SATZUNG DER

KAP AG

Fulda

  1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Die Firma der Gesellschaft lautet:

KAP AG.

  1. Sitz der Gesellschaft ist Fulda.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

  1. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen aller Art im In- und Ausland, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Grundstücken sowie die Erbringung von Dienstleistungen für verbundene Unternehmen. Die Gesellschaft erbringt auch Finanzdienstleistungen an verbundene Unternehmen, soweit deren Erbringung einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) nicht bedarf.
  2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängen oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Sie kann auch selbst operativ tätig werden.
  3. Die Gesellschaft kann andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen. Sie kann Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen, sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken oder diese veräußern. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen.
  4. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Betriebsstätten im In- und Ausland errichten sowie die persönliche Haftung in und die Geschäftsführung für andere Unternehmen übernehmen.
  5. Die Gesellschaft kann Organ oder Organträger eines steuerlichen Organschafts- verhältnisses sein.

§ 3 Bekanntmachungen der Gesellschaft

  1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
  2. Die Gesellschaft ist zur Übermittlung von Informationen an die Aktionäre im Wege der Datenfernübertragung berechtigt.
  1. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN

§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals

  1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 20.195.663,80 (in Worten: zwanzig Millionen einhundertfünfundneunzigtausendsechshundertdreiundsechzig Euro und achtzig Cent). Es ist eingeteilt in 7.767.563 Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.
  2. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine be- stimmt der Vorstand. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausge- stellt werden. Der Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Anteile wird ausge- schlossen.
  3. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 AktG bestimmt werden.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 7. Juli 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 181.772,00 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je Euro 2,60 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu Euro 472.607,20 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Dabei können die neuen Aktien auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
  1. für Spitzenbeträge, die sich bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben;

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  1. soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Ge- sellschaft oder ihren unmittelbaren oder mittelbaren Tochtergesellschaften aus- gegebenen oder künftig auszugebenden Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
  2. sofern die neuen Aktien bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen ausgegeben werden;
  3. sofern bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen der auf die neuen Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsen- preis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft derselben Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Sofern während der Laufzeit dieses Genehmigten Kapitals 2017 bis zu seiner Ausnutzung von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur Veräußerung von Aktien der Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, die den Bezug von Aktien der Gesellschaft ermöglichen oder zu ihm verpflichten, Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze anzurechnen; oder
  4. sofern die neuen Aktien an Personen ausgegeben werden, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder einem mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen stehen oder die Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft oder Organmitglieder eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens sind; soweit die neuen Aktien an Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft ausgegeben werden, ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen.
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 und, falls das Genehmigte Kapital 2017 bis zum 7. Juli 2022 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.

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III. VORSTAND

§ 5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung

  1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus zweieinemoder mehreren Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt ihre Anzahl. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, kann der Aufsichtsrat einen Vorsitzenden des Vorstands ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
  2. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  3. Der Vorstand gibt sich durch einstimmigen Beschluß eine Geschäftsordnung, welche der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf.

§ 6 Vertretung der Gesellschaft

  1. Die Gesellschaft wird gesetzlich vertreten
    1. durch ein Mitglied des Vorstands, wenn ihm der Aufsichtsrat die Befugnis zur Alleinvertretung erteilt hat oder wenn der Vorstand aus nur einer Person besteht, oder
    2. durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam, oder
    3. durch ein Mitglied des Vorstands in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.
  2. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 2. Alt BGB befreien. § 112 AktG bleibt unberührt.

IV. AUFSICHTSRAT

§ 7 Zusammensetzung. Amtsdauer. Amtsniederlegung

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu sechs (6) Mitgliedern, die, solange die Gesellschaft keine Arbeitnehmer hat oder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des DrittelbG nicht vorliegen, von den Aktionärinnen/Aktionären nach dem Aktiengesetz gewählt werden.
  2. Die Aufsichtsratsmitglieder können nicht für längere Zeit als bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt werden, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf

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der Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen niederlegen.

§ 8 Vorsitzender und Stellvertreter

  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluß an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, in einer ohne besondere Einberufung stattfindenden Sitzung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die in § 7 Abs. 2 Satz 1 bestimmte Amtszeit.
  2. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

§ 9 Einberufung. Teilnahme

  1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden oder in seinem Auftrag vom Vorstand in vertretungsberechtigter Anzahlim Falle von dessen Verhinderung durch dessen Stellvertretermit einer Frist von 14 Tagen schriftlich, per Telefax oder per Email einberufen. Die Form der Einberufung, den Tagungsort und den Zeitpunkt bestimmt der Vorsitzende. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In Angelegenheiten, die er für besonders eilbedürftig hält, kann der Aufsichtsratsvorsitzende die Frist bis auf drei (3) Tage abkürzen und schriftlich, mündlich, fernmündlich, fernschriftlich, telegrafisch, per Telefax oder per Email einberufen.
  2. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln.
  3. Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzungeinmalim Kalendervierteljahr, er mussß einmalzwei Sitzungenim Kalenderhalbjahr abhalten., zu einer ordentlichen Sitzung einberufen werden. Außerordentliche Sitzungen werden vom Aufsichtsrats- vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  4. Alle Vorstandsmitglieder haben an den Sitzungen des Aufsichtsrates beratend teilzunehmen. Der Sitzungsleiter hat das Recht, einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von der Sitzung oder Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auszuschließen.

