Die Ermächtigung unter vorstehendem lit. c) kann ganz oder bezogen auf Teilvolumina der

d) erworbenen eigenen Aktien einmal oder mehrmals, einzeln oder zusammen, ausgenutzt werden.

Die Ermächtigungen unter vorstehendem lit. c) können auch durch abhängige oder im

Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder von Dritten für Rechnung der

Gesellschaft oder von ihr abhängiger oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehender

Unternehmen ausgeübt werden.


II.           Berichte des Vorstands und weitere Angaben zur Tagesordnung 
              Angaben zu Tagesordnungspunkt 6: Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der GSW Immobilien AG 
              Der Aufsichtsrat der GSW Immobilien AG hat am 19. April 2021 das folgende Vergütungssystem für die 
              Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft beschlossen und wird dies der Hauptversammlung am 4. Juni 2021 
              zur Billigung vorlegen. 
              Grundzüge des Vergütungssystems 
              Das Vergütungssystem wird geprägt durch die unternehmensspezifische Situation der Gesellschaft als 
              Konzernunternehmen des Deutsche Wohnen Konzerns. Zwischen der Mehrheitsaktionärin Deutsche Wohnen SE und 
              der Gesellschaft besteht ein Beherrschungsvertrag. Vor diesem Hintergrund bietet die Deutsche Wohnen SE 
              der Gesellschaft an, jederzeit geeignete Führungspersönlichkeiten zur Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben 
              bei der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Diese haben regelmäßig keine Anstellungsverträge bei der 
              Gesellschaft, sondern Anstellungsverträge mit der Deutsche Wohnen SE oder mit verbundenen Gesellschaften 
              der Deutsche Wohnen SE. Diese Anstellungsverträge sehen vor, dass für die Übernahme von Vorstandsmandaten 
              bei Konzernunternehmen des Deutsche Wohnen Konzerns kein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht. 
              Dementsprechend beabsichtigt der Aufsichtsrat den amtierenden Vorstandsmitgliedern für die Dauer ihrer 
              Amtszeiten keine Vergütung zu gewähren. Der Aufsichtsrat wird bis auf weiteres auch zukünftig 
              Führungspersönlichkeiten zu Mitgliedern des Vorstands bestellen, die von der Deutsche Wohnen SE oder 
              anderen Unternehmen der Deutsche Wohnen Gruppe vergütet werden und keine Vergütung von der Gesellschaft 
              für die Wahrnehmung ihrer Ämter verlangen. 
              Sollte der Aufsichtsrat es in Zukunft im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft für 
              notwendig erachten, Führungspersönlichkeiten zu Mitgliedern des Vorstands zu bestellen, die keinen 
              Anstellungsvertrag mit der Deutsche Wohnen SE oder mit verbundenen Gesellschaften der Deutsche Wohnen SE 
              haben, so wird der Aufsichtsrat vorübergehend von dem Vergütungssystem abweichen und eine Vergütung nach 
              Maßgabe der Anlage zum Vergütungssystem vereinbaren und in Ansehung der dann bestehenden wirtschaftlichen 
              und rechtlichen Rahmenbedingungen ein angepasstes Vergütungssystem beschließen und der Hauptversammlung 
              zur Billigung vorlegen. 
              Beitrag zur Geschäftsstrategie und langfristiger Entwicklung 
              Die vergütungsfreie Amtswahrnehmung fördert die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der 
              Gesellschaft als bestandhaltendes Immobilienunternehmen und Konzernunternehmen der Deutsche Wohnen SE 
              durch die kostengünstigste Verwaltung des Unternehmens unmittelbar. 
              Methodik der Festlegung, Umsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems 
              Dieses Vergütungssystem wurde vom Aufsichtsrat beschlossen und der Hauptversammlung zur Billigung 
              vorgelegt. Das Vergütungssystem und seine Anwendung werden vom Aufsichtsrat laufend im Hinblick auf 
              wirtschaftliche und rechtliche Entwicklungen überwacht. Der Aufsichtsrat achtet generell auf die 
              Vermeidung von Interessenkonflikten. Im Hinblick auf den aus nur drei Mitgliedern bestehenden 
              Aufsichtsrat der Gesellschaft hat dieser beschlossen, keine Ausschüsse zu bilden. In das Verfahren zur 
              Fest- und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems sind daher derzeit keine Ausschüsse 
              einbezogen. Sollte in Zukunft aufgrund regulatorischer Vorgaben ein Prüfungsausschuss zu bilden sein, 
              wird dieser nicht in das Verfahren einbezogen werden. 
