Nichterfüllung eines Vertrages oder einer 
      Vereinbarung, keine Verletzung der Satzung 
      der Gesellschaft oder anderer 
      gesellschaftsrechtlicher Verträge durch 
      Abschluss des Begebungsvertrages, Ausgabe 
      der Wandelschuldverschreibungen und 
      Einhaltung der Bestimmungen des 
      Begebungsvertrages durch die Gesellschaft 
      sowie Durchführung der in dem 
      Begebungsvertrag vorgesehenen Ausgabe der 
      Wandelschuldverschreibungen; und 
    * Rechtswirksame Ausgabe der 
      Wandelschuldverschreibungen und rechtlich 
      bindende und durchsetzbare Verpflichtungen 
      der Gesellschaft nach Unterzeichnung und 
      Übergabe der Globalurkunde durch die 
      Gesellschaft, vorbehaltlich zwingender 
      gesetzlicher Regelungen, welche die 
      Wirksamkeit bzw. Durchsetzbarkeit einer 
      Verpflichtung einschränken. 
(4) Ziffer 4 (Rückzahlung) 
 
    Ziffer 4 regelt die Pflicht der Gesellschaft 
    zur Rückzahlung des ausstehenden Nennbetrags 
    der Wandelschuldverschreibungen am 
    Rückzahlungstag oder, im Falle einer 
    vorzeitigen Rückzahlung, am entsprechenden 
    Rückzahlungstag. 
(5) Ziffer 5 (Vollzugsvoraussetzungen) 
 
    Ziffer 5 regelt die folgenden aufschiebenden 
    Bedingungen und das Rücktrittsrecht der 
    Parteien: 
 
    * *Aufschiebende Bedingungen*: 
 
      Der Vollzug des Begebungsvertrages soll 
      unter den folgenden aufschiebenden 
      Bedingungen stehen: 
 
      - Zustimmung des Aufsichtsrats zur 
        Transaktion (hierzu bereits unter 
        Ziffer I.4.b) dieses Berichts); 
      - Erhalt von relevanten Erklärungen mit 
        Blick auf die Fazilität B des 
        Konsortialkreditvertrages entsprechend 
        zur aufschiebenden Bedingung der 
        Grundsatzvereinbarung (hierzu bereits 
        unter Ziffer I.4.b) dieses Berichts); 
      - Zustimmende Beschlussfassung der 
        ordentlichen Hauptversammlung unter 
        Tagesordnungspunkt 8; 
      - Eintragung der Durchführung der 
        Sachkapitalerhöhung und des Bedingten 
        Kapitals 2021/I im Handelsregister; 
        und 
      - Wirksamkeit der Übertragung der 
        Einzubringenden Geschäftsanteile an 
        die Gesellschaft nach Maßgabe des 
        Einbringungsvertrages. 
    * *Rücktrittsrecht:* Hinsichtlich des 
      Rücktrittsrechts der Parteien vom 
      Einbringungsvertrag wird auf Ziffer 10 der 
      Grundsatzvereinbarung verwiesen. 
(6) Ziffer 6 (Vertraulichkeit, 
    Pressemitteilungen) 
 
    Ziffer 6 beinhaltet eine 
    Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den 
    Parteien. 
(7) Ziffer 7 (Verschiedenes) 
 
    Hinsichtlich Ziffer 7 wird auf Ziffer 12 der 
    Grundsatzvereinbarung verwiesen. Darüber 
    hinaus beinhaltet Ziffer 7 eine Regelung zur 
    Begriffsverwendung im Begebungsvertrag. 
5. *Erläuterung und Begründung des 
   Austauschverhältnisses* 
 
   Im Rahmen der Transaktion soll die 
   Convergenta die Einzubringenden 
   Geschäftsanteile, entsprechend einer 
   Beteiligung in Höhe von rund 21,62 % am 
   Stammkapital der MSH, in die Gesellschaft 
   einbringen. Die für den Erwerb der 
   Einzubringenden Geschäftsanteile vereinbarte 
   Gesamtgegenleistung besteht aus (i) 
   125.800.000 Neuen Aktien, (ii) 1.510 
   Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von EUR 151.000.000,00 und 
   (iii) der Barkomponente in Höhe von insgesamt 
   EUR 130.000.000,00. Die Convergenta strebt 
   eine Beteiligung an der Gesellschaft in Höhe 
   von bis zu 29,90 % der CECONOMY-Stammaktien 
   an. 
 
