Europäische Kommission

Pressemitteilung

Brüssel, 23. Januar 2013

Kartellrecht: Kommission verhängt wegen wettbewerbswidriger Abrede Geldbuße in Höhe von 79  Mio. EUR gegen Telefónica und Portugal Telecom

Die Europäische Kommission hat gegen Telefónica eine Geldbuße in Höhe von 66 894 000  EUR und gegen Portugal Telecom eine Geldbuße in Höhe von 12 290 000  EUR verhängt, weil die Unternehmen vereinbart hatten, auf dem iberischen Telekommunikationsmarkt nicht miteinander in Wettbewerb zu treten. Eine solche Wettbewerbsabrede verstößt gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der wettbewerbswidrige Vereinbarungen verbietet. Die Parteien hatten im Juli 2010 im Rahmen der Übernahme des brasilianischen Mobilfunkbetreibers Vivo (bis dahin eine gemeinsame Tochter beider Unternehmen) durch Telefónica eine Klausel in den Vertrag aufgenommen, derzufolge sie in Spanien und Portugal ab Ende September 2010 nicht miteinander in Wettbewerb treten würden. Nachdem die Kommission ein Kartellverfahren eingeleitet hatte, beendeten die Parteien die Wettbewerbsabrede Anfang Februar 2011.

Der für Wettbewerb zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: "Die Kommission ist verpflichtet, die Schaffung eines echten Binnenmarktes im Telekomsektor zu gewährleisten. Wir werden wettbewerbswidriges Verhalten etablierter Betreiber, die ihren Heimatmarkt schützen wollen, nicht tolerieren, denn sie schaden damit den Verbrauchern und zögern die Marktintegration hinaus."

Anstatt einander durch vorteilhafte Angebote für die Kunden Konkurrenz zu machen, wie das in einem offenen, wettbewerbsbestimmten Markt normalerweise der Fall ist, haben Telefónica und Portugal Telecom gezielt vereinbart, auf dem Heimatmarkt des jeweils anderen nicht tätig zu werden. Durch die Abrede blieb in Spanien und Portugal der Status quo bestehen und wurde die Integration des Telekomsektors in der EU behindert. Wettbewerbsabreden zählen zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, denn sie können zu höheren Preisen führen und die Angebotspalette für die Kunden einschränken.

Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006festgesetzt (vgl.  IP/06/857und MEMO/06/256) und richten sich nach Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung. Berücksichtigt wurde ferner, dass die Vereinbarung von den Parteien nicht geheim gehalten wurde. Die frühe Beendigung der Abrede hat die Kommission als mildernden Umstand anerkannt.

Hintergrund

Artikel 101 AEUV verbietet Vereinbarungen, die eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken und den Handel innerhalb des Binnenmarktes beeinträchtigen können.

Sowohl Telefónica als auch Portugal Telecom sind in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat die größten Telekomunternehmen. So entfielen die vom spanischen Telekomsektor generierten Einnahmen im Jahr 2011 zu beinahe der Hälfte auf Telefónica. Beide Parteien sind im Land des jeweils anderen Betreibers kaum präsent.

Die Kommission leitete im Januar 2011 von Amts wegen ein Prüfverfahren ein (vgl. IP/11/58), nachdem sie von der Vereinbarung zwischen Telefónica S.A. und Portugal Telecom SCPS S.A. erfahren hatte. Der Kommission liegt eine Kopie der anlässlich der Vivo-Übernahme geschlossenen Vereinbarung und der wettbewerbswidrigen Klausel, die ursprünglich von September 2010 bis Ende des Jahres 2011 gelten sollte, vor. Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde den Parteien im Oktober 2011 übermittelt (vgl. IP/11/1241).

Die Übernahme von Vivo bleibt von der Verfahrenseinleitung unberührt.

Schadenersatzklagen

Alle Personen und Unternehmen, die von dem beschriebenen wettbewerbswidrigen Verhalten betroffen sind, können vor den Gerichten der Mitgliedstaaten auf Schadenersatz klagen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates sind Kommissionsbeschlüsse ein bindender Nachweis dafür, dass das Verhalten stattgefunden hat und rechtswidrig war. Auch wenn die Kommission gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen verhängt hat, kann Schadenersatz gewährt werden, auf den die Geldbuße der Kommission nicht mindernd angerechnet wird.

Nach Auffassung der Kommission sollten begründete Schadenersatzansprüche auf eine angemessene Entschädigung der Opfer einer Zuwiderhandlung ausgerichtet sein. Weitere Informationen zu Schadenersatzklagen einschließlich der öffentlichen Konsultation und einer Bürgerinfo finden Sie unter: http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/actionsdamages/documents.html

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden weitere Informationen zu diesem Kartellfall unter der Nummer  39839im öffentlich zugänglichen Register der Kommission auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb veröffentlicht. Competition Weekly News Summary.

Kontakt:

Antoine Colombani(+32 229-74513)

Marisa Gonzalez Iglesias(+32 229-51925)

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