Vergütungsbericht der Decheng Technology AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023

Vergütungsbericht der Decheng Technology AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023

Inhalt

1. Einleitung...................................................................................................................................... 2

2. Rückblick auf das Geschäftsjahr........................................................................................... 2

3. Organe.......................................................................................................................................... 3

4. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder................................................................ 4

4.1. Grundlagen und Zielsetzung.................................................................................................. 4

4.2. Verfahren...................................................................................................................................... 4

4.3. Erläuterungen zur Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung........................ 5

4.4. Bestandteile des Vergütungssystems................................................................................. 5

4.5. Festlegung der Maximalvergütung....................................................................................... 6

4.6. Zielvergütung der (gegenwärtigen und früheren) Vorstandsmitglieder im

Geschäftsjahr 2023................................................................................................................. 6

4.7. Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen........................................................ 7

5. Vergütungssystem für den Aufsichtsrat.............................................................................. 7

5.1. Grundlagen und Zielsetzung.................................................................................................. 7

5.2. Vergütung des Aufsichtsrats.................................................................................................. 8

1. Einleitung

Im nachfolgenden Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 ("Geschäftsjahr 2023") werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Decheng Technology AG (im Folgenden auch "Decheng" oder "Gesellschaft") dargestellt und erläutert. Der Vergütungsbericht orientiert sich insbesondere an den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des deutschen Aktiengesetzes (AktG), insbesondere § 162 AktG.

Der vorliegende Vergütungsbericht wurde gemeinsam vom Vorstand und vom Aufsichtsrat der Gesellschaft erstellt.

2. Rückblick auf das Geschäftsjahr

Der Geschäftsverlauf des Geschäftsjahres vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 war im Wesentlichen geprägt durch das Agieren als Beteiligungsgesellschaft. Daneben wurden dieArbeiten am Wertpapierprospekt zur Zulassung der 1.536.450 Jungen Aktien mit der ISIN: DE000A3MQRJ8 zum Börsenhandel fortgesetzt. Die Gesellschaft strebt eine Zulassung der jungen Aktien zum Börsenhandel im Geschäftsjahr 2024 an.

Mit Auszahlung der im Insolvenzplan vereinbarten Insolvenzquote (TEUR 10) an die ehemaligen Gläubiger der Gesellschaft wurde die Sanierung der Gesellschaft von den Altschulden (vor Insolvenzbeginn) abgeschlossen.

Mit Adhoc-Veröffentlichung vom 7. Juli 2023 hat die Gesellschaft mitgeteilt, dass voraussichtlich mit Aufstellung des Halbjahresabschlusses zum 30. Juni 2023 das Grundkapital der Gesellschaft um mehr als die Hälfte aufgebraucht wurde. Der Hauptversammlung der Gesellschaft am 31. August 2023 wurde der Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals gemäß §92 Abs. 1 AktG angezeigt.

Die Gesellschaft hat das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2023 mit einem Jahresfehlbetrag von TEUR -263 (Vorjahr: TEUR -226) abgeschlossen. Der Jahresfehlbetrag ist überwiegend auf Abschreibungen auf Wertpapiere des Umlaufvermögens, nämlich der K+S AG, in Höhe von TEUR -209 (Vorjahr: TEUR -160) sowie Einzelwertberichtigungen auf Forderungen gegen die Hongkong Tochtergesellschaft, Decheng HK, aus Zinsforderung und Auslagen in Höhe von TEUR -138 (Vorjahr: TEUR -68) sowie sonstige betriebliche Aufwendungen in Höhe von TEUR -78 (Vorjahr: TEUR -207) zurückzuführen. Dem gegenüber stehen im Wesentlichen sonstige Zinsen und ähnliche Erträge in Höhe von TEUR 187 (Vorjahr: TEUR 66), wovon TEUR 136 Zinsen der Decheng HK sind, die wertberichtigt wurden.

Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 weist die Gesellschaft ein positives Eigenkapital in Höhe von TEUR 578 (Vorjahr: TEUR 841) aus.

