damit ebenfalls in obiger Bandbreite. Durch den optisch niedrigeren Kurs der Aktie wird eine Erhöhung der
Liquidität in der Aktie erwartet. Dies wird für die vom Vorstand für 2021 angestrebte Aufnahme in den
MDAX als positiv erachtet.
Auf diese Weise werden sowohl die Grundkapitalziffer als auch die Anzahl der ausgegebenen Aktien
vervierfacht; der anteilige Betrag der einzelnen Aktien am Grundkapital beläuft sich weiterhin auf je
1,00 EUR. Zugleich passt sich das Börsenkursniveau der einzelnen flatexDEGIRO-Aktie rechnerisch
entsprechend an, ohne dass hierdurch der reale Wert der Beteiligungen der Aktionäre berührt wird.
Bei Zustimmung der Hauptversammlung zum Aktiensplit werden die Intermediäre (Depotbanken) die Bestände
an Aktien der flatexDEGIRO AG im Verhältnis 1 zu 4 umstellen. Von den Aktionären der flatexDEGIRO AG ist
hierbei nichts zu veranlassen. Die Umstellung der Depotbestände ist für die Aktionäre kostenfrei.
Im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Ausgabe neuer
Aktien (Beschlussunterpunkt 8.1) sollen verschiedene derzeit bereits bestehende Ermächtigungen und
Kapitalien im genauen Verhältnis zur Kapitalerhöhung angepasst werden. Hierdurch werden die bereits
bestehenden Ermächtigungen und Kapitalien ausschließlich verhältniswahrend angepasst, sofern nicht
bereits eine Anpassung per Gesetz erfolgt. Eine - über die verhältnismäßig betrachtet den bisherigen
status quo wahrenden Anpassungen hinausgehende - materielle Ausweitung der Ermächtigungen und Kapitalien
ist damit nicht verbunden. Diese Anpassungen umfassen Folgendes:
Bestehende bedingte Kapitalien werden bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln kraft Gesetzes an die veränderten Verhältnisse angepasst (§ 218 Satz 1 AktG). Im Fall der flatexDEGIRO AG sind dies die bedingten Kapitalien gemäß § 4 Abs. 4 bis Abs. 7 der Satzung. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass Rechte aus den bestehenden Aktienoptionsplänen bzw. aus den Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund einer bestehenden Ermächtigung ausgegeben worden sind oder ausgegeben werden, durch Aktien der Gesellschaft aus den jeweils hierfür bereits geschaffenen bedingten Kapitalien der Gesellschaft bedient werden können und es durch die Erhöhung des Grundkapitals nicht zu einer wirtschaftlichen Verwässerung dieser Rechte kommt. Soweit unter den bestehenden Aktienoptionsplänen 2014 und * 2015 bereits Bezugsrechte auf Aktien der Gesellschaft begeben worden sind, bleibt der wirtschaftliche Inhalt der damit begründeten vertraglichen Beziehungen von der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unberührt: Der Anspruch des Berechtigten, durch Ausübung des Bezugsrechts neue Aktien zu beziehen, erhöht sich in demselben Verhältnis wie das Grundkapital; der Ausübungspreis je Aktie wird in dem gleichen Verhältnis herabgesetzt (§ 216 Abs. 3 Satz 1 AktG). An die kraft Gesetzes veränderten Verhältnisse soll die Satzung klarstellend angepasst werden. Dies betrifft neben den in Euro ausgedrückten Volumina der bedingten Kapitalien auch die Anzahl der Bezugsaktien, die sich jeweils vervierfachen werden (Beschlussunterpunkt 8.2.) Das Aktiengesetz sieht jedoch keine automatische Anpassung für die den bedingten Kapitalien in § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 7 der Satzung zugrunde liegenden Ermächtigungen vor, die noch nicht ausgeübt worden sind. In diesen Fällen wurden noch keine vertraglichen Beziehungen im Sinne von § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG begründet, die einer automatischen Anpassung kraft * Gesetzes unterliegen würden. Relativ zu der erhöhten Grundkapitalziffer würden die Ermächtigungen insoweit an Bedeutung verlieren. Deshalb sollen diese Ermächtigungen durch Hauptversammlungsbeschluss an die infolge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln veränderten Umstände im gleichen Faktor angepasst werden (Beschlussunterpunkt 8.3 und Beschlussunterpunkt 8.4). Weiterhin sieht das Aktiengesetz bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine automatische Anpassung der bei der Gesellschaft derzeit bestehenden Ermächtigungen zur Durchführung von Kapitalerhöhungen aus den Genehmigten Kapitalien in § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 8 der Satzung vor. Diese bleiben vielmehr in der vorhandenen (absoluten) Höhe bestehen. Relativ zu der erhöhten Grundkapitalziffer würden diese Ermächtigungen damit aber insoweit an Bedeutung verlieren. Deshalb soll ihr Volumen durch Hauptversammlungsbeschluss * an die infolge der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln veränderten Umstände verhältnismäßig betrachtet den status quo wahrend angepasst werden, um der Gesellschaft auch in Zukunft eine angemessene und flexible Eigenkapitalfinanzierung zu ermöglichen. Obwohl es rechtlich möglich wäre, eine neue Laufzeit der Ermächtigungen bis zum 28. Juni 2026 zu beschließen, soll diese wegen der ausschließlich zur Verhältniswahrung beabsichtigten Anpassung jeweils wie aktuell geregelt bis zum 19. Oktober 2025 reichen (insgesamt Beschlussunterpunkt 8.5 und Beschlussunterpunkt 8.6).
