• EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2024

EINLADUNG

Hauptversammlung I 22. Mai 2024

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EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2024

PUMA SE

Sitz: Herzogenaurach

Wertpapierkennnummer 696960

ISIN DE0006969603

DIE AKTIONÄRE UND AKTIONÄRINNEN UNSERER

GESELLSCHAFT WERDEN HIERMIT ZU DER AM

EINLADUNG

22. MAI 2024

um 11:00 Uhr (MESZ)

IM PUMA BRAND CENTER,

PUMA WAY 1, 91074 HERZOGENAURACH,

STATTFINDENDEN ­

ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

EINGELADEN.

Die Einladung zur Hauptversammlung mit der Tagesordnung wurde im Bundesanzeiger vom

PUMA Brand Center

11. April 2024 bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen

PUMA Way 1

davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen

91074 Herzogenaurach

Union verbreiten.

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Angaben nach § 125 des Aktiengesetzes in Verbindung mit Artikel 4 sowie Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

A. Inhalt der Mitteilung

  1. Eindeutige Kennung des Ereignisses
  2. Art der Mitteilung

B. Angaben zum Emittenten

  1. ISIN
  2. Name des Emittenten

C. Angaben zur

Hauptversammlung

  1. Datum der Hauptversammlung
  2. Uhrzeit der Hauptversammlung
  3. Art der Hauptversammlung
  4. Ort der Hauptversammlung
  5. Aufzeichnungsdatum (Technical Record Date)
  6. Uniform Resource Locator (URL)

Ordentliche Hauptversammlung der PUMA SE 2024

Im Format gemäß Durchführungsverordnung

(EU) 2018/1212: fcb2f9bd99eaee11b53100505696f23c

Einberufung der Hauptversammlung

Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212:

NEWM

DE0006969603

PUMA SE

22.05.2024

Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20240522

11.00 Uhr (MESZ)

Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 09:00 Uhr UTC

Ordentliche Hauptversammlung

Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: GMET

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes: PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach

30.04.2024 (24:00 Uhr)

Im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212: 20240430

https://about.puma.com/investor-relations/annual-general-meeting

Die Hauptversammlung wird ausschließlich als physische Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes (AktG)1 ist PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach. Eine Übertragung im Internet findet nicht statt.

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

Einzelheiten zu den Rechten der Aktionär*innen und ihrer Bevollmächtigten sowie zu der

Möglichkeit der Teilnahme an der Hauptversammlung entnehmen­ Sie bitte dem Abschnitt "Weitere ­Angaben und Hinweise", der sich an die Tagesordnung anschließt.

1 Die Vorschriften des AktG und HGB finden auf die Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnomen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10, Art. 53, Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das

Statut der Europäischen­Gesellschaft (SE) (SE-VO) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-VO nichts anderes ergibt.

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TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lage­ berichtes für die PUMA SE und den PUMA-Konzern (einschließlich des erläutern­ den Berichts des Vorstands zu den übernahmerechtlichen Angaben) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschafthttps://about.puma.com/de, dort unter INVESTOR ­RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG / GESETZLICH ERFORDERLICHE UNTERLAGEN, zugäng- lich. Alle vorzulegenden Unterlagen werden dort auch während der Hauptversammlung zu- gänglich sein und in der Hauptversammlung näher erläutert werden.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzern­abschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß den gesetzlichen ­Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt 1 daher keine Beschlussfassung vor- gesehen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem ­abgelaufenen Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 486.431.751,60 wie folgt zu verwenden:

2.1. Ausschüttung einer Dividende von

EUR 0,82 je dividendenberechtigter Stückaktie

für 149.844.544 Aktien

EUR 122.872.526,08

2.2. Vortrag auf neue Rechnung

EUR 363.559.225,52

EUR 486.431.751,60

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 980.096 zum Zeitpunkt des ­Beschlusses von Vorstand und Aufsichtsrat über den Gewinnverwendungsbeschluss am

15. Februar 2024 bzw. 26. Februar 2024 von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind.

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall werden der Vorstand und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,82 je dividendenberechtigter Stückaktie einen ­angepassten Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreiten.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG wird der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Haupt- versammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende erfolgt daher am 27. Mai 2024.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Nürnberg

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung an den Aufsichtsrat frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeit beschränkende Klausel2 auferlegt wurde.

