Nichterfüllung eines Vertrages oder einer Vereinbarung, keine Verletzung der Satzung der Gesellschaft oder anderer gesellschaftsrechtlicher Verträge durch Abschluss des Begebungsvertrages, Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen und Einhaltung der Bestimmungen des Begebungsvertrages durch die Gesellschaft sowie Durchführung der in dem Begebungsvertrag vorgesehenen Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen; und * Rechtswirksame Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen und rechtlich bindende und durchsetzbare Verpflichtungen der Gesellschaft nach Unterzeichnung und Übergabe der Globalurkunde durch die Gesellschaft, vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Regelungen, welche die Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit einer Verpflichtung einschränken. (4) Ziffer 4 (Rückzahlung) Ziffer 4 regelt die Pflicht der Gesellschaft zur Rückzahlung des ausstehenden Nennbetrags der Wandelschuldverschreibungen am Rückzahlungstag oder, im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung, am entsprechenden Rückzahlungstag. (5) Ziffer 5 (Vollzugsvoraussetzungen) Ziffer 5 regelt die folgenden aufschiebenden Bedingungen und das Rücktrittsrecht der Parteien: * *Aufschiebende Bedingungen*: Der Vollzug des Begebungsvertrages soll unter den folgenden aufschiebenden Bedingungen stehen: - Zustimmung des Aufsichtsrats zur Transaktion (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts); - Erhalt von relevanten Erklärungen mit Blick auf die Fazilität B des Konsortialkreditvertrages entsprechend zur aufschiebenden Bedingung der Grundsatzvereinbarung (hierzu bereits unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts); - Zustimmende Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8; - Eintragung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung und des Bedingten Kapitals 2021/I im Handelsregister; und - Wirksamkeit der Übertragung der Einzubringenden Geschäftsanteile an die Gesellschaft nach Maßgabe des Einbringungsvertrages. * *Rücktrittsrecht:* Hinsichtlich des Rücktrittsrechts der Parteien vom Einbringungsvertrag wird auf Ziffer 10 der Grundsatzvereinbarung verwiesen. (6) Ziffer 6 (Vertraulichkeit, Pressemitteilungen) Ziffer 6 beinhaltet eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Parteien. (7) Ziffer 7 (Verschiedenes) Hinsichtlich Ziffer 7 wird auf Ziffer 12 der Grundsatzvereinbarung verwiesen. Darüber hinaus beinhaltet Ziffer 7 eine Regelung zur Begriffsverwendung im Begebungsvertrag. 5. *Erläuterung und Begründung des Austauschverhältnisses* Im Rahmen der Transaktion soll die Convergenta die Einzubringenden Geschäftsanteile, entsprechend einer Beteiligung in Höhe von rund 21,62 % am Stammkapital der MSH, in die Gesellschaft einbringen. Die für den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile vereinbarte Gesamtgegenleistung besteht aus (i) 125.800.000 Neuen Aktien, (ii) 1.510 Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 151.000.000,00 und (iii) der Barkomponente in Höhe von insgesamt EUR 130.000.000,00. Die Convergenta strebt eine Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe von bis zu 29,90 % der CECONOMY-Stammaktien an. Das vorgesehene Austauschverhältnis ist das Ergebnis von Verhandlungen zwischen der Gesellschaft und der Convergenta über den Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile durch die Gesellschaft und dessen wesentliche Konditionen. Die Festlegung der Gesamtgegenleistung beruht auf einer Bewertung der Einzubringenden Geschäftsanteile, auf die sich die Parteien in der am 14. Dezember 2020 geschlossenen Grundsatzvereinbarung geeinigt haben. Zum Zwecke der Ermittlung der Angemessenheit des Ausgabebetrags und des Austauschverhältnisses in Bezug auf die Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen hat der Vorstand PwC als unabhängige Gutachterin beauftragt, eine fundamentale Unternehmensbewertung der MSH und der Gesellschaft nach IDW S1 zur Sicherstellung des Erreichens des geringsten Ausgabebetrags im Rahmen der Sachkapitalerhöhung und der Begebung der Wandelschuldverschreibungen durchzuführen sowie die Angemessenheit des Ausgabebetrags einschließlich des angewendeten Austauschverhältnisses im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 AktG zu prüfen und hierzu in Form einer gutachtlichen Stellungnahme Bericht zu