Aufgrund der fortlaufend bestehenden Möglichkeit der Berechtigten aus den
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (Aktienoptionspläne 2014 und 2015), die ausgereichten Aktienoptionen
auszuüben und Aktien der Gesellschaft zu beziehen, können sich das Grundkapital und die bedingten
Kapitalien der Gesellschaft jederzeit ändern. Die Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital hat
unmittelbar eine Reduzierung der bedingten Kapitalien und eine Erhöhung des Grundkapitals zur Folge, ohne
dass es für diese Erhöhung einer Eintragung in das Handelsregister bedarf (§ 200 AktG). Insoweit
unterscheidet sich die Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital von den anderen Kapitalerhöhungsformen
des Aktiengesetzes. Dies hat zur Folge, dass sich zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
noch nicht genau feststellen lässt, auf welche konkreten Beträge die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln, das Grundkapital und die noch zur Verfügung stehenden bedingten Kapitalien der
Gesellschaft zum Zeitpunkt der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister lauten werden.
Um dieser rechtlichen Besonderheit Rechnung zu tragen, sieht der Beschlussvorschlag des Vorstands und
des Aufsichtsrats an den Stellen, an denen andernfalls konkrete Beträge aufgeführt werden, jeweils
Platzhalter mit Angabe der genauen Rechenoperation vor. Der Aufsichtsrat soll durch den Beschluss der
Hauptversammlung ermächtigt werden, diese Zahlen tagaktuell im Hinblick auf den Tag der Eintragung des
Beschlusses in das Handelsregister zu ergänzen. Hierdurch wird gewährleistet, dass Veränderungen von
Grundkapital und bedingten Kapitalien nach dem Beschluss der Hauptversammlung entsprechend erfasst werden
können. Diese Ermächtigung verschafft dem Aufsichtsrat kein Ermessen hinsichtlich der Frage, welche
Zahlen in die Beschlussvorlagen eingefügt werden sollen. Es handelt sich vielmehr um eine
Ausführungshandlung zur Anpassung des Beschlusses an die tatsächliche Lage zum Zeitpunkt der
Handelsregistereintragung. Diese Anpassung ist rechtlich vergleichbar mit einer Änderung der Fassung der
Satzung der Gesellschaft, zu der der Aufsichtsrat nach der Satzung befugt ist.
Die genaue Berechnung sowohl des Kapitalerhöhungsbetrages aus Gesellschaftsmitteln und damit des
zukünftigen Grundkapitals als auch des genauen Umfangs der bedingten Kapitalien ergibt sich daraus, dass
der Erhöhungsumfang, nämlich jeweils das Dreifache der bestehenden Beträge, zum Beschlusszeitpunkt
feststeht und durch die festgelegten Rechenoperationen ermittelt werden kann.
Der Kapitalerhöhungsbetrag ist zu errechnen, indem das Grundkapital mit drei multipliziert wird. Der
neue Grundkapitalbetrag ist sodann die Summe aus diesem Kapitalerhöhungsbetrag und dem zum Zeitpunkt der
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
May 21, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)