physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft 
              benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im 
              Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der 
              Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie 
              im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 
              ff., in der zuletzt durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens 
              und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins- und 
              Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 67, S. 
              3328 ff., geänderten Fassung; nachfolgend auch 'COVID-19-G') in Verbindung mit der Verordnung zur 
              Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur 
              Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 48, 
              S. 2258, abgehalten. 
              Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende, Hauptversammlung wird zu diesem Zweck 
              am 17. Mai 2021 ab 14.00 Uhr (MESZ) über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse 
              www.krones.com/hauptversammlung2021 

live in Bild und Ton übertragen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie nachstehend (siehe Ziff. 3 'Voraussetzungen für die

Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung') beschrieben ordnungsgemäß 2. angemeldet und ihren Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, oder ihre Bevollmächtigten die Bild-

und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft verfolgen.

Darüber hinaus können ordnungsgemäß angemeldete und legitimierte Aktionäre persönlich oder durch

ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung

eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den Online-Service der

Gesellschaft Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht

möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von

der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die

Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts, des Fragerechts

sowie der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht zur

Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2

AktG (keine elektronische Teilnahme).

Der Online-Service ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter


              www.krones.com/hauptversammlung2021 

ab dem 26. April 2021, 0.00 Uhr (MESZ), für Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren

Anteilsbesitz ordnungsgemäß nachgewiesen haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um den

Online-Service der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie sich mit den Zugangsdaten anmelden, die sie

mit ihrer Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten

zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der

Benutzeroberfläche im Online-Service der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des

Online-Services der Gesellschaft und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort

hinterlegten Informationsblatt entnehmen.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft sowie zur

Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts,

sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in

Textform in deutscher oder englischer Sprache rechtzeitig angemeldet und ihren Anteilsbesitz rechtzeitig

nachgewiesen haben. Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in

Textform ausgestellter Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft vom

Letztintermediär auch direkt übermittelt werden kann. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den

Beginn des 26. April 2021, 0.00 Uhr (MESZ), ('Nachweisstichtag') zu beziehen.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf

des 10. Mai 2021, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen: 3. KRONES Aktiengesellschaft

c/o C-HV AG

Gewerbepark 10

92289 Ursensollen

oder

Telefax: +49 9628 92 99-871

oder

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft

werden den Aktionären - anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten - Zugangskarten für den Online-Service

der Gesellschaft mit persönlichen Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Zugangscode) für die Ausübung der

Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übermittelt. Wir bitten die Aktionäre,

frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft

Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende Datum für die Ausübung der

Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die

Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts,

nur als Aktionär, wer zum Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis hierüber form-

und fristgerecht erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür keine 4. Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit ihre

Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch den

Veräußerer bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht

haben, sind auch dann zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine

Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle

Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer

Kommunikation abgeben 'elektronische Briefwahl'. Hierzu sind eine ordnungsgemäße Anmeldung und ein

ordnungsgemäßer Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe hierzu Ziff. 3 'Voraussetzungen für die

Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung'). Die Stimmabgabe im Wege der

elektronischen Briefwahl kann ausschließlich über den Online-Service der Gesellschaft unter der

Internetadresse


              www.krones.com/hauptversammlung2021 

vorgenommen werden. Aktionäre können ihr Stimmrecht auch außerhalb des Online-Services der

Gesellschaft ausüben, indem sie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über die dafür

vorgesehenen Formulare bevollmächtigen und entsprechende Weisungen erteilen (dazu unter Ziffer 7

Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter).

Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse


              www.krones.com/hauptversammlung2021 
5. 

ist ab dem 26. April 2021, 0.00 Uhr (MESZ), bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen

Hauptversammlung am 17. Mai 2021 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen

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April 01, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)