Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder zu billigen.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Aufsichtsratsvergütung und Beschlussfassung über das
Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens
alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wobei ein die bestehende Vergütung
bestätigender Beschluss zulässig ist.
Die Vergütung des Aufsichtsrats ist gemäß der Anregung in G.18 Satz 1 Deutscher Corporate Governance
Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht am 20. März 2020 ("DCGK"), eine reine
Festvergütung zuzüglich Sitzungsgeld und wird vollständig in bar ausgezahlt.
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Kontroll- und Beratungstätigkeit des
Aufsichtsrats und im Hinblick auf die Aufsichtsratsvergütung vergleichbarer Unternehmen wurde die 7. derzeitige Vergütung des Aufsichtsrats durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 13. Mai 2020
beschlossen und die Vergütung in § 15 der Satzung entsprechend neu gefasst. Das zugrundeliegende
abstrakte Vergütungssystem mit den Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 AktG ist nachfolgend
unter Ziffer II.2 wiedergegeben.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die Ausgestaltung des
Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die
Lage des Unternehmens angemessen sind und der Aufsichtsrat eine an der Marktüblichkeit orientierte,
gleichsam maßvolle Vergütung erhält.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bestehende Vergütungsregelung für die Mitglieder des
Aufsichtsrats, die in § 15 der Satzung konkret festgesetzt ist und der das nachfolgend unter Ziffer II.2
wiedergegebene abstrakte Vergütungssystem zugrunde liegt, zu bestätigen.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung dieser Hauptversammlung endet die reguläre Amtszeit von Frau Christine Scheel und Herrn
Peter Heidecker. Frau Christine Scheel steht für eine Wiederwahl zur Verfügung. Für Herrn Peter Heidecker
soll Herr Dr. Rolf Martin Schmitz in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat der ENCAVIS AG setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs.
1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus neun von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.
Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
a) Frau Christine Scheel, selbstständige Unternehmensberaterin, Hösbach, und b) Herrn Dr. Rolf Martin Schmitz, Vorstandsvorsitzender der RWE AG (bis zum 30. April 2021, bis dahin scheidet er auch aus sämtlichen Konzernmandaten aus), Mönchengladbach,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zum Ablauf der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr,
in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen.
aa) Weitere Angaben zu Frau Christine Scheel
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Frau Christine Scheel Mitglied eines
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen sie Mitglied eines
vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums ist:
(1) kein Unternehmen (2) Barmenia Versicherungsgruppe, Wuppertal, Mitglied des Beirats
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Frau Christine Scheel und der 8. Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär,
die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
bb) Weitere Angaben zu Herrn Dr. Rolf Martin Schmitz
Angaben gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG:
Nachfolgend ist unter (1) angegeben, in welchen Unternehmen Herr Dr. Rolf Martin Schmitz Mitglied
eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats und unter (2), in welchen Unternehmen er Mitglied
eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums ist:
- E.ON SE, Essen, Mitglied des Aufsichtsrats (börsennotiert) (1) - TÜV Rheinland AG, Köln, Mitglied des Aufsichtsrats (2) - KELAG-Kärntner Elektrizitäts-AG, Klagenfurt, Österreich, Mitglied des Beirats
Angaben gemäß der Empfehlung C.13 des DCGK:
Es bestehen keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Dr. Rolf Martin Schmitz
und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten
Aktionär, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen können.
Ausführliche Informationen zu den Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft
(Lebenslauf) finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.encavis.com/investor-relations/hauptversammlungen/
Die Wahlvorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat gemäß Empfehlung C.1 des DCGK für seine
Zusammensetzung beschlossenen Ziele.
Der Aufsichtsrat hat sich gemäß des Grundsatz 12 des DCGK vergewissert, dass die vorgeschlagenen
Kandidaten den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Dem Aufsichtsrat wird nach der Wahl der
vorgeschlagenen Kandidaten eine nach Einschätzung des Aufsichtsrats angemessene Zahl unabhängiger
Mitglieder angehören. Herr Dr. Rolf Martin Schmitz und Frau Christine Scheel sind mit dem Sektor, in dem
die Gesellschaft tätig ist, vertraut.
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals III und entsprechende
Satzungsänderung
Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 20. Juni 2012 hatte den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 in der Zeit vom 20. Juni 2012 bis zum 19.
Juni 2017 (einschließlich) bis zu 2.320.000 Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft
mit der Maßgabe auszugeben dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der Gesellschaft
gewährt. Das Grundkapital der Gesellschaft war dementsprechend ursprünglich um bis zu EUR 2.320.000,00
bedingt erhöht ("Bedingtes Kapital III"). Insgesamt wurden 1.910.000 Aktienoptionen ausgegeben. Am 9. heutigen Tage sind keine Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft mehr ausstehend.
Die Hauptversammlungen vom 18. Mai 2017 und 13. Mai 2020 haben bereits die Ermächtigung des Vorstands
zur Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2012 aufgehoben und das Bedingte
Kapital III entsprechend herabgesetzt.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
"Die in § 4 Abs. 4 der Satzung bestehende Ermächtigung der Hauptversammlung vom 20. Juni 2012 wird
aufgehoben und ersatzlos gestrichen."
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden und die Schaffung eines neuen genehmigten
Kapitals mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung
Die Satzung der Encavis AG regelt in § 6 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des
Vorstands ist bis zum 17. Mai 2022 (einschließlich) befristet. Nach teilweiser Ausnutzung dieses
genehmigten Kapitals ("Genehmigtes Kapital 2017") - zuletzt durch Teilausnutzung am 19. Juni 2020 -
beläuft sich das verbleibende Genehmigte Kapital 2017 noch auf EUR 53.126.810,00.
Zur Beibehaltung des Handlungsspielraums und um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch
zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf
kurzfristig stärken zu können, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2017 durch ein neues Genehmigtes
Kapital 2021 ersetzt werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 19, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)