Es kann einige Monate dauern, bis nach dem Einreichen der Steuererklärung der Einkommensteuerbescheid des Finanzamts im Briefkasten landet. Wer hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen stemmen muss und nicht so lange auf seine Steuererstattung warten möchte, kann beim Finanzamt eine Lohnsteuerermäßigung beantragen. Der Freibetrag wird daraufhin als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal (ELStAM) gespeichert, dem Arbeitgeber bereitgestellt und von diesem automatisch berücksichtigt. Dieser behält dann weniger Lohnsteuer vom monatlichen Arbeitslohn ein - und dementsprechend erhöht sich das monatliche Nettoeinkommen. 2014 wurde die alte Lohnsteuerkarte aus Papier von der elektronischen Version abgelöst - und alle in der Datenbank gespeicherten Freibeträge zum 1. Januar 2015 auf Null gesetzt. "Arbeitnehmer müssen ihren Freibetrag in den ELStAM bei dem für sie zuständigen Finanzamt neu beantragen. Dies ist für das kommende Jahr bis spätestens zum 30. November 2015 möglich", erklärt Isabell Gusinde von der Postbank. "Der Freibetrag wird gewährt, wenn die abzugsfähigen Aufwendungen mehr als 600 Euro im Jahr betragen. Werbungskosten zählen allerdings nur mit, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von jährlich 1.000 Euro übersteigen."

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Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen kann man in Höhe des Sparer-Pauschbetrages vor dem Zugriff des Fiskus schützen. 25 Prozent beträgt die Kapitalertragsteuer, die direkt von Kreditinstituten, Versicherungen, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften an das Finanzamt abgeführt wird. Die Steuer greift allerdings erst ab einem Kapitalertrag von über 801 Euro bzw. 1602 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartner - falls der Anleger seinen Anspruch per Freistellungsauftrag bei seinem Geldinstitut geltend gemacht hat. "Wer Geld bei verschiedenen Instituten angelegt hat, kann den sogenannten Sparer-Pauschbetrag aufteilen - je nach der Höhe der zu erwartenden Erträge", erläutert Isabell Gusinde. Der Auftrag läuft automatisch weiter, falls er nicht auf ein Jahr befristet wurde. Zusätzlich zu der Abgeltungsteuer werden auch Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer fällig. Hier gibt es ab 1. Januar 2015 eine Neuerung: Während der Einbehalt der Kirchensteuer durch die Bank bisher vom Kunden beantragt werden musste, wird sie künftig automatisch mit der Abgeltungsteuer abgeführt - sofern man diesem Verfahren zum Einbehalten der Kirchensteuer nicht widersprochen hat.

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