Die Entwicklung des Investments in Aktien der K+S AG war im Geschäftsjahr 2023 aus Sicht des Vorstandes und damit ebenso wie der Geschäftsverlauf der Gesellschaft nicht zufriedenstellend.

3. Organe

Vorstand der Decheng Technology AG war im Geschäftsjahr 2023:

- Frau Eva Katheder,

Frau Eva Katheder war bis zum 31. Dezember 2023 zum Vorstand der Gesellschaft bestellt. Frau Katheder schied mit Ablauf des Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus.

Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 18. Dezember 2023 beschlossen, Herrn Andreas Danner, Viernheim, Unternehmensberater, vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zum Mitglied des Vorstandes zu bestellen.

Mitglieder des Aufsichtsrates waren im Geschäftsjahr 2023:

  • Herr Dr. Harald Schäfers, Mannheim, Aufsichtsratsvorsitzender

  • Herr Uwe Pirl, Rechtsanwalt, Schwetzingen, stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender

  • Herr Andreas Danner, Viernheim, Aufsichtsratsmitglied

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31. Dezember 2026 endende Geschäftsjahr beschließen wird, bestellt.

Herr Danner hat, nach seiner Bestellung zum Vorstand der Gesellschaft ab 1. Januar 2024, sein Aufsichtsratsmandat mit Ablauf des 31. Dezember 2023 niedergelegt. Auf Grund des Rücktrittes von Herrn Andreas Danner als Aufsichtsrat der Gesellschaft wurde auf Antrag des Vorstandes der Decheng mit Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 28. Dezember 2023 Herr Dr. Rainer Herschlein, Stuttgart, Rechtsanwalt, mit Wirkung ab 1. Januar 2024 zum neuen Aufsichtsratsmitglied bestellt.

4. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder

Nach § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, ebenso bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems. Die Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie in das Aktiengesetz eingefügt und ist gemäß § 26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden.

Da aufgrund der Führungslosigkeit der Gesellschaft und aufgrund des folgenden Insolvenzverfahrens seit dem 25. August 2017 keine Hauptversammlung stattgefunden hatte, war erstmals mit Beendigung des Insolvenzverfahrens zum 17. Februar 2022 in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. August 2022 eine Beschlussfassung über das Vergütungssystem vorgesehen. Die Vergütung des Vorstands wurde zuvor vom Aufsichtsrat individuell verhandelt. Der Aufsichtsrat der Decheng beschloss am 15. Juni 2022 mit Wirkung zum 17. Februar 2022 ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Das Vergütungssystem wurde von den Aktionären der Decheng in der Hauptversammlung am 24. August 2022 rückwirkend zum 17. Februar 2022 gebilligt.

Der Vergütungsbericht für das Rumpfgeschäftsjahr 2022 wurde in der Hauptversammlung am 31. August 2023 gemäß § 120a Abs. 5 AktG vorgelegt und erörtert.

4.1. Grundlagen und Zielsetzung

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zielt darauf ab, die Vorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich angemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowie den Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Decheng zielt auf eine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eine erfolgsorientierte Unternehmensführung ab.

4.2. Verfahren

Der Aufsichtsrat setzt das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben in §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG fest. Bei Bedarf kann der Aufsichtsrat externe Berater hinzuziehen, die von Zeit zu Zeit gewechselt werden. Bei deren Mandatierung wird auf ihre Unabhängigkeit geachtet. Die geltenden Regelungen des Aktiengesetzes zur Behandlung von Interessenkonflikten im Aufsichtsrat werden auch beim Verfahren zur Fest-und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems beachtet. Sollte ein Interessenkonflikt bei der Fest- und Umsetzung sowie der Überprüfung des Vergütungs-systems auftreten, wird der Aufsichtsrat diesen ebenso behandeln wie andere Interessen-konflikte in der Person eines Aufsichtsratsmitglieds, sodass das betreffende Aufsichtsrats-mitglied an der Beschlussfassung oder, im Falle eines schwereren Interessenkonflikts, auch an der Beratung nicht teilnehmen wird. Sollte es zu einem dauerhaften und unlösbarenInteressenkonflikt kommen, wird das betreffende Aufsichtsratsmitglied sein Amt niederlegen. Dabei wird durch eine frühzeitige Offenlegung etwaiger Interessenkonflikte sichergestellt, dass die Entscheidungen vom Aufsichtsrat nicht durch sachwidrige Erwägungen beeinflusst werden.

