PEH Wertpapier AG

60325 Frankfurt am Main

- WKN 620140 -

- ISIN DE0006201403 -

Ordentliche Hauptversammlung der PEH Wertpapier AG am Montag, den 26. Juni 2023, 14:00 Uhr (MESZ) im MainNizza, Untermainkai 17, 60329 Frankfurt am Main.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach

§ 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen (das entspricht einem anteiligen Betrag von € 90.690,00 am Grundkapital), können ver- langen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht wer- den. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand ge- richtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 26. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.

PEH Wertpapier AG

Vorstand Bettinastraße 57 - 59 60325 Frankfurt am Main E-Mail: info@peh.de

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Ak- tien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht be- reits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

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Für die Schriftform des Antrags gilt § 126 BGB, gemäß § 126 Abs. 3 BGB ist demnach auch die Übersendung in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a Abs. 1 BGB) zulässig. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG entspre- chend anzuwenden. Die Frist ist danach rückwärts zu berechnen, wobei der Tag des Zugangs des Verlangens nicht mitgerechnet wird und eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag nicht in Betracht kommt. Für den Nachweis der Inhaber- schaft reicht eine entsprechende Bescheinigung des Letztintermediärs aus.

Dem Eigentum steht gemäß § 70 AktG ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kre- ditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach

  • 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat.

Zu Grunde liegende Normen:

§ 122 Abs. 1 AktG

"Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter An- gabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu ver- langen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundka- pital knüpfen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Ta- gen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden."

§ 122 Abs. 2 AktG

"In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei bör- sennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

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§ 121 Abs. 7 AktG

"Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgen- den Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetz- buchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen."

§ 70 AktG

"Ist die Ausübung von Rechten aus der Aktie davon abhängig, dass der Aktionär wäh- rend eines bestimmten Zeitraums Inhaber der Aktie gewesen ist, so steht dem Eigen- tum ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinsti- tut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvor- gängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes o- der § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat."

§ 126 BGB

"(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

  1. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeich- net.
  2. Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
  3. Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt."

§ 126a Abs. 1 BGB

"(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur ver- sehen."

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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Na- mens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwal- tung unter

https://www.peh.de/hauptversammlungen/

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegen- antrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimm- ten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse über- sandt hat.

PEH Wertpapier AG

Investor Relations Bettinastraße 57 - 59 60325 Frankfurt am Main E-Mail: info@peh.de

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschluss- prüfers sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu wer- den, wenn einer der in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründe vorliegt.

Die Begründung von Gegenanträgen braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Entsprechendes gilt für Wahlvor- schläge, sofern diese eine Begründung enthalten.

Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenan- träge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfas- sen.

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Der Vorstand braucht Vorschläge für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Ab- schlussprüfern nicht zugänglich zu machen, wenn sie nicht gemäß § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Kandidaten, bei juristischen Personen die Firma und den Sitz, enthalten und bei Wahlvorschlägen von Aufsichtsratsmitgliedern keine Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten gemacht worden sind. Angaben zur Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

Zu Grunde liegende Normen:

§ 126 Abs. 1-3 AktG

"(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begrün- dung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Auf- sichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. Der Tag des Zu- gangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zu- gänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

  1. Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
  1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
  2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde,
  3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irre- führende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
  4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs be- reits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich ge- macht worden ist,
  5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptver- sammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
  6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

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PEH Wertpapier AG published this content on 10 May 2023 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 16 May 2023 13:42:02 UTC.