  • Im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
    Unternehmen­von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

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Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags eine Erklärung der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.

6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2023 einen ­Vergütungsbericht zu erstellen und gemäß § 120a Abs. 4 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Abschlussprüfer, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, hat den Vergütungsbericht gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften ­Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellte Vergütungsbericht ist im Anschluss an diese Tagesordnung wiedergegeben und unter https://about.puma.com/de/investor-relations/corporate-governanceveröffentlicht.

7. Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der Satzung (Erweiterung des Aufsichtsrates)

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nach Art. 40 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der ­Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. § 17 des Gesetzes zur Ausführung der ­SE-VO (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der PUMA SE vom 7. Februar 2018 (Arbeitnehmerbeteiligungsvereinbarung) sowie § 10 der Satzung der PUMA SE.

Derzeit sieht § 10.1 der Satzung der PUMA SE vor, dass der Aufsichtsrat aus sechs Mit- gliedern besteht, von denen vier Mitglieder Vertreter*innen der Anteilseigner*innen und zwei Mitglieder Vertreter*innen der Arbeitnehmer*innen sind.

Vorstand und Aufsichtsrat erachten es für zweckmäßig und im Gesellschaftsinteresse vorteilhaft, die Anzahl der Mitglieder des Aufsichtsrates von derzeit sechs auf sieben zu

erhöhen und eine(n) weitere(n) Vertreter*in der Anteilseigner*innen in den Aufsichtsrat zu bestellen.

Dies erlaubt dem Aufsichtsrat seine Expertise insgesamt zu erweitern und hierdurch die Professionalisierung des Aufsichtsrates noch weiter zu erhöhen. Das neue Mitglied des Aufsichtsrates soll den immer ausdifferenzierteren Anforderungen an die Aufgaben des Aufsichtsrates begegnen, beispielsweise mit Blick auf spezielle Erfahrungen und Kennt- nisse im Bereich "ESG" (Environmental, Social, and Governance). Insgesamt soll durch die Erweiterung des Aufsichtsrats um ein zusätzliches Aufsichtsratsmitglied die Arbeit des Aufsichtsrates im Hinblick auf ESG-Kenntnisse, Internationalität und Expertenwissen noch weiter optimiert werden.

Im Falle eines siebenköpfigen Aufsichtsrats sind nach der insoweit maßgeblichen Arbeit- nehmerbeteiligungsvereinbarung zwei Vertreter*innen der Arbeitnehmer*innen zu

bestellen­ . Diese Anforderung wird bereits erfüllt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 10.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

"10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, von denen fünf Mitglieder Anteils- eignervertreter und zwei Mitglieder Arbeitnehmervertreter sind."

Im Übrigen bleibt § 10 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

8. Beschlussfassung über die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Mit Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Änderung der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß den unter Tagesordnungspunkt 7

genannten­ gesetzlichen Vorschriften aus sieben anstatt bislang sechs Mitgliedern ­zusammen, von denen fünf Anteilseignervertreter*innen sind. Es ist demnach die Wahl eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes als Anteilseignervertreter*in erforderlich.

Des Weiteren hat das derzeitige als Anteilseignervertreter gewählte Aufsichtsratsmitglied Thore Ohlsson sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der diesjährigen ordentlichen Haupt­ versammlung niedergelegt. Für die Dauer seiner restlichen Amtszeit ist daher ein neues Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.

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Die/der Vertreter*in der Anteilseigner*innen wird ohne Bindung an Wahlvorschläge von der Hauptversammlung gewählt.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor, folgende Personen zu 8.1 und 8.2. als Vertreter*innen der Anteilseigner*innen in den Aufsichtsrat zu wählen:

  1. Harsh Saini
    wohnhaft in: London, Vereinigtes Königreich,
    Beruf: Selbstständige Unternehmensberaterin, Beraterin für Non-Profit Organisationen
    Nationalität: Britisch
  2. Roland Krüger
    wohnhaft in: Singapur, Republik Singapur,
    Beruf: Mitglied des Board of Directors bei Dyson Holdings Pte. Ltd., Singapur
    Nationalität: Deutsch

Die Bestellung des unter Tagesordnungspunkt 8.1 vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt mit Wirkung ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 7 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, das heißt über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026, beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Die Bestellung des unter Tagesordnungspunkt 8.2 vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für die Zeit ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Haupt- versammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das zweite ­Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit, das heißt über die Entlastung für das Ge- schäftsjahr 2026, beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.

Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 8.1. und 8.2. in Übereinstimmung mit der Empfehlung C.15 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) einzeln abstimmen zu lassen.

Es ist vorgesehen, dass Frau Saini im Falle ihrer Wahl durch die Hauptversammlung als Kandidatin für den Vorsitz des Nachhaltigkeitsausschusses vorgeschlagen wird.

Zudem ist vorgesehen, dass Herr Krüger im Falle seiner Wahl durch die Hauptversammlung als Mitglied des Prüfungsausschusses vorgeschlagen wird.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidat*innen vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen können.

Frau Saini verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Förderung nachhaltiger Entwicklung, ethischer Praktiken und sozialer Verantwortung von Unternehmen bei großen globalen Marken wie Nike, The Body Shop und Fung Gruppe. Im Laufe ihrer Karriere in Hongkong, Japan und im Vereinigten Königreich hat sie anerkannte Expertise in den Bereichen

Corporate­ Governance, Lieferkettenmanagement, Marketing sowie Stakeholder und ­Medienmanagement gesammelt. Ihr Engagement für nachhaltige Entwicklung und ihre berufliche Erfahrung im Management internationaler Organisationen führten dazu, dass sie in den Verwaltungsrat bekannter Organisationen wie der Global Fashion Agenda und der Sustainable Apparel Coalition gewählt wurde und am UN Global Compact und anderen wichtigen internationalen Foren teilnahm.

Mit Herrn Krüger würde der Aufsichtsrat von PUMA zusätzliche Expertise auf dem Gebiet der Führung von Einzelhandelsunternehmen, Marketing und Digitalisierung gewinnen. Herr Krüger verfügt über umfangreiche Erfahrungen als Führungskraft in der Automobil- und Gebrauchsgüterindustrie. Er kann auf eine sehr internationale Karriere zurückblicken, da er in Deutschland, Japan, Singapur und Hongkong gearbeitet hat. Er ist mit dem asiatisch- pazifischen Region bestens vertraut. In den letzten vier Jahren konnte Herr Krüger als CEO von Dyson nachthaltig zum Erfolg des Unternehmens beitragen und die bisher erfolgreichste Periode der Unternehmensgeschichte mitprägen. Er führte Dyson erfolgreich durch den Wandel vom Haushaltsgerätehersteller zum Technologieunternehmen und steigerte gleich- zeitig den Gewinn sowie den Umsatz des Unternehmens bedeutend auf ein historisch hohes Niveau. Im Februar 2024 wechselte er in eine neue Rolle als unabhängiges Mitglied des Board of Directors der Dyson Holdings.

Keines der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder ist Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden deutschen Aufsichtsrats.

Nach Einschätzung des Gesamtaufsichtsrats sind Frau Saini und Herr Krüger unabhängig. Insbesondere besteht zwischen ihnen und der PUMA SE, deren Konzernunternehmen, den Organen der PUMA SE oder der Anteilseigner*innen keine persönliche oder geschäftliche Beziehung im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung ­beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils­ für das Gesamtgremium an.

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Weitere Informationen zu den Aufsichtsratskandidat*innen einschließlich der Angaben zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien sind im Anschluss an die Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unterhttps://about.puma.com/de,dortunterINVESTORRELATIONS / ­HAUPTVERSAMMLUNG zur Verfügung.

9. Beschlussfassung über die Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrates und Änderung von § 15.1 und 15.2 der Satzung

Die derzeit geltende, in § 15 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Aufsichts­ ratsmitglieder der PUMA SE wurde von der ordentlichen Hauptversammlung der Gesell- schaft vom 24. Mai 2023 beschlossen. Die ordentliche Hauptversammlung vom 24. Mai 2023 hat zudem gemäß § 113 Abs. 3 AktG das System, auf dem diese Vergütung basiert, bestätigt.