erstatten. PwC hat auftragsgemäß nicht nur geprüft, ob die Sacheinlage den jeweils geringsten Ausgabebetrag für die Neuen Aktien von rund EUR 2,56 je Neuer Aktie bzw. den Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen erreichen, sondern auch, ob das vereinbarte Austauschverhältnis zwischen dem Wert der Sacheinlage und der an die Convergenta auszugebenden Gesamtgegenleistung angemessen ist. Die Bewertung erfolgte auf den 17. Februar 2021, d.h. auf das Datum der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen Beschluss fassen soll. Die Gutachtliche Stellungnahme kommt zu dem Ergebnis, dass das Austauschverhältnis und damit der Ausgabebetrag der Neuen Aktien und der Wandelschuldverschreibungen angemessen sind. Der Vorstand hat die Gutachtliche Stellungnahme eingehend geprüft und macht sich die darin enthaltenen Aussagen zur Bewertungsmethodik und zu den Ergebnissen, insbesondere zu den Unternehmenswerten der Gesellschaft und der MSH, vollumfänglich zu eigen. Nachfolgend wird zunächst auf die von PwC in der Gutachtlichen Stellungnahme gewählte Bewertungsmethodik eingegangen, bevor die Ergebnisse der Unternehmensbewertung sowohl der Gesellschaft als auch der MSH dargestellt werden. Anschließend werden die Feststellungen des Vorstands zur Angemessenheit des Ausgabebetrags der Neuen Aktien bzw. des Austauschverhältnisses sowie des Bezugsrechtsausschlusses in Bezug auf die Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen auf Grundlage der ermittelten Werte zusammengefasst. a) *Bewertungsmethodik* aa) Anforderungen an die Festlegung des Austauschverhältnisses gemäß § 255 Abs. 2 AktG Gemäß der beschriebenen Transaktionsstruktur beabsichtigt die Gesellschaft, eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage gemäß §§ 182 f. AktG unter Bezugsrechtsausschluss durchzuführen. Zudem beabsichtigt die Gesellschaft, Wandelschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss auszugeben. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Sachkapitalerhöhung kann gemäß § 255 Abs. 1 AktG durch die Aktionäre angefochten werden. Nach § 255 Abs. 2 AktG stellt es einen zulässigen Anfechtungsgrund dar, wenn der sich aus dem Erhöhungsbeschluss ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag, unter dem die Aktien nicht ausgegeben werden sollen, "unangemessen niedrig" ist. Zielsetzung des § 255 Abs. 2 AktG ist insofern der Schutz der Altaktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Vermögens und Dividendenbezugsrechts durch eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss. § 255 Abs. 2 AktG gilt zwar unmittelbar nur für Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, ist aber auf Sachkapitalerhöhungen sowie die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend anzuwenden. Im Umkehrschluss kann aus der genannten Vorschrift abgeleitet werden, dass die Anfechtung des Beschlusses durch die Aktionäre nicht auf eine fehlerhafte Bewertung gestützt werden kann, wenn der Wert der Sacheinlage dem Wert der im Gegenzug auszugebenden Aktien oder Wandelschuldverschreibungen entspricht und insofern keine unangemessene Verwässerung der Aktionäre eintritt. Es kommt demnach auf das Austauschverhältnis, d.h. das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an, also den Wert der vom Sacheinleger zu erbringenden Sacheinlage im Verhältnis zum Wert der Aktien bzw. Wandelschuldverschreibungen, die die Gesellschaft im Gegenzug als Leistung ausgibt. Insofern setzt die Ermittlung der Angemessenheit der Gegenleistung die Ermittlung eines angemessenen Wertes des Eigenkapitals der Gesellschaft und der MSH zum Stichtag am 17. Februar 2021 voraus, d.h. zum Tag der ordentlichen Hauptversammlung, in der über die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen beschlossen werden soll. Bei der Wertermittlung wurden neben den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen nach IDW S1 auch die durch die Rechtsprechung entwickelten Bewertungsgrundsätze berücksichtigt, die im Wesentlichen vor dem Hintergrund der Ermittlung der angemessenen Abfindung oder des Ausgleichs im Rahmen des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nach §§ 291 ff. AktG oder eines aktienrechtlichen Squeeze Out gemäß §§ 327a ff. AktG entwickelt wurden.
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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)