elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal erteilt werden. Hierfür ist im HV-Portal die

Schaltfläche 'Vollmacht an Dritte' vorgesehen. Nähere Einzelheiten erhalten die Aktionäre im Internet

unter


              www.akasol.de 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung'.

Die Rechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sowie die Zuschaltung über das HV-Portal setzen

voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Stimmrechtskarte versendeten Zugangsdaten

erhält. Auch in diesem Fall ist der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft

erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft

zu übermitteln.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und sonstigen Intermediären oder gemäß §

135 AktG Gleichgestellten, die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der

Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der für die Anmeldung genannten Adresse

zu melden.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind auf der Stimmrechtskarte, welche die

ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre zugesandt bekommen, enthalten. Entsprechende Informationen und eine

nähere Beschreibung der Vollmachtserteilung an Dritte sind auch im Internet unter


              www.akasol.de 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' einsehbar.

Fragemöglichkeit der Aktionäre

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation

Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG). Etwaige Fragen sind bis spätestens einen

Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum Ablauf des 28. Juni 2021 (24:00 Uhr MESZ), über das unter der

Internetadresse


              www.akasol.de 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugängliche HV-Portal der

Gesellschaft einzureichen. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Frage einreichen' vorgesehen. Eine

Einreichung von Fragen auf einem anderen Übermittlungsweg ist nicht möglich.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können eingereichte Fragen nicht berücksichtigt werden. Es

ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen.

Bitte beachten Sie dazu noch die weitergehenden Erläuterungen zu den Aktionärsrechten und zum Datenschutz

am Ende dieser Einladungsbekanntmachung.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation oder

über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das

unter der Internetadresse


10.           www.akasol.de 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugängliche HV-Portal der

Gesellschaft auf elektronischem Wege Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des

Notars erklären. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche 'Widerspruch einlegen' vorgesehen.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG

i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG

a. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Die Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen

Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG

verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen

Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft

schriftlich bis zum Ablauf des 30. Mai 2021 (24:00 Uhr MESZ) zugegangen sein. Bitte richten Sie ein

entsprechendes Verlangen an:

AKASOL AG

Der Vorstand

c/o Link Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des

Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den

Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des

Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder

einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die

§§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im

Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon

ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie

werden außerdem auf der Internetseite der AKASOL AG unter


              www.akasol.de 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' bekannt gemacht und den Aktionären

nach § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

b. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Aufsichtsrat und Vorstand

zu den Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu übersenden. Solche Anträge (nebst etwaiger

Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich zu richten an:

AKASOL AG

c/o Link Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

Telefax: +49 (0)89/21027-298

E-Mail: antraege@linkmarketservices.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens bis zum Ablauf

des 15. Juni 2021 (24.00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft eingehen, werden nach den gesetzlichen Regeln im

Internet unter


              www.akasol.de 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' unverzüglich veröffentlicht.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu den Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls im

Internet unter der Internetadresse


              www.akasol.de 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' veröffentlicht.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag und dessen etwaige Begründung bzw. einen Wahlvorschlag

nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa

weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der

Hauptversammlung führen würde oder die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder

irreführende Angaben enthält.

Ein Wahlvorschlag muss darüber hinaus auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag

nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung

eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen

beträgt.

Bis spätestens zum Ablauf des 28. Juni 2021, 24:00 Uhr, von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über

das unter der Internetadresse


              www.akasol.de 

im Bereich 'Investor Relations' unter der Rubrik 'Hauptversammlung' zugängliche HV-Portal bei der

Gesellschaft zugegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung

als gestellt berücksichtigt.

c. Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Das Auskunftsrecht der Aktionäre ist im Falle einer virtuellen Hauptversammlung nach § 1 Abs. 2

GesRuaCOVBekG eingeschränkt. Danach haben die Aktionäre lediglich die Möglichkeit, Fragen im Wege der

elektronischen Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GesRuaCOVBekG). Der Vorstand kann zudem

festlegen, dass Fragen spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung einzureichen sind. Hiervon hat der

Vorstand der AKASOL AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht. Der Vorstand entscheidet gemäß

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 21, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)