Fusionskontrolle: EU-Kommission leitet eingehende Untersuchung zum geplanten Gemeinschaftsunternehmen der Rechteverwertungs-Gesellschaften PRSfM, STIM und GEMA für die Lizenzvergabe im Bereich Online-Musik ein

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die geplante Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens durch drei Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung (Verwertungsgesellschaften) für die Lizenzvergabe für Online-Musikwerke mit der EU-Fusionskontrollverordnung vereinbar ist. Bei den drei Verwertungsgesellschaften, die ihre einschlägigen Tätigkeiten in dem Gemeinschaftsunternehmen zusammenführen wollen, handelt es sich um die britische PRS for Music Limited (PRSfM), die schwedische Föreningen Svenska Tonsättares Internationella Musikbyrå u.p.a. (STIM) und die deutsche Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). Verwertungsgesellschaften verwalten Urheberrechte von Autoren und Interpreten an Musikwerken, vergeben Lizenzen in ihrem Namen und zahlen ihnen die Lizenzgebühren aus, die sie für die Nutzung der jeweiligen urheberrechtlich geschützten Werke erheben.

In ihrer vorläufigen Prüfung ist die Kommission zu dem Ergebnis gekommen, dass die Zusammenlegung der derzeit von PRSfM, STIM und GEMA kontrollierten Musikrepertoires zu höheren Gebühren und schlechteren Geschäftsbedingungen für die Anbieter digitaler Dienstleistungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und damit letzten Endes zu höheren Preisen und geringerer Wahlfreiheit der europäischen Konsumenten von Online-Musik führen könnte. Um digitale Dienstleistungen wie das Herunterladen und das Streaming von Musikwerken anbieten zu können, benötigen die Dienstleistungsanbieter Lizenzen, die von den Rechteverwertungs-Gesellschaften vergeben werden. Die Kommission befürchtet, dass das Vorhaben den Wettbewerb auf dem Markt der Verwaltung von Urheberrechten für bestimmte Musikverlage im EWR schwächen könnte, da die Zahl größerer Rechteverwertungs-Gesellschaften durch das Vorhaben von vier auf zwei sinken würde. Die Einleitung einer eingehenden Prüfung greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor. Die Kommission muss nun innerhalb von 90 Arbeitstagen (d. h. bis zum 29. Mai 2015) abschließend entscheiden, ob das Vorhaben den Wettbewerb im EWR erheblich beeinträchtigen würde.

Die vorläufige Untersuchung der Kommission hat ferner ergeben, dass sich das Vorhaben nachteilig auf den Wettbewerb bei der Vergabe von Lizenzen für Online-Musik im EWR auswirken könnte. Grund dafür ist die Vergabe von länderübergreifenden Lizenzen für die Online-Nutzung der Musikrechte, die sich im Besitz der Muttergesellschaften befinden oder die das GU im Auftrag und Namen anderer Verwertungsgesellschaften und Rechteinhaber verwaltet. Um rechtmäßig Online-Musikwerke zum Herunterladen oder Streaming anbieten zu können, müssen digitale Dienstleistungsunternehmen für jedes angebotene Werk eine Lizenz der Verwertungsgesellschaft erwerben, die die einschlägigen Urheberrechte verwaltet. Solche Lizenzen können sich auf ein oder mehrere Länder erstrecken. Nach Gründung des Gemeinschaftsunternehmens wären für mehrere Länder gültige Lizenzen nicht länger bei PRSfM, STIM oder GEMA, sondern nur noch über das Gemeinschaftsunternehmen erhältlich. Die Kommission hat festgestellt, dass die Zusammenlegung der Repertoires von PRSfM, STIM und GEMA, die aktuell zu den umfangreichsten im EWR zählen, die Verhandlungsmacht des Gemeinschaftsunternehmens erheblich stärken könnte. Die Folge wären möglicherweise höhere Preise und schlechtere Konditionen für die Anbieter von Online-Dienstleistungen. Diese könnten sich wiederum in höheren Preisen, geringerer Auswahl und weniger innovativen Angeboten für die Konsumenten digitaler Musikwerke in der EU niederschlagen.

