Ordentliche Hauptversammlung der AUTO1 Group SE mit Sitz in München am 9. Juni 2022

Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG sowie §§ 126 Abs. 1, 127 und § 131 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes

Wichtiger Hinweis: Auf Grundlage von § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung (COVID-19-Gesetz) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, die ordentliche Hauptversammlung der AUTO1 Group SE auch in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchzuführen. Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung auf der Grundlage des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen beim Ablauf der Versammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte.

Die Einberufung der Hauptversammlung enthält bereits Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG sowie §§ 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes.a

Die nachfolgenden Angaben dienen einer weitergehenden Erläuterung dieser Bestimmungen. Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Erläuterung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.

Recht der Aktionäre auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG in Verbindung mit Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO und § 50 Abs. 2 SEAG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag am Grundkapital der AUTO1 Group SE von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt

a Die auf Aktiengesellschaften anwendbaren Vorschriften finden auf die SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit c) (ii) SE-

VO Anwendung, soweit sich nicht aus den spezielleren Vorschriften der SE-VO oder des SEAG etwas anderes ergibt. Insbesondere gelten über Art. 53 SE-VO für die Organisation und den Ablauf der Hauptversammlung sowie für die Abstimmungsverfahren die für die Aktiengesellschaften maßgeblichen Rechtsvorschriften, soweit sich nicht aus dem Abschnitt 4 der SE-VO etwas anderes ergibt.

4875-3653-6337

gemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der AUTO1 Group SE zu richten. Es wird darum gebeten, entsprechende Verlangen an folgende Anschrift zu richten:

AUTO1 Group SE - Vorstand - Bergmannstraße 72 10961 Berlin

Der Vorstand hat von der Möglichkeit, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 COVID-19-Gesetz mit verkürzter Frist einzuberufen, keinen Gebrauch gemacht. Folglich findet auch die Verkürzung der Frist für den Zugang von Ergänzungsverlangen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz keine Anwendung. Das Verlangen muss der Gesellschaft folglich mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs sowie der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 9. Mai 2022, 24:00 Uhr. Eine Mindestbesitzzeit als Voraussetzung für das Recht zur Ergänzung der Tagesordnung ist im Gegensatz zu einer deutschen Aktiengesellschaft gemäß Art. 56 SE-VO für die Aktionäre einer SE nicht vorgeschrieben.

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens - ebenso wie die Einberufung - im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unterhttps://ir.auto1-group.com/hauptversammlung zugänglich gemacht.

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen lauten wie folgt:

Art. 56 SE-VO [Ergänzung der Tagesordnung]

1Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein/ihr Anteil am gezeichneten Kapital mindestens 10 % beträgt. 2Die Verfahren und Fristen für diesen Antrag werden nach dem einzelstaatlichen Recht des Sitzstaats der SE oder, sofern solche Vorschriften nicht vorhanden sind, nach der Satzung der SE festgelegt. 3Die Satzung oder das Recht des Sitzstaats können unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Aktiengesellschaften gelten, einen niedrigeren Prozentsatz vorsehen.

§ 50 SEAG Einberufung und Ergänzung der Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit (Auszug - Absatz 2)

Die Ergänzung der Tagesordnung für eine Hauptversammlung durch einen oder mehrere Punkte kann von einem oder mehreren Aktionären beantragt werden, sofern sein oder ihr Anteil 5 Prozent des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreicht.

§ 122 AktG Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

(Auszug - Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2)

(1)

1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zurichten. ²Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. […]

(2)

1In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. ²Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. ³Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

§ 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug - Absatz 1)

1Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. 2§ 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. 3Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übermitteln.

Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft vor der Hauptversammlung an folgende Adresse übermittelt werden:

AUTO1 Group SE

- Investor Relations -

Bergmannstraße 72

10961 Berlin

E-Mail:ir@auto1-group.com

Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung sowie eventueller Stellungnahmen der Verwaltung unverzüglich auf der Internetseite der Gesellschaft unterhttps://ir.auto1-group.com/hauptversammlung zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Mittwoch, der 25. Mai 2022, 24:00 Uhr. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Auch wenn die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Gesellschaft bei Vorliegen der in § 126 Abs. 2 AktG genannten Tatbestände von einer Zugänglichmachung ganz bzw. teilweise absehen. Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn er nicht die in § 127 Satz 3 AktG genannten Angaben enthält. Ferner kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 3 AktG geregelten Voraussetzungen Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge und deren Begründungen ggf. zusammenfassen.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist. Dies gilt entsprechend für Anträge zu Tagesordnungspunkten, die aufgrund eines Ergänzungsantrags von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG durch gesonderte Bekanntmachung nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Die diesen Aktionärsrechten zugrunde liegenden Regelungen des Aktiengesetzes, die auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von einem Zugänglichmachen von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen bzw. deren Begründung abgesehen werden kann, und des COVID-19-Gesetzes lauten wie folgt:

§ 126 AktG Anträge von Aktionären

  • (1) 1Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. ²Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. ³Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. 4§ 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

  • (2) 1Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,

    • 1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,

    • 2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,

    • 3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,

    • 4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,

    • 5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,

    • 6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder

    • 7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.

    ²Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

  • (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.

§ 127 AktG Wahlvorschläge von Aktionären (Auszug - Sätze 1 bis 3)

1Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. ²Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. ³Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 enthält. […]

§ 124 AktG Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung (Auszug - Absatz 3 Satz 4)

[…] 4Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. […]

§ 125 AktG Mitteilungen für die Aktionäre und an Aufsichtsratsmitglieder (Auszug - Absatz 1 Satz 1 und 5; Absatz 2; Absatz 3)

  • (1) 1Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:

    • 1. den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,

    • 2. den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und

    • 3. den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

    […] 5Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

  • (2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

  • (3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.

§ 1 COVID-19-Gesetz

(Auszug - Absatz 2 Satz 3)

(2)

[…]

3 Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

[…]

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AUTO1 Group SE published this content on 02 May 2022 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 02 May 2022 12:36:09 UTC.