was auf umgewandelter Basis etwa 20 % des dann ausstehenden Grundkapitals der Gesellschaft entspricht. Die 
    Gründeraktien werden nicht an der Börse notiert und dürfen vor dem Unternehmenszusammenschluss nicht übertragen, 
    abgetreten, verpfändet oder verkauft werden (außer an zugelassene Übertragungsempfänger, wie im Prospekt 
    definiert). Um gemeinsam mit den Inhabern Öffentlicher Aktien von einer positiven Aktienkursentwicklung zu 
    profitieren, werden die Gründeraktien nur gemäß dem folgenden Plan in Öffentliche Aktien umgewandelt: (i) 1/3 an 
    dem auf den Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses folgenden Börsentag, (ii) 1/3, wenn nach Vollzug des 
    Unternehmenszusammenschlusses der Schlusskurs der Öffentlichen Aktien an 10 Handelstagen innerhalb eines Zeitraums 
    von 30 Handelstagen 12,00 Euro übersteigt, und (iii) die restlichen Gründeraktien, wenn nach Vollzug des 
    Unternehmenszusammenschlusses der Schlusskurs der Öffentlichen Aktien an 10 Handelstagen innerhalb eines Zeitraums 
    von 30 Handelstagen 14,00 Euro übersteigt. Damit wird das Ziel verfolgt, die Interessen der Gründer mit jenen der 
    Inhaber Öffentlicher Aktien wesentlich in Einklang zu bringen. 
  . Gründer Lock-up: Bis zum Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses dürfen die Gründeraktien und die 
    Gründeroptionsscheine nicht übertragen, abgetreten, verpfändet oder verkauft werden, mit Ausnahme an zugelassene 
    Übertragungsempfänger. Ab Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses werden die Öffentlichen Aktien, die die Gründer 
    als Ergebnis der Umwandlung ihrer Gründeraktien gemäß dem Umwandlungsplan erhalten haben (mit Ausnahme einer Anzahl 
    von Aktien, die 50 % der bei Vollzug des Unternehmenszusammenschlusses erhaltenen Öffentlichen Aktien entspricht) 
    am ersten Jahrestag des Unternehmenszusammenschlusses oder früher übertragbar, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt der 
    Schlusskurs der Öffentlichen Aktien an 20 Handelstagen innerhalb eines Zeitraums von 30 Handelstagen 12,00 Euro 
    erreicht oder überschreitet. 
  . Deckung negativer Zinsen: Um zu gewährleisten, dass der Rücknahmewert der Öffentlichen Aktien nicht durch 
    Negativzinsen gemindert wird und die Inhaber Öffentlicher Aktien diese zum Wert von je 10,00 Euro zurück erhalten 
    können, wird der Sponsor mögliche Negativzinsen für die auf dem Treuhandkonto gehaltenen Erlöse der 
    Privatplatzierung mit dem Erlös einer zusätzlichen Sponsorenzeichnung von sowohl Gründeraktien als auch 
    Gründeroptionsscheinen decken. 
  . Gründerrisikokapital: Zur Finanzierung des Betriebskapitals sowie der Privatplatzierungs- und 
    Börsenzulassungskosten werden die Gründer einen Betrag in Höhe von 8.000.000 Euro durch das Zeichnen von insgesamt 
    5.333.333 Gründeroptionsscheinen zu einem Preis von 1,50 Euro pro Optionsschein hinterlegen. 
Genehmigung des Unternehmenszusammenschlusses und Rücknahme Öffentlicher Aktien 
Obwohl nicht nach luxemburgischem Recht vorgeschrieben, wird Lakestar SPAC I die Zustimmung zum vorgeschlagenen 
Unternehmenszusammenschluss mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer zu diesem Zweck einberufenen 
Hauptversammlung einholen. 
Nach einer solchen Hauptversammlung haben die Inhaber Öffentlicher Aktien die Möglichkeit, die Rücknahme aller oder 
eines Teils ihrer Aktien zu verlangen, unabhängig davon, ob der jeweilige Aktionär für oder gegen den 
Unternehmenszusammenschluss gestimmt hat. In diesem Fall erhalten die Inhaber Öffentlicher Aktien ihre Investitionen in 
Höhe von 10,00 Euro pro Aktie aus einem Treuhandkonto, das die Erlöse aus der Privatplatzierung sowie eine zusätzliche 
Sponsorenzeichnung enthält, um mögliche Negativzinsen auf die auf dem Treuhandkonto hinterlegten Erlöse abzudecken. 
