________________________________________________

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

________________________________________________

vom [◼◼◼] 2024

BEHERRSCHUNGS- UND GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen der

1. BioNTech SE, An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, eingetragen im Han- delsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 48720,

  • im Folgenden "Organträgerin" genannt -

und der

2. BioNTech Collaborations GmbH, An der Goldgrube 12, 55131 Mainz, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mainz unter HRB 52740,

  • im Folgenden "Organgesellschaft" genannt -

Organträgerin und Organgesellschaft werden nachstehend gemeinsam auch als "Par- teien" und jeweils einzeln als "Partei" bezeichnet.

Es wird Folgendes vereinbart:

II

1. Beherrschung

  1. Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin.
  2. Die Organträgerin ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hin- sichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
  3. Die Organträgerin kann der Geschäftsführung der Organgesellschaft nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendi- gen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegt die Geschäftsführung und die Ver- tretung der Organgesellschaft weiterhin der Geschäftsführung der Organgesell- schaft.

2. Gewinnabführung

  1. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach Ziffer 2.2 ihren ganzen während der Vertragsdauer ohne die Gewinnabführung entstehenden Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Für die Gewinnabführung gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
  2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstel- len, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beur- teilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebil- dete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind, soweit § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht, auf Verlangen der Organträ- gerin wieder aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwen- den oder als Gewinn abzuführen.
  3. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) und von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlos- sen. Entsprechendes gilt für einen vorvertraglichen Gewinnvortrag.
  4. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

3. Verlustübernahme

  1. Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entste- henden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. Für die Ver- lustübernahme gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.
  2. Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.

1

4. Wirksamwerden, Dauer und Kündigung

  1. Die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und die Hauptversamm- lung der Organträgerin haben bereits ihre Zustimmung zum Abschluss dieses Ver- trages erteilt. Der Vertrag wird mit der Eintragung seines Bestehens in das Han- delsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam.
  2. Dieser Vertrag gilt bezüglich Ziffer 1 ab seiner Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und im Übrigen rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjah- res der Organgesellschaft, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Organ- gesellschaft eingetragen wird.
  3. Dieser Vertrag ist mit einer festen Laufzeit von fünf (5) Zeitjahren ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft abgeschlossen, in dem die Eintragung des Vertrags in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft erfolgt. Der Vertrag verlängert sich unverändert und mit gleichem Kündigungsrecht jeweils um ein Jahr, falls er nicht spätestens sechs (6) Monate vor seinem Ablauf von einer Partei gekündigt wird. Sofern das Ende der Laufzeit nach Satz 1 oder einer Verlängerung nach Satz 2 nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organge- sellschaft fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Ge- schäftsjahres.
  4. Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Vertrages aus wich- tigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der sowohl die Organträgerin als auch die Organgesellschaft zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere - je- doch nicht abschließend - in der Veräußerung der Anteile an der Organgesell- schaft oder der Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organge- sellschaft oder wenn der Organträgerin nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen an der Organgesellschaft zustehen.
  5. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfrist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs des Kündigungsschreibens bei der je- weils anderen Partei an.
  6. Die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung in gegenseitigem Einver- nehmen aufzuheben, bleibt unberührt.
  7. Wird die Wirksamkeit des Vertrags oder seine ordnungsgemäße Durchführung während des Fünfjahreszeitraums gemäß Ziffer 4.3 Satz 1 steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so beginnt der Fünfjahreszeitraum entgegen Zif- fer 4.3 Satz 1 erst am ersten Tag des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das auf das Jahr folgt, in dem die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung der Wirksamkeit des Vertrags oder seiner ordnungsgemäßen Durchführung noch nicht vorgelegen haben.

2

5. Schlussbestimmungen

  1. Dieser Vertrag enthält alle zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen, die sich auf die Beherrschung und Ergebnisübernahme beziehen. Nebenabreden bestehen insoweit nicht.
  2. Bei der Auslegung des Vertrags sind die Vorschriften der körperschaftsteuerli- chen Organschaft in ihrer jeweils gültigen Fassung zu berücksichtigen.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht gesetzlich zwingend ein strengeres Formerfordernis be- steht. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Im Üb- rigen bedürfen Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags, soweit rechtlich erforderlich, der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft. Änderungen und Ergänzun- gen dieses Vertrags werden mit Eintragung in das Handelsregister der Organge- sellschaft wirksam.
  4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke gilt mit Rückwirkung diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die rechtlich und wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung in zulässiger Weise am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, wenn sie diesen Punkt beim Abschluss des Vertrags oder seiner nachträglichen Änderungen bedacht hätten. Beruht die Un- wirksamkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so gilt die Bestimmung mit einem dem ur- sprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als verein- bart.

[Unterschriftenseite folgt]

3

Mainz, den ______ 2024

Mainz, den ______ 2024

BioNTech SE

BioNTech SE

Dr. James Ryan

Jens Holstein

Mainz, den ______ 2024

Mainz, den ______ 2024

BioNTech Collaborations GmbH

BioNTech Collaborations GmbH

Dr. Sierk Poetting

Dirk Schreiber

4

Attachments

  • Original Link
  • Original Document
  • Permalink

Disclaimer

BioNTech SE published this content on 03 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 03 May 2024 00:28:02 UTC.