Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: Sartorius Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur   
Hauptversammlung Sartorius Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung  
zur Hauptversammlung am 28.03.2019 in Lokhalle Göttingen, Bahnhofsallee 1,     
37081 Göttingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG      
                                                                               
19.02.2019 / 15:02                                                             
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP                         
- ein Service der EQS Group AG.                                                
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.   
                                                                               
                                                                               
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Sartorius Aktiengesellschaft Göttingen ISIN DE0007165607 und ISIN DE0007165631 
Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung 2019                               
                                                                               
Wir laden die Aktionäre der Sartorius Aktiengesellschaft zur ordentlichen      
Hauptversammlung 2019 ein: Donnerstag, 28. März 2019, 10.00 Uhr (MEZ), Lokhalle
Göttingen, Bahnhofsallee 1, 37081 Göttingen                                    
                                                                               
                                                                               
I. Tagesordnung                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Sartorius                  
Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember     
2018, des zusammengefassten Lageberichts für die Sartorius                     
Aktiengesellschaft und den Konzern, jeweils mit dem darin eingeschlossenen     
erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a   
Abs. 1 HGB sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018      
                                                                               
Die genannten Unterlagen sind im Internet veröffentlicht unter der Adresse:    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
www.sartorius.de/hauptversammlung                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Sartorius        
Aktiengesellschaft                                                             
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2018         
ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 136.147.298,29 wie folgt zu         
verwenden:                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Zahlung einer Dividende von je EUR 0,61 pro = EUR 20.869.456,64                
dividendenberechtigter Stammstückaktie:                                        
                                                                               
Zahlung einer Dividende von je EUR 0,62 pro = EUR 21.189.162,16                
dividendenberechtigter Vorzugsstückaktie:                                      
                                                                               
Vortrag auf neue Rechnung: = EUR 94.088.679,49                                 
                                                                               
Insgesamt: = EUR 136.147.298,29                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Falls sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der    
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns                         
ändern sollte, wird ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur        
Abstimmung gestellt werden. Die Dividende ist am 2.                            
April 2019 fällig.                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das   
Geschäftsjahr 2018                                                             
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für      
das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.                                 
                                                                               
4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für   
das Geschäftsjahr 2018                                                         
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats      
für das Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen.                             
                                                                               
5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung                              
                                                                               
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Satzungsänderungen zu         
beschließen:                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
  § 2 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                              
                                                                               
Gegenstand des Unternehmens ist die Forschung und Entwicklung, die             
Herstellung, der Vertrieb von und der Handel mit Produkten, Geräten,           
Gegenständen, Systemen und Verfahren sowie die Erbringung von Service- und     
Dienstleistungen für Anwendungen aller Art auf den Gebieten der Labor- und     
Prozesstechnik sowie verwandter Technologien.                                  
                                                                               
Die Überschrift des § 8 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                
                                                                               
Zusammensetzung, Amtszeit und Wahl von Ersatzmitgliedern                       
                                                                               
§ 8 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                                
                                                                               
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können nicht für längere Zeit als bis zur    
Beendigung derjenigen Hauptversammlung bestellt werden, die über die           
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit           
beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,       
nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung in den Aufsichtsrat ist zulässig.     
                                                                               
§ 8 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                                
                                                                               
Für jedes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre kann ein Ersatzmitglied          
gewählt werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen     
Mitgliedes, so erlischt das Amt des Ersatzmitgliedes mit Ende der              
Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl stattfindet, spätestens jedoch    
mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes. Die       
Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer    
richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz.                                    
                                                                               
§ 8 (4) der Satzung wird gestrichen.                                           
                                                                               
§ 11 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                               
                                                                               
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden oder, wenn dieser     
verhindert ist, von seinem Stellvertreter unter Angabe der einzelnen           
Tagesordnungspunkte einberufen. Die Einladung soll unter Einhaltung einer      
Frist von zwei Wochen und kann schriftlich (einschließlich Telefax),           
mündlich, fernmündlich oder mittels sonstiger gebräuchlicher                   
Telekommunikationsmittel (z.B. E-Mail, Online-Plattform) erfolgen. In          
dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist angemessen verkürzt werden. Die   
                                                                               
Beschlussfassung über einen Gegenstand, der in der Einladung nicht als         
Tagesordnungspunkt enthalten war, ist zulässig, wenn kein Mitglied des         
Aufsichtsrates der Beschlussfassung widerspricht.                              
                                                                               
