DGAP-News: Eyemaxx Real Estate AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eyemaxx Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.07.2021 in München mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
2021-06-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
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Eyemaxx Real Estate AG Aschaffenburg ISIN DE000A0V9L94 Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz 
der Aktionäre und deren Bevollmächtigten am 26. Juli 2021 um 13.00 Uhr (MESZ) stattfindenden außerordentlichen 
Hauptversammlung ein. 
Die außerordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, 
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
(Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts 
vom 27. März 2020, BGBl. I 2020, S. 569), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des 
Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, 
Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, BGBl. I 2020, S. 3328 
('Covid-19-Gesetz"), als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten 
(mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Ort der virtuellen Hauptversammlung 
im Sinne des Aktiengesetzes ist Brienner Str. 9, 80333 München, Deutschland. 
Einzelheiten zu den Rechten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und 
Hinweisen, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind. 
Tagesordnung: 
              Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft sowie über die Änderung der Satzung 
              der Gesellschaft 
              Um in Bezug auf etwaige Kapitalmaßnahmen größtmögliche Flexibilität zu haben, soll mit dem nachfolgenden 
              Beschlussvorschlag eine bis-zu-Kapitalerhöhung beschlossen werden, deren Umsetzung von den Organen nach 
              erfolgtem Beschluss entsprechend der dann vorliegenden Opportunitäten am Kapitalmarkt geprüft und 
              beschlossen werden wird. 
              Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 
                            Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR 4.984.454,00 durch 
                            Ausgabe von bis zu 4.984.454 neuen, auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stammaktien 
                            (Stückaktien) mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 1,00 je Stückaktie 
                            auf bis zu EUR 12.461.135,00 erhöht. Die neuen Aktien sind von Beginn des bei der 
                            Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres an 
                            gewinnberechtigt. 
                            Den Aktionären wird das gesetzliche Bezugsrecht in der Weise gewährt, dass eines oder 
              a)            mehrere in Deutschland ansässige vom Vorstand auszuwählende und zu beauftragende 
                            Kreditinstitute zur Zeichnung und Übernahme der neuen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag 
1.                          von EUR 1,00 je Aktie zugelassen werden mit der Maßgabe, diese den Aktionären im Wege eines 
                            mittelbaren Bezugsangebotes zu einem durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                            festzusetzenden Bezugspreis und im Bezugsverhältnis 3:2, somit berechtigen drei alte Aktien 
                            zum Bezug von zwei neuen Aktien, gegen Bareinlagen anzubieten. Nicht aufgrund vorstehender 
                            Bestimmungen gezeichnete Aktien können von der Gesellschaft frei verwendet werden. 
                            Die Bezugsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
                            der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die 
              b)            Ausgabe der neuen Aktien, festzulegen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer 
                            Durchführung trägt die Gesellschaft. 
                            Die Kapitalerhöhung wird unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht 
              c)            spätestens bis zum Ablauf des 31.12.2021 in das Handelsregister des Amtsgerichts 
                            Aschaffenburg eingetragen ist. 
                            Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
              d)            (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung 
                            anzupassen. 

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2021 mit möglichem Ausschluss

des Bezugsrechts und die entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand ist gemäß § 4 Abs. 6 der Satzung ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das

Grundkapital der Gesellschaft bis zum 19. Oktober 2025 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR

1.869.171,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.869.171 neuen, auf den Inhaber

lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Das Genehmigte Kapital 2020 wurde bisher im

April 2021 teilweise einmal ausgenutzt. Um in Bezug das genehmigte Kapital der Gesellschaft zukünftig

wieder eine größtmögliche Flexibilität zu gewährleisten, soll mit dem nachfolgenden Beschlussvorschlag

ein weiteres, inhaltsgleiches Genehmigte Kapital 2021 neben dem bestehenden Kapital 2020 geschaffen

werden, so dass insgesamt ein genehmigtes Kapital von 50 % des Grundkapitals vorliegt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:


                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
                            Gesellschaft bis zum 25. Juli 2026 einmalig oder mehrmalig um insgesamt bis zu EUR 
                            1.869.169,00,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu 1.869.169 neuen, 
                            auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären 
                            ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem 
                            oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
                            zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
                            das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen: 
                            aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen; 
                            bb) wenn eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und 
                            der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 
                            Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
                            nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts auf Grund anderer 
              a)            Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu berücksichtigen; 
                            cc) wenn im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen die Gewährung der Aktien zum 
                            Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen 
                            (einschließlich der Erhöhung bestehender Beteiligungen) oder zum Zwecke des Erwerbs von 
                            Forderungen gegen die Gesellschaft erfolgt; 
                            dd) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern der von der Gesellschaft ausgegebenen 
                            Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
2.                          zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts zustehen würde. 
                            Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
                            der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, 
                            nach jeder Ausübung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des 
                            genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen. 
                            § 4 Abs. 9 der Satzung wird wie folgt neu geschaffen: 
                            '9. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 

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June 18, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)