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  1. Der Sitzungsleiter bestimmt, ob und welche Dritte zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte zugezogen werden. Der Abschlussprüfer soll an der jährlichen Bilanzsitzung teilnehmen.

§ 10 Beschlussfassungen

  1. Die Beschlussfassungen des Aufsichtsrates finden regelmäßig in Präsenz-Sitzungen statt. Sie können auch in Sitzungen in Form von Video-Konferenzen, Telefonkonferenzen oder einer Kombination von Video- und Telefonkonferenz (Konferenz-Sitzung), per Telefax oder Email (oder einer Kombination dieser Kommunikationsmedien) oder im Umlaufverfahren stattfinden, wenn dies der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter in der Einladung anordnet.
  2. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter kann eine einberufene Sitzung vor deren Eröffnung vertagen.
  3. Der Aufsichtsrat ist in Sitzungen (Präsenz-Sitzungen sowie Konferenz-Sitzungen) beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter ihrer zuletzt bekannt gegebenen Anschrift eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Sitzung teilnimmt; dabei gilt eine Teilnahme durch schriftliche Stimmabgabe gemäß (8) als Teilnahme; eine Teilnahme in Form einer kombinierten Beschlussfassung gemäß (Abs. (12)) gilt als Teilnahme, wenn der kombinierten Beschlussfassung nicht widersprochen wurde.
  4. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein an der Sitzung teilnehmendes Mitglied des Aufsichtsrates der Beschlussfassung widerspricht und mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder teilnimmt. Nicht teilnehmenden Mitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, innerhalb einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn keines der nicht- teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der vom Vorsitzenden festgesetzten Frist widersprochen hat.
  5. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Der Sitzungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen; er kann die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte auf die nächste Sitzung vertagen.
  6. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wobei Stimment- haltungen nicht mitgezählt werden. Dies gilt auch für Wahlen.

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  1. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, so findet eine neue Aussprache und eine neue Abstimmung sofort statt, wenn der Aufsichtsrat mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht eine Vertagung beschließt. Ergibt auch diese sofortige neue Abstimmung Stimmengleichheit, hat der Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen.
  2. Ein an einer Präsenz-Sitzung physisch nicht teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder eine gemäß § 109 (3) AktG zur Sitzungsteilnahme berechtigte Person überreichen lassen. Dies gilt auch für die Abgabe der zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates. Ein an einer Konferenz-Sitzung teilnehmendes Aufsichtsratsmitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe nur durch den Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Falle dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter überreichen bzw. mitteilen lassen.
  3. Nehmen an einer Sitzung nicht sämtliche Aufsichtsratsmitglieder teil (Teilnahme im Sinne von § 10 Abs. (3), so ist die Beschlussfassung auf Antrag von mindestens drei teilnehmenden (ausgenommen diejenigen, die schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen) Aufsichtsratsmitgliedern zu vertagen. Im Falle einer Vertagung findet die neue Beschlussfassung, sofern keine besondere Aufsichtsratssitzung einberufen und nicht gemäß § 10 Abs. (11) oder (12) verfahren wird, in der nächsten turnusmäßigen Sitzung statt. Ein nochmaliges Verlangen auf Vertagung ist bei der erneuten Beschlussfassung nicht zulässig.
  4. Über in Sitzungen des Aufsichtsrates gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzu- fertigen, die von dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterschreiben ist; ein nicht dem Aufsichtsrat angehörender und zur Verschwiegenheit zu verpflichtender Protokollführer kann vom Sitzungsleiter bestimmt werden und soll die Niederschrift ebenfalls unterzeichnen. Über außerhalb von Sitzungen gefasste Beschlüsse, sofern sie nicht schriftlich gefasst werden, ist ebenfalls eine Niederschrift zu fertigen, die von dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Die Anfertigung der Niederschrift ist keine Wirksam- keitsvoraussetzung für gefasste Beschlüsse.
  5. Außerhalb von Sitzungen ist eine Beschlussfassung durch schriftliche oder per Telefax erfolgte Stimmabgabe zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter diese Art der Abstimmung anordnet und zu der Beschlussfassung unter entsprechender Anwendung von Ziff. 12 (1) und (2) eingeladen wurde.
    Eine Beschlussfassung durch schriftliche, telegrafische, fernmündliche, fernschrift- liche oder per Telefax oder per Email erfolgte Stimmabgabe ist stets zulässig, wenn die Beschlussfassung einstimmig mit allen vorhandenen Stimmen erfolgt.