§ 11 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                               
                                                                               
Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Der Vorsitzende     
des Aufsichtsrates - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - kann   
                                                                               
einen Beschluss des Aufsichtsrates auch außerhalb von Sitzungen durch          
schriftliche (einschließlich Telefax) oder fernmündliche Abstimmung oder       
durch Abstimmung mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel     
(z.B. E-Mail, Online-Plattform) herbeiführen, wenn kein                        
Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden        
bestimmten angemessenen                                                        
Frist widerspricht.                                                            
                                                                               
§ 11 (3) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                               
                                                                               
Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden - bei seiner          
Verhinderung von seinem Stellvertreter - geleitet. Sitzungen des               
Aufsichtsrates können auch als Videokonferenz stattfinden. In begründeten      
Ausnahmefällen können Mitglieder des Aufsichtsrates mit Zustimmung des         
Sitzungsvorsitzenden auch per Telefonkonferenz an einer Sitzung des            
Aufsichtsrates teilnehmen.                                                     
                                                                               
In § 11 (4) Satz 4 wird das Wort 'Wahlergebnisses' durch das Wort              
'Abstimmungsergebnisses' ersetzt.                                              
                                                                               
§ 11 (5) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                               
                                                                               
Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen,     
die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse, die über        
schriftliche (einschließlich Telefax) oder fernmündliche Abstimmungen oder     
durch Abstimmungen mittels sonstiger gebräuchlicher Telekommunikationsmittel   
                                                                               
(z.B. E-Mail, Online-Plattform) herbeigeführt werden, hat der Vorsitzende      
des Aufsichtsrates festzustellen.                                              
                                                                               
§ 12 (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                               
                                                                               
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer          
Auslagen eine feste jährliche Vergütung in Höhe von je EUR 45.000,00, die      
nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig ist. Der Vorsitzende des         
Aufsichtsrates erhält das Dreifache, der stellvertretende Vorsitzende das      
Zweifache dieses Betrages. Bei unterjährigem Beginn oder Ende der              
Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig gewährt. Darüber hinaus erhalten    
die Mitglieder des Aufsichtsrates ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00    
pro Sitzung.                                                                   
                                                                               
§ 12 (2) der Satzung wird wie folgt neu gefasst:                               
                                                                               
Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten je Mitgliedschaft in einem          
Ausschuss - mit Ausnahme des Nominierungsausschusses sowie des Ausschusses     
gemäß § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz - zusätzlich zu der gemäß Absatz 1    
gewährten Vergütung eine jährliche Vergütung in Höhe von EUR 9.000,00, davon   
                                                                               
abweichend für die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss in Höhe von EUR         
15.000,00. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält das Zweifache des          
jeweiligen Betrages. Die Vergütung für die Ausschusstätigkeit ist zusammen     
mit der Vergütung gemäß Absatz 1 fällig. Bei unterjährigem Beginn oder Ende    
der Mitgliedschaft wird die Vergütung anteilig gewährt. Darüber hinaus         
erhalten die Mitglieder eines Ausschusses - mit Ausnahme des                   
Nominierungsausschusses sowie des Ausschusses gemäß § 27 Absatz 3              
Mitbestimmungsgesetz - ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 1.500,00 pro           
Sitzung.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
6. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für  
die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2019                   
                                                                               
Auf Empfehlung des Auditausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die KPMG     
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer für das      
Geschäftsjahr 2019 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des         
Halbjahresfinanzberichts 2019 zu wählen.                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
II. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die Gesellschaft        
74.880.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien,                  
aufgeteilt in je 37.440.000 Stammaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien,     
ausgegeben. Die Anzahl der Stimmrechte zu diesem                               
Zeitpunkt beträgt 37.440.000. Teilnahmeberechtigt sind 68.388.292 Stückaktien, 
da 3.227.776 Stamm- und 3.263.932 Vorzugsaktien                                
von der Gesellschaft gehalten werden; aus ihnen stehen der Gesellschaft keine  
Rechte zu.                                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
III. Teilnahme an der Hauptversammlung                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
1.                                                                             
                                                                               
