Icelandair Group hf. hat mit Íslandsbanki hf. eine Vereinbarung über das Market Making der von der Gesellschaft ausgegebenen und am Nasdaq Iceland Regulated Market gehandelten Aktien geschlossen.

Ziel der Vereinbarung ist es, die Liquidität der Icelandair-Aktien aufrechtzuerhalten, einen Marktpreis zu schaffen und die Preisbildung der Aktien auf möglichst effiziente und transparente Weise zu gestalten. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Íslandsbanki täglich Gebote und Angebote zum Kauf und Verkauf von Icelandair-Aktien im Handelssystem der isländischen Börse abgibt. Jedes Gebot und jedes Angebot muss einen Nennwert von mindestens 10.000.000 ISK haben, und zwar zu einem von der Íslandsbanki festgelegten Kurs.

Diese Gebote dürfen jedoch um nicht mehr als 3% vom letzten Transaktionskurs abweichen. Die Geld-Brief-Spannen werden unter Bezugnahme auf die jeweils gültige Kurstabelle der Börse festgelegt, so dass die Spanne möglichst nahe bei 1,5 % liegt, aber nicht weniger als 1,45 % beträgt. Die Íslandsbanki ist jedoch berechtigt, Geld- und Verkaufsangebote mit einer geringeren Preisspanne zu unterbreiten, z. B. aufgrund von Umständen, die sich aus der Kurstabelle der Börse ergeben.

Wenn die Íslandsbanki an einem einzigen Handelstag mit Aktien von Icelandair, die im Handelsbuch der Íslandsbanki gehalten werden sollen, im Gesamtwert von 60.000.000 ISK oder mehr handelt, entfallen die vorgenannten Verpflichtungen der Íslandsbanki in Bezug auf die maximalen Geld- und Briefkurse an diesem Tag. Wenn die Kursveränderung der Icelandair-Aktien innerhalb eines Handelstages 5 % übersteigt, kann die Íslandsbanki die maximale Spanne auf bis zu 3,0 % erhöhen. Darüber hinaus hat Icelandair Anpassungen an der Market-Making-Vereinbarung vorgenommen, die sie bereits mit Arion Banki abgeschlossen hat, wie am 29. Juni 2023 bekannt gegeben wurde.

Die Vereinbarung sieht nun vor, dass jedes Gebot und jede Offerte einen Nennwert von mindestens 10.000.000 ISK haben muss, und zwar zu einem von Arion Banki festgelegten Kurs, was einer Erhöhung von 5.000.000 ISK in der ursprünglichen Vereinbarung entspricht. Andere Bedingungen des Abkommens bleiben unverändert. Die Vereinbarungen berücksichtigen im Übrigen die EU-Verordnung 2017/578 der Europäischen Kommission vom 13. Juni 2016 über technische Regulierungsstandards hinsichtlich der Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme gemäß Artikel 12 von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente, die in Island gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr.

115/2021 über Märkte für Finanzinstrumente. Die Vereinbarungen sind unbefristet und werden am 2. April 2024 wirksam. Jede der Parteien kann ihre jeweilige Vereinbarung mit einer Frist von 14 Tagen kündigen.

der anderen Partei jederzeit kündigen.