Ferner ergab die Untersuchung der Kommission wettbewerbsrechtliche Bedenken in Bezug auf den EWR-Markt für die Verwaltung von Urheberrechten für sogenannte "Option 3 - Verlage". Dabei handelt es sich um große Verlage, die infolge einer Empfehlung der Kommission zur grenzüberschreitenden kollektiven Wahrnehmung der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte für die gewerbliche Online-Musiknutzung die Vervielfältigungsrechte für ihr angelsächsisches Repertoire aus dem System der kollektiven Rechteverwertung herausgenommen haben, Lizenzen für diese Rechte nun direkt vergeben und die Verwertungsgesellschaften lediglich für Verwaltungsleistungen in Anspruch nehmen). Nach Vollzug des Vorhabens würden nur noch zwei Anbieter verbleiben, die diese Verwaltungsleistungen tatsächlich ausführen könnten. Zu den Verwaltungsleistungen für "Option 3 - Verlage" (die die Rechteverwerter in Konkurrenz zueinander auf dem betreffenden Markt anbieten) zählen die Einziehung und Abrechnung der bei den Anbietern von Online-Musik erhobenen Lizenzgebühren sowie Infrastruktur- und IT-Dienstleistungen. Die Muttergesellschaften würden auf diesem Markt nicht länger miteinander konkurrieren, sondern diese Tätigkeiten dem Gemeinschaftsunternehmen übertragen. Darunter könnten Qualität und Konditionen für die betreffenden Leistungen leiden.

In der jetzt eingeleiteten eingehenden Untersuchung wird die Kommission prüfen, ob ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken gerechtfertigt sind.

Das Vorhaben war am 28. November 2014 nach einem Verweisungsantrag der Anmelder nach Artikel 4 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung bei der Kommission angemeldet worden.


Unternehmen und Produkte

Bei PRSfM, STIM und GEMA handelt es sich um die Organisationen, die in Großbritannien, Schweden und Deutschland die Urheberrechte für Musikwerke verwerten. Zu den Tätigkeiten dieser Gesellschaften zählen die Vergabe von Lizenzen an Nutzer von Musikwerken, die Kontrolle ihrer Nutzung, das Aufspüren nicht genehmigter Verwendung sowie die Erhebung und Abrechnung der für die Nutzung der Werke anfallenden Gebühren im Namen der Rechteinhaber.

Das Gemeinschaftsunternehmen würde Mehrländer-Lizenzen für die Vervielfältigungs- und Aufführungsrechte für Musikwerke im Internet und auf Mobilfunkgeräten aushandeln und an Dienstleistungsanbieter vergeben, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind. Darüber hinaus würde das Gemeinschaftsunternehmen Verwaltungs- und Infrastrukturdienstleistungen für "Option 3 - Verlage" und andere Rechteverwertungsgesellschaften anbieten.


Fusionskontrollvorschriften und -verfahren

Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte Schwellenwerte übersteigt (siehe Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen, die den wirksamen Wettbewerb im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.

Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes Prüfverfahren (Phase II) einleitet.

Neben hier beschriebenen laufen derzeit fünf weitere eingehende Prüfverfahren (Phase II). Das erste Verfahren betrifft die geplante Übernahme einer Kontrollbeteiligung an De Vijver Media durch Liberty Global. Hierzu muss der Beschluss spätestens am 5. März 2015 ergehen (siehe IP/14/1029). Das zweite Verfahren bezieht sich auf die von Zimmer geplante Übernahme von Biomet (Frist für den Kommissionsbeschluss ausgesetzt, siehe IP/14/1091). Das dritte Verfahren gilt der geplanten Übernahme des griechischen Gasleitungsnetz-Betreibers DESFA durch die staatliche Mineralölgesellschaft der Republik Aserbaidschan (SOCAR), in dem ein Kommissionsbeschluss bis zum 22. April 2015 zu erlassen ist (siehe IP/14/1442). Das vierte Verfahren betrifft die geplante Übernahme des vornehmlich in Spanien tätigen Telekommunikationsunternehmens Jazztel durch den französischen Rivalen Orange. Frist für einen etwaigen Kommissionsbeschluss ist der 24. April 2015 (siehe IP/14/2367. Das fünfte Verfahren gilt dem geplanten Gemeinschaftsunternehmen von zwei der weltweit führenden Kaffeeröster, des niederländischen Unternehmens Douwe Egberts Master Blenders ("DEMB") und des US-amerikanischen Unternehmens Mondelēz, bei dem die Kommission spätestens am 6. Mai 2015 einen Beschluss erlassen muss (siehe IP/14/2682).

Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer M.6800 veröffentlicht.

Ricardo CARDOSO (+32 2 298 01 00)
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