Am 14. Juni 2024 erhielt die EMCORE Corporation (die ?Gesellschaft?) eine schriftliche Mitteilung (die ?Ursprüngliche Mitteilung?) von HCP-FVI, LLC, als Verwaltungsstelle für die Kreditgeber (der ?Bevollmächtigte?), im Rahmen der Kreditvereinbarung vom 9. August 2022 (zusammen mit allen vor dem Datum dieses Dokuments erfolgten Unterlassungserklärungen, Ergänzungen und Änderungen, die ?Kreditvereinbarung?) zwischen der Gesellschaft, den inländischen Tochtergesellschaften der Gesellschaft, die von Zeit zu Zeit Vertragspartei sind (zusammen mit der Gesellschaft die ?Kreditnehmer?), den Darlehensgebern, die von Zeit zu Zeit Vertragspartei sind (die ?Darlehensgeber?), und dem Bevollmächtigten, dass ein angeblicher Verzugsfall eingetreten ist. In der ursprünglichen Mitteilung heißt es, dass nach Ansicht des Bevollmächtigten bestimmte Versäumnisse im Rahmen der Kreditvereinbarung eingetreten sind, weil die Kreditnehmer es versäumt haben: (i) eine konsolidierte Bilanz der Gesellschaft und ihrer Tochtergesellschaften ohne die Annahme der Unternehmensfortführung (Going Concern) vorzulegen

oder einer ähnlichen Einschränkung oder Ausnahme (der ?Going Concern Default?), (ii) die Vorlage einer Bescheinigung über die Einhaltung der Finanzberichterstattung zusammen mit einer begleitenden Analyse (der ?Compliance Certificate Default?), (iii) die Mitteilung an die Kreditgeber über die Entscheidung, alle oder einen Teil der Zinsen als PIK-Zinsen vor den Zahlungsterminen am 1. Mai 2024 und 1. Juni 2024 zu zahlen (der ?Notice Default?) und (iv) die Vorlage bestimmter Prognosen, wie in der Kreditvereinbarung gefordert (der ?Projections Default?). Infolge dieser angeblichen Versäumnisse wurde in der ursprünglichen Mitteilung festgestellt, dass der Bevollmächtigte von seinem Recht Gebrauch macht, ab dem 1. Mai 2024 Verzugszinsen in Höhe von 18% anfallen zu lassen und dass die Kreditnehmer verpflichtet sind, einen Chief Restructuring Officer gemäß den Bestimmungen der Kreditvereinbarung zu ernennen, dessen Auswahl der Zustimmung der Kreditgeber unterliegt. Am 21. Juni 2024 erhielt die Gesellschaft eine weitere schriftliche Mitteilung (die ?Nachträgliche Mitteilung?

und zusammen mit der ursprünglichen Mitteilung die ?Mitteilungen?) vom Bevollmächtigten, in der der Bevollmächtigte erklärte, dass er die im Rahmen der Kreditvereinbarung geschuldeten Beträge nicht vorzeitig fällig stellen und auch keine anderen Rechtsmittel als die Erhebung von Verzugszinsen in Höhe von 18% für den Zeitraum von sieben Tagen ab dem 21. Juni 2024 in Anspruch nehmen werde. In der Nachtragsmitteilung heißt es weiter, dass der Bevollmächtigte nicht auf die Rechte oder Rechtsmittel der Kreditgeber aus der Kreditvereinbarung verzichtet.

Die Gesellschaft teilt nicht die Auffassung des Bevollmächtigten, dass unter der Kreditvereinbarung ein Going Concern Default oder ein Projections Default eingetreten ist. Darüber hinaus erkennt die Gesellschaft zwar an, dass in Bezug auf die Nichterfüllung des Compliance-Zertifikats und die Nichterfüllung der Benachrichtigung eine Nichterfüllung eingetreten ist, doch hat die Gesellschaft diese Nichterfüllung zum 8. Juni 2024 bzw. zum 5. Juni 2024 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Kreditvereinbarung geheilt und ist daher nicht der Ansicht, dass eine solche Nichterfüllung weiterhin besteht. Die Gesellschaft hat auf die ursprüngliche Mitteilung geantwortet und dem Bevollmächtigten mitgeteilt, dass aus den oben beschriebenen Gründen derzeit kein Verzug oder ein Verzugsereignis unter der Kreditvereinbarung besteht.

Das Unternehmen führt in gutem Glauben Gespräche mit dem Bevollmächtigten über Mechanismen, um den Mitteilungen zu begegnen und ein solches Ereignis in Zukunft zu verhindern.