Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung - Bewilligung zur Dekotierung der Inhaberaktien

Am 26. Februar 2018 hat die Bell Food Group AG, Basel, den Angebotsprospekt zum öffentlichen Kaufangebot für alle sich im Publikum befindenden Inhaberaktien der Hügli Holding Aktiengesellschaft ("Hügli-Inhaberaktien") publiziert. Das öffentliche Kaufangebot wurde am 25. Mai 2018 vollzogen.

Am 31. Mai 2018 stellte die Hügli Holding Aktiengesellschaft bei der SIX Exchange Regulation AG ein Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Gleichzeitig initiierte die Bell Food Group AG beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen das Verfahren auf Kraftloserklärung der sich noch im Publikum befindenden Hügli-Inhaberaktien (Art. 137 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes).

Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 gewährte die SIX Exchange Regulation AG der Hügli Holding Aktiengesellschaft verschiedene zeitlich befristete Ausnahmen von den Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung. Inhalt und Dauer der gewährten Befreiungen gehen aus dem nachfolgenden Teil des Entscheids der SIX Exchange Regulation AG hervor, der hier gemäss Vorgabe der SIX Exchange Regulation AG wörtlich wiedergegeben wird. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Ad hoc-Mitteilung in Kraft.

Die Ziffern I bis III des Entscheid-Dispositivs lauten wie folgt:

I.

Die Hügli Holding AG (Emittentin), Steinach, Kanton St. Gallen, wird unter Vorbehalt von Ziff. III bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der Bell Food Group AG (Bell Food) mit Hauptsitz in Basel, für alle sich im Publikum befindenden und ausstehenden Inhaberaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 19. November 2018, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:

a.

Veröffentlichung und Einreichung des Halbjahresberichts für das Geschäftsjahr 2018 (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 11 ff. Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR]);

b.

Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Inhaberaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist;

c.

Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

d.

Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

e.

Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]):

- Ziff. 1.08(4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender)

- Ziff. 2.01(2) (Einreichung Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2018).

II.

Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI [Anmerkung Hügli Holding Aktiengesellschaft: Vorgabe der unveränderten Wiedergabe der Ziff. I bis Ziff. III an prominenter Stelle der Mitteilung]].

III.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 19. November 2018 wird die Emittentin bis zum 19. Dezember 2018 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit keiner der folgenden Tatbestände bis am 19. November 2018 eingetreten ist oder bis zum 19. Dezember 2018 eintritt:

a.

Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Inhaberaktien der Emittentin nach Art. 137 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Devisenhandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG) vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen;

b.

Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Inhaberaktien der Emittentin vor dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen durch die Klägerin, Bell Food Group AG, Basel, Kanton Basel-Stadt, oder durch eine Rechtsnachfolgerin;

c.

Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Inhaberaktien der Emittentin durch das Handelsgericht des Kantons St. Gallen;

d.

Weiterzug des Urteils des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen betreffend die Kraftloserklärung der Inhaberaktien der Emittentin.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 20. November 2018, wieder auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Im Fall eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I hat die Emittentin den Halbjahresbericht für das Geschäftsjahr 2018 innert sechs Wochen ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation AG einzureichen (Art. 50 KR i.V.m. Art. 11 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01(2) RLRMP).

Gleichzeitig mit dem Gesuch um Befreiung von gewissen Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung stellte die Hügli Holding Aktiengesellschaft ein Gesuch um Dekotierung der Hügli-Inhaberaktien von der SIX Swiss Exchange. Am 20. Juni 2018 wurde das Gesuch von der SIX Exchange Regulation AG bewilligt. Der letzte Handelstag der Hügli-Inhaberaktien und das effektive Datum der Dekotierung werden nach Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides im Kraftloserklärungsverfahren betreffend die sich noch im Publikum befindenden Hügli-Inhaberkaiten festgelegt.

Für weitere Auskünfte:

Andreas Seibold, CFO, Tel. +41 71 447 22 50, andreas.seibold@huegli.com


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