Das vom Aufsichtsrat beschlossene Vergütungssystem wird der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt. Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird nach § 120a Abs. 3 AktG spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zum Beschluss vorgelegt.

Das Vergütungssystem wird durch den Aufsichtsrat regelmäßig überprüft. Bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem nach § 120a Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

4.3. Erläuterungen zur Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung

Der Aufsichtsrat kann im Einklang mit dem Vergütungssystem jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr die Höhe der Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied festlegen. Richtschnur hierfür ist gemäß § 87 Abs. 1 S. 1 AktG, dass die jeweilige Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Decheng Technology AG steht, die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigt und auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Decheng Technology AG ausgerichtet ist. Zu diesem Zweck werden sowohl externe als auch interne Vergleichsbetrachtungen angestellt.

Bei der Beurteilung wird sowohl die Vergütungsstruktur als auch die Höhe der Vergütung der Vorstandsmitglieder insbesondere im Vergleich zum externen Markt (horizontale Angemessenheit) sowie zu den sonstigen Vergütungen im Unternehmen (vertikale Angemessenheit) gewürdigt. Für den externen Vergleich werden hierbei Peer Groups herangezogen, die aus vergleichbaren Unternehmen im Geschäftsfeld Beteiligungs-unternehmen zusammengestellt sind.

Bei der vertikalen Angemessenheit wird unternehmensintern die Relation der Vergütung der Vorstandsmitglieder zur durchschnittlichen Vergütung der ersten Konzernebene sowie zur Vergütung der Gesamtbelegschaft ermittelt und diese Relation mit der zuvor genannten Peer Group verglichen und auf Marktangemessenheit geprüft, wobei auch die zeitliche Entwicklung der Vergütung berücksichtigt wird. Der Aufsichtsrat legt fest, wie der obere Führungskreis und die relevante Belegschaft abzugrenzen sind und wie die Vergütung im Vergleich dazu beurteilt wird.

4.4. Bestandteile des Vergütungssystems

Die Vergütung des Vorstandsmitglieds besteht aus einer festen, monatlich zahlbaren Grundvergütung in Höhe von bis zu EUR 60.000,00 p.a., welche die Aufgaben und Leistungen der Vorstandsmitglieder berücksichtigt. Aktuell ist keine erfolgsabhängige variable Vergütungskomponente vorhanden, kann jedoch vereinbart werden.

Sachbezüge und sonstige Nebenleistungen sind in der erfolgsunabhängigen Festvergütung enthalten.

Für den Fall, dass keine erfolgsabhängigen variablen Vergütungskomponenten vereinbart werden, besteht die Vergütung des Vorstandsmitgliedes zu 100% aus erfolgsunabhängigen Komponenten (Festvergütung sowie Sachbezüge und Nebenleistungen). Für den Fall, dass erfolgsabhängige variable Vergütungskomponenten vereinbart werden, soll sich die relative 5

Verteilung zwischen festen und variablen Vergütungsbestandteilen an nachfolgender Vorgabe orientieren:

-Feste Vergütungsbestandteile Nebenleistungen): 66 2/3%

(FestvergütungsowieSachbezügeund

- Variable Vergütungsbestandteile (Bonus): 33 1/3%

Die einzelnen Vergütungskomponenten setzen sich wie folgt zusammen:

1. Erfolgsunabhängige Komponenten

1.1. Jahresfestgehalt

Das Jahresfestgehalt ist eine auf das jeweilige Geschäftsjahr bezogene Barvergütung, die sich insbesondere an dem Verantwortungsumfang des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Das individuell festgelegte Fixeinkommen wird in zwölf gleichen Teilen ausgezahlt.