Teilnahmeberechtigung                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind diejenigen Stamm- und               
Vorzugsaktionäre und zur Ausübung des Stimmrechts diejenigen                   
Stammaktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 21. März 2019
(24.00 Uhr (MEZ)) unter der nachfolgend genannten Adresse angemeldet haben. Die
Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher               
oder englischer Sprache erfolgen.                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der      
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts                              
nachzuweisen. Dazu ist ein in Textform durch das depotführende Institut        
erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz erforderlich,                       
der sich auf den Beginn des 7. März 2019 (0.00 Uhr (MEZ), sog.                 
Nachweisstichtag) zu beziehen hat und der Gesellschaft spätestens bis zum      
Ablauf des 21. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ)) unter der nachfolgend genannten     
Adresse zugegangen sein muss. Der Nachweis bedarf der Textform (§ 126b BGB) und
muss in deutscher                                                              
oder englischer Sprache erstellt sein.                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und   
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur,                                 
wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur        
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen                              
sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum             
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre                   
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der           
vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes                  
nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs                                 
zum Nachweisstichtag maßgeblich; das heißt, Veräußerungen von Aktien nach dem  
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf                                  
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.             
Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag.        
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach  
Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.                    
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende            
Anmeldeadresse zu übermitteln:                                                 
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sartorius Aktiengesellschaft                                                   
                                                                               
c/o Better Orange IR & HV AG                                                   
                                                                               
Haidelweg 48                                                                   
                                                                               
81241 München                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
oder per Fax: 089.889.690.633                                                  
                                                                               
oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
2.                                                                             
                                                                               
Stimmrechtsvertretung                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorzugsaktionäre sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt. Die       
folgenden Erläuterungen zur Stimmrechtsvertretung                              
gelten daher ausschließlich für die Stammaktionäre.                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,    
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z.                                
B. durch eine depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene 
von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter                             
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Auch im Fall einer         
Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung                        
des betreffenden Aktienbestands und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den  
vorstehenden Bestimmungen erforderlich.                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform                               
(§ 126b BGB). Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten  
oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Bevollmächtigt                       
ein Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von 
diesen zurückweisen.                                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Bei Vollmachten an Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte Institute oder       
Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder                             
Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen,  
genügt es jedoch, wenn die Vollmachtserklärung                                 
vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; dabei muss die             
Vollmachtserklärung vollständig sein und darf nur mit der                      
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass
der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung                                
die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung des      
Nachweises per Post oder per Fax verwenden Aktionäre                           
bzw. Aktionärsvertreter bitte die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse; als
elektronischen Übermittlungsweg bietet die                                     
Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per E-Mail an folgende      
E-Mail-Adresse zu übersenden:                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
sartorius@better-orange.de                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur    
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden,                             
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird den ordnungsgemäß         
angemeldeten Personen zusammen mit der Eintrittskarte                          
zugesendet und kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.sartorius.de/hauptversammlung                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten     
Anmeldeadresse postalisch, per Fax oder per E-Mail                             
angefordert werden.                                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Sartorius Aktiengesellschaft bietet ihren Stammaktionären auch in diesem   
Jahr an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene                       
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die  
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter                            
üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne  
Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft                          
benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die       
Vollmacht und Weisungen sind in Textform zu erteilen.                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft    
benannten Stimmrechtsvertreter werden jeder Eintrittskarte                     
beigefügt. Sie können zudem unter der in Ziffer III.1. genannten Anmeldeadresse
postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert                                
werden. Sie stehen ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.sartorius.de/hauptversammlung                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
zum Herunterladen bereit.                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter         
bevollmächtigen möchten, werden aus organisatorischen                          
Gründen gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 27. März   
2019 (Eingang bei der Gesellschaft) postalisch, per Fax oder per E-Mail an die 
in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse zu übermitteln.                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der       
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden                             
mit Übersendung der Eintrittskarte übermittelt. Diese Informationen sind auch  
im Internet unter                                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.sartorius.de/hauptversammlung                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
veröffentlicht.                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
3.                                                                             
                                                                               