              Die Hauptversammlung beschließt über die Billigung des Vergütungssystems bei jeder wesentlichen Änderung, 
              mindestens jedoch alle vier Jahre. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der 
              Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein 
              gemäß § 120a Absatz 3 Aktiengesetz überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor und erläutert alle 
              wesentlichen Änderungen unter Vorlage einer Übersicht, aus der hervorgeht, inwieweit etwaige Abstimmung 
              und Äußerungen der Aktionäre in Bezug auf das Vergütungssystem und die Vergütungsberichte berücksichtigt 
              wurden. 
              Zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder wird aus den 
              vorgenannten Gründen kein Vergleich zu anderen Unternehmen herangezogen. Die Vergütungs- und 
              Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer werden bei der Beurteilung der Üblichkeit der konkreten 
              Gesamtvergütung nicht berücksichtigt. Der Aufsichtsrat nimmt keinen Vergleich zu dem Kreis der oberen 
              Führungskräfte und der Belegschaft insgesamt vor. 
              Vergütungsbestandteile 
              Die Anstellungsverträge mit der Konzernmutter Deutsche Wohnen SE oder mit dieser verbundenen Unternehmen 
              sehen vor, dass für die Übernahme von Vorstandsmandaten bei Konzernunternehmen der Deutsche Wohnen SE 
              kein zusätzlicher Vergütungsanspruch besteht. Dementsprechend gewährt die GSW Immobilien AG den 
              Vorstandsmitgliedern keine weiteren Bezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechte, sonstige 
              aktienbasierte Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art). Den 
              Vorstandsmitgliedern werden auch keine Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge gewährt. Die 
              Mitglieder des Vorstands werden über eine angemessene D&O-Versicherung der Deutsche Wohnen Gruppe 
              versichert. 
              Höchstbetrag (jährliche Maximalvergütung) 
              Es wird eine nominelle absolute jährliche Maximalvergütung festgelegt. Die Summe der jährlichen 
              Maximalvergütung für alle Vorstandsmitglieder darf 2 Mio. Euro nicht überschreiten. 
              Vergütungsbericht 
              Vorstand und Aufsichtsrat berichten über die Vergütung des Vorstands gemäß § 162 Aktiengesetz im 
              jährlichen Vergütungsbericht. 
              Anlage zum Vergütungssystem 
              Im Fall der Abweichung vom Vergütungssystem im dort beschriebenen Anwendungsfall soll die angewendete 
              Vergütung die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern. Dies tut sie, 
              indem die Vergütung nach folgenden Maßgaben unter Anwendung eines hohen Grundvergütungsanteils, verknüpft 
              mit üblichen variablen Vergütungsbestandteilen die Gewinnung geeigneter Führungspersönlichkeiten 
              außerhalb der Deutsche Wohnen Gruppe für die Wahrnehmung der Vorstandsaufgaben sicherstellt. 
1. 
              Beitrag zur Geschäftsstrategie und langfristiger Entwicklung 
              Die finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien des Vergütungssystems tragen zur Förderung des 
              oben dargestellten Ziels bei, indem marktübliche Kriterien gewählt werden und bei hinreichender 
              Flexibilität auch neuen Vorstandsmitgliedern ein attraktives und zugleich am Unternehmenserfolg 
              orientiertes Vergütungssystem zur Verfügung gestellt werden kann. Zugleich wird das Interesse des 
              Unternehmens gewahrt, für einen Anwendungsfall des Vergütungssystems eine Leitung des Unternehmens zu 
              angemessenen Konditionen zu gewährleisten, die hinreichend am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens 
              und seiner Verantwortung für das Allgemeinwohl ausgerichtet sind, indem Ziele aus dem Bereich Umwelt, 
              Soziales und gute Unternehmensführung (sog. ESG (Environmental, Social, Governace) Kriterien) 
              signifikante Anreizwirkungen setzen. Die finanziellen Erfolgsziele sind auf transparente, 
              leistungsbezogene und am nachhaltigen Unternehmenserfolg orientierte Parameter ausgerichtet. Maßstab für 
              die Vergütung in diesen Fällen sind Vergütungsstrukturen, die dem Aufsichtsrat aus dem Bereich der 
              Immobilienwirtschaft bekannt sind und von ihm als marktüblich angesehen werden. Vergütungsberater hat der 

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April 28, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)