* Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem
Genehmigten Kapital 2021/I festzulegen.
8.5
Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß §
186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder §
53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung
übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder
teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten
Kapital 2021/I oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem
Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/I anzupassen.
Änderung von § 4 Abs. 3 der Satzung
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 43.600.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 43.600.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen ganz oder teilweise auszuschließen: * zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zweck * des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen; soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder c) ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen '(3) Schuldverschreibungen mit Options- oder * Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde.
Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2021/I
festzulegen.
Der Vorstand ist ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen
Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder
nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden
sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der
Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach
vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des
Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2021/I oder nach
Ablauf der Ermächtigungsfrist entsprechend dem Umfang der
Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021/I anzupassen.'
Aufhebung des vorhandenen Genehmigten Kapitals 2020/II und die Schaffung eines neuen
Genehmigten Kapitals 2021/II, teilweise mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts, und die Änderung von § 4 Abs. 8 der Satzung
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 8 ein genehmigtes Kapital (Genehmigtes
Kapital 2020/II), das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, bis zum 19.
Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt
EUR 2.700.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 2.700.000 neuen,
auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Von dieser
Ermächtigung ist noch kein Gebrauch gemacht worden, so dass die Ermächtigung, das
Grundkapital zu erhöhen, noch in voller Höhe fortbesteht.
Das Genehmigte Kapital 2020/II bleibt von der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
unter Ausgabe neuer Aktien unberührt. Es bleibt in der in der vorhandenen (absoluten) Höhe
bestehen. Relativ zu der erhöhten Grundkapitalziffer verliert diese Ermächtigung aber an
Bedeutung. Deshalb soll ihr Volumen - in Relation betrachtet ausschließlich den status quo
wahrend - an die veränderten Kapitalverhältnisse mit einem um den Faktor vier erhöhten
Grundkapital angepasst werden , um der Gesellschaft auch in Zukunft eine angemessene und
flexible Eigenkapitalfinanzierung zu ermöglichen. Obwohl es rechtlich möglich wäre, eine
neue Laufzeit der Ermächtigung bis zum 28. Juni 2026 zu beschließen, soll diese wegen der
ausschließlich zur Verhältniswahrung beabsichtigten Anpassung jeweils wie aktuell geregelt
bis zum 19. Oktober 2025 reichen.
Aufhebung Genehmigtes Kapital 2020/II Das Genehmigte Kapital 2020/II in § 4 Abs. 8 der Satzung wird, soweit im a) Zeitpunkt der Aufhebung noch nicht ausgenutzt, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2021/II in das Handelsregister aufgehoben. Schaffung neues Genehmigtes Kapital 2021/II Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 19. Oktober 2025 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.800.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von insgesamt bis zu 10.800.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021/II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Der Vorstand
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 21, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)