von Vorstand und Aufsichtsrat zu den Tagesordnungspunkten zu stellen. Gleiches gilt für Gegenvorschläge
zu Wahlvorschlägen für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Abschlussprüfern (§ 127 Aktiengesetz).
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:
BayWa Aktiengesellschaft
Corporate Governance
Arabellastraße 4
81925 München
Deutschland
oder per Telefax: +49 (0) 89 9222-3486
oder per E-Mail: hauptversammlung@baywa.de
Rechtzeitig, also bis Montag, 26. April 2021, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehend angegebenen
Adresse eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.baywa.com/hauptversammlung 5.2
in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und gegebenenfalls mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu
ergänzenden Inhalten zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf
dieser Internetseite veröffentlicht.
Ein Gegenantrag braucht dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände
des § 126 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz vorliegt. Eine Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort
der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren
Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Satz 1
Aktiengesetz in Verbindung mit § 126 Abs. 2 Aktiengesetz gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen
Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die
Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen gemäß § 126
oder § 127 Aktiengesetz zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in
der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und im Aktienregister
der Gesellschaft eingetragen ist.
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2
COVID-19-Gesetz); Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Aktiengesetz
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (ausgenommen die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) haben das Recht, im Wege elektronischer Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz). Das Fragerecht besteht nur für Aktionäre, die sich wie unter III.
Ziffer 2 beschrieben ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben und im Aktienregister
eingetragen sind, und deren Bevollmächtigte.
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz COVID-19-Gesetz hat der Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen der
Aktionäre bis spätestens einen Tag vor der virtuellen Hauptversammlung, d.h. bis spätestens Sonntag, 9.
Mai 2021, 24:00 Uhr (MESZ), ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation über die dafür
vorgesehene Eingabemaske im passwortgeschützten BayWa-Aktionärsportal auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.baywa.com/hauptversammlung 5.3
einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt.
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Rückfragen
zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen. Der Vorstand behält sich vor, Antworten auf Fragen
vorab auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.baywa.com/hauptversammlung
zu veröffentlichen und in diesem Fall auf eine erneute Beantwortung während der virtuellen
Hauptversammlung zu verzichten.
Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131
Aktiengesetz noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.
Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
COVID-19-Gesetz
Aktionäre und Bevollmächtigte, die das Stimmrecht ausüben oder ausgeübt haben, können im Wege
elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte BayWa-Aktionärsportal auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
5.4 www.baywa.com/hauptversammlung
gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz, in Abweichung von § 245 Nr. 1 Aktiengesetz, unter
Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung, Widerspruch gegen Beschlüsse der
virtuellen Hauptversammlung zur Niederschrift erklären. Das Recht, Widerspruch zu erklären, besteht am
11. Mai 2021 vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrer Schließung durch den
Versammlungsleiter. Eine andere Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127
Aktiengesetz und § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, Satz 2 und 3 COVID-19-Gesetz finden sich auf der 5.5 Internetseite der Gesellschaft unter
www.baywa.com/hauptversammlung Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die BayWa Aktiengesellschaft 35.418.709 Aktien 6. ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 35.418.709. Hiervon hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.500 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Angabe der Internetseite, über die hauptversammlungsrelevante Informationen zugänglich sind Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und etwaige Anträge der Aktionäre sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com/hauptversammlung
zur Verfügung.
Informationen für Aktionäre zum Datenschutz
Bei der Anmeldung zur Hauptversammlung, der Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, und der Erteilung von Stimmrechtsvollmachten, erhebt die
Gesellschaft personenbezogene Daten über die sich anmeldenden Aktionäre und/oder ihre Bevollmächtigten.
Die Datenerhebung erfolgt zu dem Zweck, den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die
virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Gesellschaft verarbeitet die personenbezogenen Daten als 8. Verantwortliche gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') und des
Bundesdatenschutzgesetzes. Einzelheiten zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten und den Rechten der
Betroffenen gemäß der DS-GVO finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.baywa.com/hauptversammlung
München, im März 2021
BayWa Aktiengesellschaft
Der Vorstand -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
2021-03-30 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de -----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Unternehmen: BayWa Aktiengesellschaft
Arabellastr. 4
81925 München
Deutschland
E-Mail: investorrelations@baywa.de
Internet: https://www.baywa.com/investor-relations/auf-einen-blick
Börsen: Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München, Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf,
Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
March 30, 2021 09:07 ET (13:07 GMT)