Verfahren für die Abgabe durch Briefwahl                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre können ihre Stimme, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, durch 
Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts                                
im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihren      
Anteilsbesitz gemäß Ziffer III.1. nachgewiesen und                             
sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl       
erfolgt schriftlich, in Textform oder in elektronischer                        
Form und muss spätestens bis zum Ablauf des 27. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ)) bei
der Gesellschaft eingegangen sein. Formulare zur Stimmabgabe im Wege der       
Briefwahl werden der Eintrittskarte beigefügt.                                 
Aktionäre senden diese bitte an die in Ziffer III.1. genannte Anmeldeadresse   
zurück.                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Ein Formular zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann auch auf der           
Internetseite der Gesellschaft unter                                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.sartorius.de/hauptversammlung                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
heruntergeladen werden. Es kann zudem unter der in Ziffer III.1. genannten     
Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert                        
werden. Auf dem Formular finden Aktionäre weitere Hinweise zur Briefwahl. Auch 
bevollmächtigte Kreditinstitute, ihnen gleichgestellte                         
Institute oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG) oder Personen im  
Sinne von § 135 Abs. 8 AktG, insbesondere Aktionärsvereinigungen,              
können sich der Briefwahl bedienen. Rechtzeitig abgegebene Briefwahlstimmen    
können bis zum Ablauf des 27. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ)) schriftlich, in      
Textform oder elektronisch unter der in Ziffer III.1. genannten Adresse        
geändert oder widerrufen werden.                                               
Entscheidend ist der Eingang bei der Gesellschaft.                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
4.                                                                             
                                                                               
Weitere Rechte der Aktionäre                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
a) Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG                           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder  
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen,                            
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und            
bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs.                         
1 AktG). Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu     
richten. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung                           
oder eine Beschlussvorlage beiliegen.                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen,    
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag                                  
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis 
zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag                                 
halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Abs. 7 AktG zu      
beachten.                                                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Das Verlangen muss der Gesellschaft bis zum Ablauf des 25. Februar 2019 (24.00 
Uhr (MEZ)) unter folgender Anschrift zugehen:                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sartorius Aktiengesellschaft                                                   
                                                                               
Vorstand                                                                       
                                                                               
Otto-Brenner-Straße 20                                                         
                                                                               
37079 Göttingen                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
b) Anträge von Aktionären und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu  
einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gemäß                                  
§ 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge von Aktionären zur Wahl von                 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gemäß §                     
127 AktG sind ausschließlich zu richten an:                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sartorius Aktiengesellschaft                                                   
                                                                               
c/o Better Orange IR & HV AG                                                   
                                                                               
Haidelweg 48                                                                   
                                                                               
81241 München                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
oder per Fax: 089.889.690.633                                                  
                                                                               
oder per E-Mail: sartorius@better-orange.de                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Zugänglich zu     
machende Anträge von Aktionären zur Tagesordnung                               
werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer Begründung des Antrags
unverzüglich nach ihrem Eingang im Internet                                    
unter                                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.sartorius.de/hauptversammlung                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
veröffentlicht, sofern die Anträge mit Begründung bis spätestens zum Ablauf des
13. März 2019 (24.00 Uhr (MEZ)) bei der Gesellschaft eingehen. Stellungnahmen  
der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse zugänglich        
gemacht.                                                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die   
Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten                          
Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder     
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung                                
führen würde. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich      
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000                           
Zeichen beträgt.                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Vorstehende Ausführungen gelten für Vorschläge eines Aktionärs zur Wahl von    
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern                             
entsprechend mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden    
muss. Bei Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern                    
und von Abschlussprüfern kann eine Veröffentlichung außer in den in § 126 Abs. 
2 AktG genannten Fällen auch dann unterbleiben,                                
wenn der Vorschlag nicht deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort sowie bei   
Vorschlägen zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern                              
keine Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden       
Aufsichtsräten enthält.                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Gegenanträge und Wahlvorschläge müssen, auch wenn sie der Gesellschaft vorab   
fristgerecht übermittelt worden sind, in der                                   
Hauptversammlung mündlich gestellt beziehungsweise unterbreitet werden. Das    
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung                      
Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge 
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft                           
zu stellen, bleibt unberührt.                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
c) Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG                                       
                                                                               
                                                                               
                                                                               
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär vom Vorstand Auskunft über         
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit                             
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich  
ist (§ 131 Abs. 1 AktG). Die Auskunftspflicht                                  
erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der     
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie                            
auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen         
Unternehmen.                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs.
3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil                                    
die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung        
geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen                          
Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (zum Beispiel keine   
Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen). Nach                                   
der Satzung der Sartorius Aktiengesellschaft ist der Versammlungsleiter        
ermächtigt, neben dem Rederecht auch das Fragerecht                            
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter kann  
insbesondere bereits zu Beginn oder während                                    
der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der          
Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen                          
Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen 
festsetzen.                                                                    
                                                                               
                                                                               
                                                                               
