Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG

Landshut

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 15. Juni 2023, um 11:00 Uhr MESZ vormittags im Tagungsraum der Isar-Residenz, Papiererstr. 6, 84034 Landshut stattfindenden

121. ordentlichen Hauptversammlung

ein.

I. Tagesordnung

  1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022.
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
    Die vorstehend genannten Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft und während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus.
  2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor:

EURO

aus dem Bilanzgewinn 2022 in Höhe von

360.734,95 €

eine Dividende von 25%, dies entspricht

360.000,00 €

auf das Grundkapital, von EUR 1.440.000,00 auszuschütten

sowie den Restbetrag in Höhe von

734,95 €

auf neue Rechnung vorzutragen

Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag sind die zur Zeit der Festlegung des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien berücksichtigt. Sollte sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zum Tag der Hauptversammlung ändern, wird der Hauptversammlung ein an diese Änderung angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden.

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  1. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
  2. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022.
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.
  3. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg zum Abschlussprüfer für den Jahresabschluss der Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung

  1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
    Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2023 beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.440.000,00 und ist eingeteilt in 72.000 Stammaktien (Stückaktien). Jede Stammaktie (Stückaktie) gewährt eine Stimme. Das Aktienkapital ist in einer Sammelurkunde verbrieft, die bei der Clearstream-Banking-AG hinterlegt ist. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
  2. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
    Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 17 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 08. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft

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unter der nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 25. Mai 2023 (00:00 Uhr MESZ) (sogenannter Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 08. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf der Schriftform (§ 126 BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; dies bedeutet, dass Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts haben. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln:

Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer's Nachf. AG

c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10

80637 München

E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und ihre Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Landshuter Kunstmühle C.A. Meyer´s Nachf. AG unter der vorbezeichneten Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der Hauptversammlung zu erleichtern

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3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen ist eine rechtzeitige Anmeldung (vgl. oben Ziff. II.2) erforderlich.

Die Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form (§ 18 Abs. 2 der Satzung). Sie werden bei der Gesellschaft verwahrt. Auch im Falle der Bevollmächtigung sind die Voraussetzungen für die Teilnahme und für die Ausübung des Stimmrechts zu beachten. Die Aktionäre erhalten mit Zusendung der Eintrittskarten ein Formular, mit dem Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen Bevollmächtigten erteilt werden kann. Die Aktionäre, die von der Möglichkeit einer Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:

3.1 Von der Gesellschaft benannter Stimmrechtsvertreter

Für die Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters steht Ihnen vor der Hauptversammlung dafür das mit der Eintrittskarte übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zur Verfügung. Wenn Sie das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, ist dieses ausschließlich an die oben genannte Postanschrift oder E-Mail- Adresse der Anmeldestelle (siehe oben Ziff. II.2) zu übermitteln und muss dort bis einschließlich zum 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Datum des Eingangs maßgeblich) zugehen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht nur aus, soweit ihm eine klare und ausdrückliche Weisung vorliegt. Es werden ausschließlich Weisungen zu von der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, einschließlich eines etwaigen von Vorstand und

Aufsichtsrat entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu von der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigt. Der Stimmrechtsvertreter kann weder vor noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen entgegennehmen. Ebenso wenig kann der Stimmrechtsvertreter Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies vorher (in der Einladung) mitgeteilt wurde, so gilt eine Vollmacht/Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

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Für eine Änderung oder einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die vorgenannten Bestimmungen zur Erteilung, zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

3.2 Bevollmächtigung anderer Personen

Aktionäre können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte auch durch Bevollmächtigte, zum Beispiel durch einen Intermediär (z. B. Kreditinstitut), einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder einen Dritten ausüben lassen. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß den Bestimmungen nach Ziff. II.2 erforderlich. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese aus organisatorischen Gründen der Gesellschaft bis Mittwoch den 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Tag des Posteingangs) zugehen, um berücksichtigt werden zu können. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mail ist auch am Tag der Hauptversammlung noch möglich.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular, das Ihnen mit der Eintrittskarte zugeht, zu verwenden.

4. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gegenanträge mit Begründung gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung gem. § 126 Abs. 1 AktG und Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gem. §§ 127 S. 1, 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich zu richten an

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