1.2.

Sachbezüge und sonstige NebenleistungenSachbezüge und sonstige Nebenleistungen können insbesondere Sachleistungen wie Dienstwagen, die Zur-Verfügung-Stellung von Telekommunikationsmitteln, den Ersatz von Dienstreisekosten, einen an den Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung orientierten Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Fortzahlung der Bezüge bei Krankheit, Unfall und Tod enthalten.

1.3. Betriebliche Altersversorgung

Diese ist derzeit nicht vorgesehen.

2. Erfolgsabhängige Vergütungskomponenten (Bonus)

Die Ziele für die Gewährung des Bonus sollen sich vornehmlich am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens orientieren. Sie sollen sich insbesondere an den Ressortzuständigkeiten des jeweiligen Vorstandsmitglieds ausrichten. Hierbei ist eine Kombination aus finanziellen

Kennzahlen, Milestones (projekt- oder unternehmensbezogen) und sogenannten "soft facts" zulässig. Jedoch ist auch eine Beschränkung auf einzelne Kategorien von Zielen zulässig.

Eine anteilige Zielerreichung kann vorgesehen werden. Der Zeitraum für die Zielerreichung soll zwischen einem und drei Geschäftsjahren betragen.

4.5. Festlegung der Maximalvergütung

Nach § 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG ist es erforderlich, in dem Vorstandsvergütungssystem die Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Die Maximalvergütung orientiert sich an den jeweils maximal möglichen erfolgsunabhängigen Vergütungskomponenten und den erfolgsabhängigen Vergütungskomponenten.

Die künftige Vergütungsstruktur soll für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung in Höhe von EUR 90.000,00 EUR inklusive etwaiger Bonuszahlungen vorsehen.

4.6. Zielvergütung der (gegenwärtigen und früheren) Vorstandsmitglieder im

Geschäftsjahr 2023

Mit Frau Eva Katheder wurde mit Wirkung zum 1. November 2022 ein Dienstvertrag geschlossen. Sie erhielt im Geschäftsjahr 2023 eine fixe Vergütung von EUR 18.000,00 brutto.

Abweichungen vom Vergütungssystem lagen im Geschäftsjahr 2023 nicht vor.

Frühere Vorstandsmitglieder, die nicht im Geschäftsjahr 2023 bestellt waren, haben keine Vergütung erhalten.

4.7. Laufzeit der Dienstverträge und Kündigungsfristen

Sollten Dienstverträge abgeschlossen werden, ist es beabsichtigt, dass diese jeweils mit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der Gesellschaft, gleich aus welchem Grund, enden. Die Dienstverträge sind an die organschaftliche Bestellung als Vorstandsmitglieder gekoppelt und enden, ohne dass es einer besonderen hierauf gerichteten Erklärung eines der Vertragspartner bedarf, wenn auch die organschaftliche Bestellung als Vorstandsmitglieder endet.

5. Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Nach § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Die Bestimmung ist durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) neu gefasst worden und gemäß §26j Abs.1 Satz 1 EGAktG spätestens für die Durchführung von ordentlichen Hauptversammlungen zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2020 stattfinden.

Da aufgrund der Führungslosigkeit der Gesellschaft und aufgrund des folgenden Insolvenz-verfahrens seit dem 25. August 2017 keine Hauptversammlung stattgefunden hatte, war erstmals mit Beendigung des Insolvenzverfahrens zum 17. Februar 2022 in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 24. August 2022 erstmals eine Beschlussfassung über das Vergütungssystem vorgesehen.

Der Aufsichtsrat hat entschieden, die Vergütung des Aufsichtsrates gemäß den neuen Vorgaben zur Entscheidung der Hauptversammlung vorzulegen. Die gegenwärtigen Regelungen zur Vergütung des Aufsichtsrats wurden von der Hauptversammlung am 24. August 2022 beschlossen.

5.1. Grundlagen und Zielsetzung

Die Vergütung des Aufsichtsrates wird, sofern nicht in der Satzung der Gesellschaft geregelt gemäß § 113 AktG von der Hauptversammlung festgelegt.