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Durch telegrafische, fernmündliche, fernschriftliche oder per Telefax oder per Email erfolgte Stimmabgabe gefasste Beschlüsse sollen nachträglich von den abstimmenden Aufsichtsratsmitgliedern zu Beweiszwecken unverzüglich schriftlich bestätigt werden; diese Bestätigungen sind keine Wirksamkeitsvoraussetzung für gefasste Beschlüsse.

  1. Aufsichtsratsmitglieder können an Präsenz-Sitzungen und an darin erfolgenden Beschlussfassungen durch Telefon- oder Videozuschaltung (kombinierte Beschluss- fassung) teilnehmen, sofern kein in der Sitzung physisch präsentes oder zugeschaltetes Mitglied bei Beginn der Sitzung oder bei Beginn der Zuschaltung widerspricht und kein Mitglied, welches weder physisch präsent noch zugeschaltet ist, der kombinierten Beschlussfassung innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter innerhalb einer von diesem in dem Begleitschreiben, mit welchem die vorläufige Niederschrift über die Sitzung an die Aufsichtsratsmitglieder versandt wird, zu setzenden angemessenen Frist schriftlich bei der Gesellschaft eingehend widerspricht.
    1. Im Falle eines sofortigen oder nachträglichen wirksamen Widerspruchs gelten die zugeschalteten Mitglieder nicht als Teilnehmer i. S. v. Abs. (3) und ihre etwaigen Stimmabgaben als nicht erfolgt.
    2. Falls ein sofortiger Widerspruch nicht erfolgt, werden die Teilnahme und die Stimmabgaben von zugeschalteten Mitgliedern erst wirksam, wenn innerhalb der festgesetzten Frist ein wirksamer Widerspruch nicht erfolgt.
    3. Trotz eines etwaigen sofortigen Widerspruchs oder der Möglichkeit, dass ein nachträglicher Widerspruch erfolgen kann, bleiben die zugeschalteten Mitglieder befugt, zugeschaltet zu bleiben und dem weiteren Sitzungsverlauf zu folgen und an den Beratungen teilzuhaben.
    4. Nach Ablauf der Frist ist eine endgültige Niederschrift über die Sitzung zu fertigen.
  2. Die Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses kann nur innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Beschlusses durch Klage geltend gemacht werden.
  3. Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter abgegeben. Ständiger Vertreter des Aufsichtsrates gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Gerichten und Behörden sowie gegenüber dem Vorstand, ist der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter.

§ 11 Geschäftsordnung, Ausschüsse

  1. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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  1. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und deren Aufgabe und Befugnisse festsetzen. Den Ausschüssen können auch Entscheidungsbefugnisse übertragen werden.
  2. Der Aufsichtsrat und die Ausschüsse können sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Unterstützung sachverständiger Personen bedienen. Sie können zu ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen hinzuziehen.
  3. § 9 (4) und (5) gelten für die Ausschüsse entsprechend.

§ 12 Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm gesetzlich zwingend oder durch diese Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden; insbesondere überwacht und berät der Aufsichtsrat den Vorstand und ist in Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das Unternehmen unmittelbar eingebunden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.
  2. Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und dem gemäß alle Bücher und Schriften sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen.
  3. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend zu berichten; der Aufsichtsrat kann die Häufigkeit, den Inhalt und die Art der Berichtsweise innerhalb des gesetzlich zulässigen Rahmens von Zeit zu Zeit festlegen. Die Berichterstattung hat sich insbesondere auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die geschäftlichen Vorgänge bei diesen Unternehmen zu erstrecken.
  4. Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung betreffen.
  5. Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.

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§ 13 Vergütung

  1. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung. Die Grundvergütung beträgt Euro 50.000,00 je Mitglied. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das 1,5-fache dieser Grundvergütung. Sein Stellvertreter erhält das 1,1-fache dieser Grundvergütung. Der Vorsitzende eines Ausschusses erhält Euro 8.000,00 und ein Mitglied eines Ausschusses erhält Euro 4.000,00 zusätzlich zu der Grundvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten eine im Verhältnis der Zeit geringere Vergütung.
  2. Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben.

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KAP AG published this content on 29 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 29 May 2024 13:59:07 UTC.