Darüber hinaus können die Inhaber Öffentlicher Aktien, die ihre Aktien zurückgeben, ihre Öffentlichen Optionsscheine 
behalten. Öffentliche Optionsscheine können 30 Tage nach dem Vollzug eines Unternehmenszusammenschlusses ausgeübt 
werden. 
Deutsche Bank, J.P. Morgan und Morgan Stanley agieren als Joint Global Coordinators bei der Privatplatzierung. 
Über Lakestar SPAC I SE 
Lakestar SPAC I SE ist eine in Luxemburg ansässige Special Purpose Acquisition Company, die zu dem Zweck gegründet 
wurde, ein Unternehmen mit Hauptgeschäftsaktivitäten in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, dem 
Vereinigten Königreich oder der Schweiz in Form einer Verschmelzung, eines Aktientauschs, eines Aktienkaufs, eines 
Erwerbs von Vermögenswerten, einer Umstrukturierung oder ähnlicher Transaktionen zu erwerben. Für einen 
Unternehmenszusammenschluss beabsichtigt Lakestar SPAC I ein Zielunternehmen im Technologiesektor mit Fokussierung in 
den Bereichen SaaS (software as a service), FinTech, Transport und Logistik, HealthTech oder DeepTech zu 
identifizieren. 
Lakestar SPAC I wird von Dr. Klaus Hommels, dem Gründer und Chairman von Lakestar Advisors, gesponsert. Die Gründer von 
Lakestar SPAC I sind Dr. Klaus Hommels zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft, Stefan Winners, und 
Inga Schwarting, Chief Investment Officer von Lakestar SPAC I. 
Für weitere Informationen: www.lakestar-spac1.com. 
Medienkontakt: 
Harald Kinzler 
Kekst CNC 
Telefon: +49 69 506 037 579 
Isabel Henninger 
Kekst CNC 
Telefon: +49 69 506 037 583 
Email: info@lakestar-spac.com 
HAFTUNGSAUSSCHLUSS 
Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, 
verteilt oder übermittelt werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch die 
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren (die "Wertpapiere") der Lakestar SPAC I SE (die 
"Gesellschaft") in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in 
denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist, dar. Die Wertpapiere der Gesellschaft dürfen in den Vereinigten Staaten 
von Amerika nur nach vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung von 
dem Registrierungserfordernis nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung (der 
"Securities Act") verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die Wertpapiere der Gesellschaft werden nicht unter dem 
Securities Act registriert. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in Australien, Kanada oder Japan, 
oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen, weder verkauft noch 
zum Kauf angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen. 
Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar. Das 
Angebot erfolgt ausschließlich auf Basis eines noch zu veröffentlichenden Wertpapierprospekts. Eine Anlageentscheidung 
hinsichtlich der öffentlich angebotenen Wertpapiere der Lakestar SPAC I SE sollte nur auf der Grundlage des 
Wertpapierprospekts erfolgen. Der Wertpapierprospekt wird unverzüglich nach Billigung durch die Luxemburger Commission 
de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) veröffentlicht werden und auf der Lakestar SPAC I SE Webseite kostenfrei 
erhältlich sein. 
Im Vereinigten Königreich wird dieses Dokument nur verteilt und richtet sich nur an Personen, die (i) professionelle 
Anleger sind und unter Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in 
der jeweils geltenden Fassung (die "Verordnung") fallen oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der 
Verordnung fallen ("high net worth companies", "unincorporated associations" etc.) (wobei diese Personen zusammen als 
"Relevante Personen" bezeichnet werden). Dieses Dokument richtet sich nur an Relevante Personen und auf Basis dieses 
Dokuments dürfen Personen nicht handeln und nicht vertrauen, die keine Relevante Personen sind. Jede Investition oder 
jede Investitionstätigkeit, auf die sich dieses Dokument bezieht, steht nur den Relevanten Personen offen und wird nur 
mit Relevanten Personen eingegangen. 
Die Einheiten sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung 
gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. 
Für diese Zwecke bezeichnet ein "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein 
Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der Richtlinie (EU) 2014/65 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente in der geänderten Fassung ("MIFID II"); (ii) ein Kunde im 
Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über 
Versicherungsvertrieb in der geänderten Fassung, sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von 
Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß 
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über 
Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (die 
"PRIIP-Verordnung") erforderlich ist, um die Einheiten anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern 
im EWR zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Einheiten oder die anderweitige 

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February 17, 2021 08:54 ET (13:54 GMT)