Dr. Greger & Collegen: Betriebsschließungsversicherungen für Gastronomiebetriebe
- Corona-Vergleiche mit Versicherungen möglicherweise unwirksam oder anfechtbar!

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DGAP-News: Dr. Greger & Collegen / Schlagwort(e): Rechtssache
Dr. Greger & Collegen: Betriebsschließungsversicherungen für
Gastronomiebetriebe - Corona-Vergleiche mit Versicherungen möglicherweise
unwirksam oder anfechtbar!

22.10.2020 / 14:22
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Betriebsschließungsversicherungen für Gastronomiebetriebe

15%-Corona-Vergleiche mit Versicherungen möglicherweise unwirksam oder
anfechtbar!

Ausbleibende Gäste und fortlaufende Kosten - die Coronakrise hat
insbesondere die Gastronomiebranche schwer getroffen und bei nahezu allen
Betrieben für einen kompletten Stillstand gesorgt. Selbst Gastwirte, die im
Vorfeld eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen hatten, wurden in
der Regel nicht mit der vereinbarten Versicherungsleistung entschädigt. Die
Versicherungsgesellschaften verweigerten die Auszahlung der
Versicherungssumme, weil das neuartige Coronavirus nicht vom
Versicherungsumfang abgedeckt sei und weil der Grund für die
Betriebsschließung keine Gesundheitsgefahr sei, die von dem versicherten
Gastronomiebetrieb selbst ausgehe. Die Versicherungswirtschaft berief sich
dabei auch auf eine Absprache mit den in Bayern für diesen Bereich politisch
Verantwortlichen, die sich offenbar vom Verhandlungsgeschick der
Versicherungen und mangels eigener Kenntnisse beeinflussen ließen. Die
Kanzlei Dr. Greger & Collegen war von Beginn an der Auffassung, dass die
Pandemie ein Versicherungsfall ist und hatte vor dem Abschluss vorschneller
Vergleiche gewarnt.

Im Streit um den Versicherungsschutz bei coronabedingten
Betriebsschließungen haben sich dennoch viele Gastronomiebetriebe auf
Vergleiche mit ihrer Versicherung eingelassen, denen zufolge lediglich 10%
bis 15% der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme an die versicherten
Betriebe zur Auszahlung gekommen ist. Der Kanzlei Dr. Greger & Collegen
liegen zahlreiche Vereinbarungen der unterschiedlichsten
Versicherungsgesellschaften vor. Deklariert wurde die geringe Zahlung meist
als "Unterstützungsangebot zur Bewältigung der Ausnahmesituation". Den
versicherten Betrieben wurde von der Versicherung somit suggeriert, dass
kein Versicherungsschutz besteht und die Zahlung ausschließlich auf reiner
Freiwilligkeit beruht. In der finanziellen Not ließen sich deshalb viele
Gastronomiebetriebe auf das freiwillige Angebot der Versicherung ein und
nahmen in Kauf, auf jegliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu
verzichten.

Laut aktueller Rechtsprechung - allem voran des Landgerichts München I -
sieht die juristische Realität jedoch anders aus: Das Landgericht München I
stellt in seinem Urteil vom 01.10.2020 fest, dass das neuartige Coronavirus
keineswegs pauschal vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist und dass auch
Betriebsschließungen durch Allgemeinverfügungen Betriebsschließungen im
Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen.

Viele Versicherungsgesellschaften haben somit ihre Kunden nicht nur mit
fadenscheinigen Behauptungen, sondern auch unter Vorspiegelung falscher
Tatsachen zum Abschluss der Vergleichsvereinbarung motiviert und die
finanzielle Notlage der Gastronomiebetriebe ausgenutzt. "Uns liegen
zahlreiche Vereinbarungen vor, die unserer Ansicht nach unwirksam sind oder
wegen arglistiger Täuschung angefochten werden können", so Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.

Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen setzt Ihre berechtigten Ansprüche
durch:

Die Fachanwaltskanzlei Dr. Greger & Collegen rät betroffenen
Gastronomiebetrieben, nicht auf berechtigte Versicherungsansprüche zu
verzichten. Selbst der Abschluss eines Vergleichs mit dem auf Ansprüche aus
der Betriebsschließungsversicherung verzichtet worden ist, stellt häufig
kein Hindernis bei der Anspruchsdurchsetzung dar.

Eine schnelle Kontaktaufnahme mit den erfahrenen Rechtsanwälten der Kanzlei
Dr. Greger & Collegen ist über die folgende E-Mail-Adresse möglich:

gastro-hilfe@dr-greger.de



Kontakt:
Rechtsanwälte Dr. Greger & Collegen

Standort München:
Prinzregentenstraße 54
80538 München
Tel.: 089 / 237 08 480
Fax: 089 / 237 08 4811

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93049 Regensburg
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Fax: 0941 / 630 99 620

Web: www.dr-greger.de


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