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Leitung der Gesellschaft, Festlegung der Grundsätze der Geschäftsführung sowie Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten neben der Erstattung ihrer baren Auslagen und der jeweils auf die Vergütung und die Auslagen anfallenden Umsatzsteuer jeweils eine feste jährliche Vergütung. Eine variable Vergütungskomponente ist nicht vorhanden. Nach Auffassung der Decheng ist eine reine Festvergütung besser geeignet, die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder zu stärken und ihren Aufwand angemessen zu vergüten.

Aufgrund der besonderen Natur der Aufsichtsratsvergütung, die für die Tätigkeit gewährt wird, die sich grundlegend von der Tätigkeit der Arbeitnehmer der Gesellschaft und des Konzerns unterscheidet, kommt ein sogenannter vertikaler Vergleich mit der Arbeitnehmervergütung nicht in Betracht.

Die Höhe der Vergütung wird von der Hauptversammlung festgelegt.

Für Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des jeweiligen Geschäftsjahres angehören, wird die Vergütung zeitanteilig gewährt.

Die Vergütung wird nach Ablauf der Hauptversammlung fällig, die den Jahresabschluss für das jeweilige Geschäftsjahr entgegennimmt oder über seine Billigung entscheidet.

5.2. Vergütung des Aufsichtsrats

Letztmalig beschloss die Hauptversammlung vom 24. August 2022 die Aufsichtsratsvergütung. Danach beträgt die fixe Vergütung des Aufsichtsrats 3.000,00 Euro pro Jahr für jedes Mitglied. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte dieses Betrages, demnach 6.000,00 Euro.

Aufsichtsratsmitgliedern werden, die bei der Erfüllung ihrer Pflichten, entstandenen Auslagen erstattet.

Als Aufsichtsratsvergütungen wurden für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2023 folgende Vergütungen gezahlt:

Grund-vergütung

Vergütung gesamt

Herr Ralf Wilke (Vorsitzender, bis 24. August 2022)

TEUR 6,0

TEUR 0,0

(Vorperiode: TEUR 3,1)

Herr Per Yuen (bis 24. August 2022)

TEUR 3,0

TEUR 0,0

(Vorperiode: TEUR 1,5)

Herr Dr. Harald Schäfer (Vorsitzender, ab 24. August 2022)

TEUR 6,0

TEUR 6,0

(Vorperiode: TEUR 2,1)

Herr Uwe Pirl (stellv. Vorsitzende)

TEUR 3,0

TEUR 0,01

(Vorperiode: TEUR 0,01),

Herr Andreas Danner (ab 24.

August 2022)

TEUR 3,0

TEUR 3,0

(Vorperiode: TEUR 1,1)

Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Aufsichtsrats betrugen für das Geschäftsjahr 2023 TEUR 9,0. Im Geschäftsjahr 2023 ausgezahlt wurden TEUR 9,0. Im Vorjahr wurden im Rumpfgeschäftsjahr TEUR 7,8 ausbezahlt.

6. Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung der Decheng, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre bzw. Rumpf-Geschäftsjahre dar.

Über das Vermögen der Decheng Technology AG wurde mit Datum vom 10. Oktober 2019 ein Insolvenzverfahren eröffnet, welches mit Beschluss des Amtsgerichtes Köln vom 17. Februar 2022 aufgehoben wurde. Mit Umsetzung des per 24. Dezember 2021 rechtskräftig gewordenen Insolvenzplanes, nach Durchführung der zuvor geplanten Kapitalmaßnahmen

1 Herr Uwe Pirl hat auf seine Vergütung verzichtet.

und nach Änderung des Gesellschaftszweckes agiert die Decheng Technology AG inzwischen als Beteiligungsunternehmen.

Aufgrund der Insolvenz der Gesellschaft für den Zeitraum vom 10. Oktober 2019 bis 17. Februar 2022 sind die dargestellten Entwicklungen nicht vergleichbar. Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses abgebildet.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr bzw. Rumpfgeschäftsjahr gezahlte Vergütung dargestellt.