5. Mitteilungen nach § 125 AktG                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Anspruch des Aktionärs nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AktG auf Übermittlung der  
Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG ist auf                                    
den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Gemäß § 15 Abs. 7 der Satzung 
der Sartorius Aktiengesellschaft ermächtigt                                    
der Vorstand die Kreditinstitute jedoch zu einer Übermittlung der Mitteilung   
nach § 125 Abs. 1 AktG auch in Papierform.                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
6. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zahlreiche Informationen zur Hauptversammlung finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter                                                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
www.sartorius.de/hauptversammlung                                              
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
wie der Inhalt der Einberufung; eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der 
Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden                                     
soll; die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen; die Gesamtzahl   
der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der                                
Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede         
Aktiengattung; Formulare, die bei Stimmenabgabe durch                          
Vertretung oder zur Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den    
Aktionären nicht direkt übermittelt werden, und                                
der Beleg über die Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger.           
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
7. Informationen zum Datenschutz                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung   
die personenbezogenen Daten des Aktionärs (Name,                               
Anschrift und E-Mail-Adresse, ggf. auch seines Vertreters, Aktienanzahl,       
Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Briefwahlstimmen/Vollmachten              
und Weisungen und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden       
Datenschutzgesetze, um dem Aktionär die Ausübung                               
seiner Rechte bei der Hauptversammlung zu ermöglichen.                         
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Kontaktdaten des Verantwortlichen i.S.d. Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
lauten:                                                                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sartorius Aktiengesellschaft                                                   
                                                                               
Otto-Brenner-Straße 20                                                         
                                                                               
37079 Göttingen                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
oder per Telefon: 0551.308.0                                                   
                                                                               
oder per E-Mail: info@sartorius.com                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Datenschutzbeauftragte der Gesellschaft ist erreichbar unter folgender     
Adresse:                                                                       
                                                                               
                                                                               
Sartorius Corporate Administration GmbH                                        
                                                                               
Bereich Datenschutz                                                            
                                                                               
Otto-Brenner-Straße 20                                                         
                                                                               
37079 Göttingen                                                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
oder per E-Mail: datenschutz@sartorius.com                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße            
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung              
sowie zur Ermöglichung der Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung nach
§§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage                         
für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist das AktG in Verbindung mit
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.                                            
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft    
verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von                                 
der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind.                                 
Die Dienstleister sind verpflichtet, diese Daten ausschließlich nach Weisung   
der Gesellschaft zu verarbeiten. Im Übrigen werden                             
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären  
und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit                                    
der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, namentlich über das               
Teilnahmeverzeichnis.                                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die   
Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich                      
werden personenbezogene Daten, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und          
Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung                           
verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen         
Verfahren erforderlich ist, anonymisiert oder gelöscht.                        
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Als Betroffene können sich Aktionäre unter den gesetzlichen Voraussetzungen    
jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter                                 
den oben genannten Kontaktdaten an den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft
wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen                                  
im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben. Dazu zählen           
insbesondere:                                                                  
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
* das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der          
verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),               
                                                                               
* das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung             
unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),    
                                                                               
* das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls   
die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere   
Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17      
DSGVO),                                                                        
                                                                               
* das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf   
Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO).                                
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer          
Datenschutzaufsichtsbehörde einzureichen.                                      
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Göttingen, im Februar 2019                                                     
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Sartorius Aktiengesellschaft                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
Der Vorstand                                                                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                             
                                                                             
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
------------------------------------------------------------                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               
19.02.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, 
Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.                       
                                                                               
Medienarchiv unter http://www.dgap.de                                          
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
                                                                               
------------------------------------------------------------                   
                                                                               
                                                                               
                                                                               



Sprache:     Deutsch                                                           

Unternehmen: Sartorius Aktiengesellschaft                                      

             Otto-Brenner-Str. 20                                              

             37079 Göttingen                                                   

             Deutschland                                                       

Telefon:     +49 551 3080                                                      

Fax:         +49 551 3083955                                                   

E-Mail:      hauptversammlung@sartorius.com                                    

Internet:    http://www.sartorius.de/hauptversammlung                          

ISIN:        DE0007165607, DE0007165631                                        

WKN:         716560, 716563                                                    

Börsen:      Auslandsbörse(n) XETRA, Frankfurt am Main, Hannover, Hamburg,     
             Berlin, München, Düsseldorf, Stuttgart, Tradegate Exchange        







                                       

Ende der Mitteilung  DGAP News-Service



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777687  19.02.2019