sind Zahlungsansprüche des Geschäftsführenden Direktors einschließlich 
              Nebenleistungen in jedem Fall auf zwei Jahresvergütungen oder im Fall einer geringeren Restlaufzeit des 
7.4           Dienstvertrags auf diese beschränkt ('Abfindungs-Cap'). Für die Berechnung des Abfindungs-Caps ist die 
              Gesamtschau auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und auf die voraussichtliche 
              Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr maßgeblich. 
              Finden nachvertragliche Wettbewerbsverbote Anwendung, sind an den betreffenden Geschäftsführenden 
              Direktor erfolgte Abfindungszahlungen bei der Berechnung etwaiger Ausgleichszahlungen anzurechnen. 
              Altersvorsorge und vergleichbare Vereinbarungen 
8. 
              Wie bereits oben unter 5.3(c) dargestellt, kann der Verwaltungsrat angemessene Vereinbarungen zur 
              Altersvorsorge treffen. 

Zu Tagesordnungspunkt 8 - Wiedergabe des Vergütungssystems für die Verwaltungsratsmitglieder

Vergütungssystem für den Verwaltungsrat der SNP Schneider-Neureither & Partner SE

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May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)