Die jeweiligen Dienstverträge der Vorstandsmitglieder endeten nach der Bestellung von Herrn Hansjörg Plaggemars bzw. von Frau Eva Katheder mit dem jeweiligen Ausscheiden des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand der Gesellschaft, gleich aus welchem Grund. Gesonderte Leistungen bei Ausscheiden waren in den Dienstverträgen nicht vorgesehen. Der im Rumpfgeschäftsjahr 2022 berufene Vorstand Herr Hansjörg Plaggemars hatte bis zu seinem Ausscheiden zum 31. Oktober 2022 keinen Dienstvertrag. Der zum 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 berufene Vorstand, Frau Eva Katheder, hatte einen Dienstvertrag.

Im relevanten Zeitraum haben keine weiteren früheren Vorstandsmitglieder eine Vergütung erhalten.

Die Gesellschaft beschäftigte im Berichtszeitraum erst ab dem 1. Juli 2022 Mitarbeiter im kaufmännischen Bereich in Teilzeit. Die durchschnittliche Vergütung dieser Arbeitnehmer (ohne Nebenleistungen und Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung), umgerechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis für ein volles Geschäftsjahr, belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf TEUR 63 (Rumpfgeschäftsjahr 2022 auf TEUR 57).

I. Ertragsentwicklung

In TEUR

10.10.2019 bis 09.10.2020*

Veränderung in %

10.10.2020 bis 09.10.2021*

Veränderung in %

10.10.2021 bis 17.02.2022*

Veränderung in %

18.02.2022 bis 31.12.2022

Veränderung in %

01.01.2023 bis 31.12.2023

Veränderung in %

Jahresüberschuss gemäß HGB-Einzelabschluss

-334

-140,4%

-10

97,1%

615

6.543,8%

-226

n/a

-263

-16,4%

* Insolvenzverfahren über das Vermögen der Decheng Technology vom 10. Oktober 2019 bis 17. Februar 2022

II. Durchschnittliche Vergütung des Arbeitnehmers

In TEUR

10.10.2019 bis 09.10.2020*

Veränderung in %

10.10.2020 bis 09.10.2021*

Veränderung in %

10.10.2021 bis 17.02.2022*

Veränderung in %

18.02.2022 bis 31.12.2022 **

Veränderung in %

01.01.2023 bis 31.12.2023

Veränderung in %

Ø Anzahl Mitarbeiter

0

0,0 %

0

0,0 %

0

0,0 %

1

2

Ø Gehalt berechnet auf Vollzeitäquivalenzbasis

0

0,0 %

0

0,0 %

0

0,0 %

57

n/a

63

+10,4%

* Insolvenzverfahren über das Vermögen der Decheng Technology vom 10. Oktober 2019 bis 17. Februar 2022; während dieser Zeit waren keine Mitarbeiter beschäftigt ** Die durchschnittliche Vergütung wurde für das Rumpfgeschäftsjahr auf ein volles Kalenderjahr gerechnet

III. Vorstandsvergütung

In TEUR

10.10.2019 bis 09.10.2020*

Veränderung in %

10.10.2020 bis 09.10.2021*

Veränderung in %

10.10.2021 bis 17.02.2022*

Veränderung in %

18.02.2022 bis 31.12.2022

Veränderung in %

01.01.2023 bis 31.12.2023

Veränderung in %

Hansjörg Plaggemars ab 05.06.2018 bis 31.10.2022*

0

0,0 %

0

0,0 %

0

0,0 %

0

0,0 %

Eva Katheder ab 01.11.2022

3

n/a

18

+600%

* **

Mit Herrn Plaggemars war kein Dienstvertrag geschlossen. Herr Plaggemars erhielt keine Vergütung.

Mit Frau Eva Katheder wurde ein Dienstvertrag geschlossen. Frau Katheder erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von brutto EUR 1.500,00.

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Decheng Technology AG published this content on 28 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 28 March 2024 08:37:08 UTC.