Die Anforderungen an den Grad der Professionalisierung in Aufsichtsräten sowie den ­zeitlichen Einsatz für die Tätigkeit steigen stetig an. Im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten­ zur Besetzung des Aufsichtsrats leistet eine angemessene und sach­ gerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Vergütungsregelungen für die Festvergütung der Mitglieder des Auf- sichtsrats, des Vorsitzenden des Aufsichtsrats, des stellvertretenden Vorsitzenden des Auf- sichtsrats, sowie der Mitglieder von Ausschüssen und der Vorsitzenden und stellvertreten- den Vorsitzenden von Ausschüssen, insgesamt noch immer nicht marktkonform sind und nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Lage der PUMA SE stehen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Auf- sichtsratsvergütungen vergleichbarer Unternehmen soll die Vergütung zum Erhalt ihrer Wettbewerbsfähigkeit für die Mitglieder des Aufsichtsrats insgesamt nochmals, als letzter Schritt der im Jahr 2023 eingeleiteten Gesamterhöhung, angehoben werden. Eine weitere Anpassung der Vergütung ist vorerst nicht vorgesehen.

Auf der Grundlage des Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß unten stehender lit. a) sollen die derzeitigen Regelungen in § 15.1 und § 15.2 der Satzung der

Gesellschaft­neu gefasst und die Vergütung entsprechend angehoben werden. Die ­nach­folgende Neufassung gilt nach ihrem Wirksamwerden erstmals für das am

1. Januar­ 2024 begonnene Geschäftsjahr. Das vorgeschlagene System zur Vergütung der

Aufsichtsratsmitglieder­steht auch im Internet unter https://about.puma.com/de, dort unter INVESTOR RELATIONS / HAUPTVERSAMMLUNG zum Abruf zur Verfügung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

  1. System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
    Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des DCGK. Die Mit- glieder des Aufsichtsrats sollen eine ausgewogene Vergütung erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu deren Verantwortung und Aufgaben sowie der Lage der PUMA SE steht. Das Vergütungssystem sieht seit der durch die ordentliche Haupt­ versammlung der Gesellschaft vom 7. Mai 2020 beschlossenen Satzungsänderung, angepasst durch die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft vom 24. Mai 2023, eine reine Festvergütung ohne variable oder erfolgsabhängige Bestandteile vor. Mit der Ausgestaltung als erfolgsunabhängige Festvergütung wird nach Auffassung von
    Vorstand­ und Aufsichtsrat die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder und die
    un­ beeinflusste­Wahrnehmung ihrer Beratungs- und Überwachungsaufgaben am bes- ten sichergestellt. Diese effektive und unabhängige Aufgabenwahrnehmung leistet wie- derum einen wichtigen Beitrag zur langfristigen strategischen Planung und den damit verbundenen Zielen, der Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse und der langfristigen Erfolgsaussichten des Unternehmens der PUMA SE. Die Ausgestaltung als Fest­ vergütung entspricht auch der Anregung G.18 des DCGK sowie der überwiegenden Praxis in anderen börsennotierten Gesellschaften.
    Die Höhe der Festvergütung orientiert sich an dem Umfang und der Verantwortung der Aufgaben, die das jeweilige Mitglied im Aufsichtsrat und den Ausschüssen übernimmt. Dies entspricht auch der Empfehlung G.17 des DCGK. Die fortan geltende Höhe der Aufsichtsratsvergütung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat - auch im Vergleich zu anderen börsennotierten Gesellschaften - angemessen und marktgerecht, so dass die Gesellschaft auch zukünftig qualifizierte Kandidat*innen für den Aufsichtsrat gewinnen und halten kann.
    Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00 (Festvergütung). Die/ der Aufsichtsratsvorsitzende erhält zusätzliche EUR 60.000,00, die/der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats zusätzliche EUR 20.000,00.
    Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat einen Personalausschuss, einen Prüfungs­ ausschuss, einen Nachhaltigkeitsausschuss und einen Nominierungsausschuss. Die Mitglieder des Nominierungsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit im Nominierungs- ausschuss keine zusätzliche Vergütung. Jedes Mitglied des Personalausschusses, des Prüfungsausschusses sowie des Nachhaltigkeitsausschusses erhält eine zusätzliche

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jährliche Vergütung von EUR 5.000,00. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält zusätzlich EUR 20.000,00 und die/der Vorsitzende des Personalausschusses sowie die/der Vorsitzende des Nachhaltigkeitsausschusses erhält zusätzlich EUR 15.000,00. Sollten zukünftig weitere Ausschüsse gebildet werden, wird die ­Ausschusstätigkeit in diesen Ausschüssen nicht zusätzlich vergütet.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten nur die vorstehend geschilderte feste Vergütung und keine Sitzungsgelder für die Teilnahme an Aufsichtsrats- oder Ausschusssitzungen.

Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz sämtlicher im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied anfallender Spesen, d. h. Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Dies beinhaltet auch den Ersatz etwaiger anfallender Umsatzsteuern. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder jährlich EUR 5.000,00 für den Bezug von PUMA-Produkten (Sachbezüge). Hierzu wird ihnen eine personalisierte Servicekarte mit einem Barcode ausgehändigt, die sie in allen ­PUMA-Filialen weltweit und auch in den PUMA-Online Shops zur Ausgabe von ­PUMA-Produkten einsetzen können. Wird der Betrag in einem Jahr nicht ausgeschöpft, verfällt er und wird nicht auf das darauffolgende Jahr übertragen.

Die Gesellschaft kann weiterhin eine D&O-Versicherung zugunsten von Aufsichtsrats- mitgliedern schließen.

Eine betragsmäßig bezifferte Maximalvergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht nicht. Die Obergrenze für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ergibt sich aus der Summe der Festvergütung, der Sachbezüge sowie den ersatzfähigen Spesen bzw. Aufwendungen.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist abschließend durch die Regelung in § 15 der Satzung festgelegt. Es bestehen keine Neben- oder Zusatzvereinbarungen. Der Vergütungsanspruch wird nach Ablauf der Hauptversammlung für das betreffende Geschäftsjahr­ fällig; dies gilt nicht für den Anspruch auf Spesen- bzw. Aufwendungs- ersatz sowie für die Sachbezüge. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied während des ­laufenden Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, so hat es einen zeitanteiligen Anspruch auf die Vergütung, der sich nach der auf volle Monate bestimmten Tätigkeits- dauer bemisst.

Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf ­Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat in der Satzung oder durch Beschluss fest. Derzeit ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt.

Die Aufsichtsratsvergütung wird von Vorstand und Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens alle vier Jahre, insbesondere daraufhin überprüft, ob Höhe und Ausgestaltung der ­Vergütung noch marktgerecht sind, in einem angemessenen Verhältnis zu der Ver­ antwortung und den Aufgaben des Aufsichtsrats sowie der Lage der Gesellschaft stehen sowie gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des DCGK entsprechen. Dabei werden auch die Vergütungsregelungen in vergleichbaren Unternehmen betrachtet (horizontaler Vergleich). Vorstand und Aufsichtsrat können bei der Überprüfung unabhängige externe Expert*innen heranziehen.

Sofern sich im Rahmen der Überprüfung Änderungsbedarf ergibt, werden Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung unterbreiten. Unabhängig davon ist bei börsen- notierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Fasst die Hauptversammlung keinen bestätigenden Beschluss, so ist spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Haupt- versammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Beschlussfassung vorzulegen.

Beim Verfahren zur Festsetzung und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungs­ systems gelten mit Blick auf etwaige Interessenkonflikte und deren Behandlung die allgemeinen Regeln des AktG und des DCGK. Institutionell wird Interessenkonflikten zudem dadurch vorgebeugt, dass etwaige Änderungsvorschläge auch vom Vorstand mitgetragen werden müssen und die finale Entscheidung über die Aufsichtsrats­ vergütung bei der Hauptversammlung liegt.

  1. § 15.1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
    "15.1 Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 50.000,00 die nach Ablauf der Hauptversammlung für das betreffende
    Geschäftsjahr­fällig wird."
  2. § 15.2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
    "15.2 Die feste Vergütung gemäß § 15.1 erhöht sich um einen zusätzlichen Jahres­ festbetrag von (i) EUR 60.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats,­ (ii) EUR 20.000,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats, (iii) EUR 20.000,00 für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, (iv) EUR 15.000,00 für den jeweiligen Vorsitzenden des Personalausschusses­ und des Nachhaltigkeits­ ausschusses und (v) EUR 5.000,00 für jedes Mitglied des Personalausschusses, des Nachhaltigkeitsausschusses und des Prüfungsausschusses."

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  1. Im Übrigen bleibt § 15 der Satzung der Gesellschaft unverändert.
  2. Die vorstehenden Anpassungen von § 15.1 und § 15.2 der Satzung der Gesellschaft gelten nach ihrem Wirksamwerden erstmals für das am 1. Januar 2024 begonnene Geschäftsjahr.

10. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien und die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit der ­Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss

Die in der Hauptversammlung vom 7. Mai 2020 unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien (zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 5. Mai 2021) läuft am

6. Mai 2025 aus. Die Gesellschaft soll unter Aufhebung der derzeit bestehenden Ermäch­ tigung zum Erwerb eigener Aktien erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

  1. Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Mai 2029 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschluss- fassung bestehenden Grundkapitals oder - falls dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
  2. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse (nachfolgend lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (nachfolgend lit. bb)). Öffentliche Kaufangebote können auch mittels einer an alle Aktionäre gerichte­ ten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten erfolgen.
    1. Erfolgt der Erwerb der PUMA-Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittel- wert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder

einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei (3) Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- und nicht um mehr als 20 % unterschreiten.

    1. Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots, kann ein bestimmter Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den
      arithmetischen­Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-­Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse­ an den letzten fünf (5) Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung oder - falls früher - der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der Auf- forderung dazu um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unter- schreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis­ bzw. die Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf den
      Schlusskurs­im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem)­ an
      der Frankfurter­ Wertpapierbörse am letzten Handelstag vor der Veröffentlichung­
      oder - falls früher - der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.
      Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der angedienten Aktien das festgelegte Rückkaufvolumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angedienten Aktien erfolgen; darüber hinaus können eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vor­gesehen­ werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot­
    an alle Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu verwenden:
    1. Sie können gegen Barzahlung und zu einem Preis (ohne Nebenkosten der
      Verwertung)­veräußert werden, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese
      Er­ mächtigung­gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 %

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  • EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG 2024

des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens­ noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG aus­ gegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Ausnutzung unter ­Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) auszugeben sind.

  1. Sie können Dritten gegen nicht in Geld bestehende Leistung (Sachleistung),
    insbesondere­im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim
    unmittelbaren­oder mittelbaren Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen materiellen oder immateriellen
    Wirtschaftsgütern­(einschließlich Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen)
    angeboten­ und auf sie übertragen werden.
  2. Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- pflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) verwendet werden. Darüber hinaus kann den Inhabern von durch die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft ausgegebenen oder noch auszugebenden Schuld- verschreibungen (einschließlich Genussrechten) nach Maßgabe der einschlägigen Anleihebedingungen ein Bezugsrecht auf die Aktien in dem Umfang gewährt werden, wie es ihnen nach Ausübung von Options- oder Wandlungsrechten bzw. Erfüllung von Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen als Aktionär zustehen würde.
  3. Sie können im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungs- und Belegschafts- aktienprogrammen der Gesellschaft oder mit ihr verbundenen Unternehmen an Personen ausgegeben werden, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen oder standen, oder Mitglied der Geschäftsführung eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens sind. Die Aktien können den vorgenannten Personen insbesondere entgeltlich oder
    unentgeltlich­zum Erwerb angeboten, zugesagt und übertragen werden, wobei das Arbeits- beziehungsweise Anstellungsverhältnis zum Zeitpunkt des Angebots, der Zusage oder der Übertragung bestehen muss.
    1. Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. Abweichend hiervon kann der Vorstand bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen der Anteil der nicht eingezogenen Aktien am Grundkapital entsprechend erhöht; der Vorstand ist für diesen Fall ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen.
  1. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien an Vorstandsmitglieder der Gesellschaft auszugeben.
  2. Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) und d) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden, und von solchen Aktien, die durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehende Unternehmen oder durch auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte oder gemäß § 71d S. 5 AktG erworben wurden.
  3. Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft und, mit Ausnahme der
    Ermächtigung­unter lit. c) ee), auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
  4. Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als die Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach den lit. c) aa) bis lit. c) dd) und lit. d) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Vorstand im Fall der Veräußerung der Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
    Auf die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendeten eigenen Aktien darf während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung ein rechne- rischer Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 10 % des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorliegenden Ermächtigung oder - falls dieser Wert geringer ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung entfallen. Sofern während der
    Laufzeit­ der vorliegenden Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung von anderen
    Ermächtigungen­zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorgenannte 10 % Grenze anzurechnen.

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Puma SE published this content on 11 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 11 April 2024 13:20:02 UTC.