   Das vorgesehene Austauschverhältnis ist das 
   Ergebnis von Verhandlungen zwischen der 
   Gesellschaft und der Convergenta über den 
   Erwerb der Einzubringenden Geschäftsanteile 
   durch die Gesellschaft und dessen wesentliche 
   Konditionen. Die Festlegung der 
   Gesamtgegenleistung beruht auf einer 
   Bewertung der Einzubringenden 
   Geschäftsanteile, auf die sich die Parteien 
   in der am 14. Dezember 2020 geschlossenen 
   Grundsatzvereinbarung geeinigt haben. 
 
   Zum Zwecke der Ermittlung der Angemessenheit 
   des Ausgabebetrags und des 
   Austauschverhältnisses in Bezug auf die 
   Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der 
   Wandelschuldverschreibungen hat der Vorstand 
   PwC als unabhängige Gutachterin beauftragt, 
   eine fundamentale Unternehmensbewertung der 
   MSH und der Gesellschaft nach IDW S1 zur 
   Sicherstellung des Erreichens des geringsten 
   Ausgabebetrags im Rahmen der 
   Sachkapitalerhöhung und der Begebung der 
   Wandelschuldverschreibungen durchzuführen 
   sowie die Angemessenheit des Ausgabebetrags 
   einschließlich des angewendeten 
   Austauschverhältnisses im Sinne von § 255 
   Abs. 2 Satz 1 AktG zu prüfen und hierzu in 
   Form einer gutachtlichen Stellungnahme 
   Bericht zu erstatten. 
 
   PwC hat auftragsgemäß nicht nur geprüft, 
   ob die Sacheinlage den jeweils geringsten 
   Ausgabebetrag für die Neuen Aktien von rund 
   EUR 2,56 je Neuer Aktie bzw. den 
   Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen 
   erreichen, sondern auch, ob das vereinbarte 
   Austauschverhältnis zwischen dem Wert der 
   Sacheinlage und der an die Convergenta 
   auszugebenden Gesamtgegenleistung angemessen 
   ist. Die Bewertung erfolgte auf den 17. 
   Februar 2021, d.h. auf das Datum der 
   ordentlichen Hauptversammlung, die über die 
   Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der 
   Wandelschuldverschreibungen Beschluss fassen 
   soll. 
 
   Die Gutachtliche Stellungnahme kommt zu dem 
   Ergebnis, dass das Austauschverhältnis und 
   damit der Ausgabebetrag der Neuen Aktien und 
   der Wandelschuldverschreibungen angemessen 
   sind. Der Vorstand hat die Gutachtliche 
   Stellungnahme eingehend geprüft und macht 
   sich die darin enthaltenen Aussagen zur 
   Bewertungsmethodik und zu den Ergebnissen, 
   insbesondere zu den Unternehmenswerten der 
   Gesellschaft und der MSH, vollumfänglich zu 
   eigen. 
 
   Nachfolgend wird zunächst auf die von PwC in 
   der Gutachtlichen Stellungnahme gewählte 
   Bewertungsmethodik eingegangen, bevor die 
   Ergebnisse der Unternehmensbewertung sowohl 
   der Gesellschaft als auch der MSH dargestellt 
   werden. Anschließend werden die 
   Feststellungen des Vorstands zur 
   Angemessenheit des Ausgabebetrags der Neuen 
   Aktien bzw. des Austauschverhältnisses sowie 
   des Bezugsrechtsausschlusses in Bezug auf die 
   Sachkapitalerhöhung und die Ausgabe der 
   Wandelschuldverschreibungen auf Grundlage der 
   ermittelten Werte zusammengefasst. 
a) *Bewertungsmethodik* 
aa) Anforderungen an die Festlegung des 
    Austauschverhältnisses gemäß § 255 Abs. 
    2 AktG 
 
    Gemäß der beschriebenen 
    Transaktionsstruktur beabsichtigt die 
    Gesellschaft, eine Kapitalerhöhung gegen 
    Sacheinlage gemäß §§ 182 f. AktG unter 
    Bezugsrechtsausschluss durchzuführen. Zudem 
    beabsichtigt die Gesellschaft, 
    Wandelschuldverschreibungen unter 
    Bezugsrechtsausschluss auszugeben. Die 
    Beschlussfassung der Hauptversammlung über 
    die Sachkapitalerhöhung kann gemäß § 
    255 Abs. 1 AktG durch die Aktionäre 
    angefochten werden. Nach § 255 Abs. 2 AktG 
    stellt es einen zulässigen Anfechtungsgrund 
    dar, wenn der sich aus dem 
    Erhöhungsbeschluss ergebende Ausgabebetrag 
    oder der Mindestbetrag, unter dem die Aktien 
    nicht ausgegeben werden sollen, 
    "unangemessen niedrig" ist. Zielsetzung des 
    § 255 Abs. 2 AktG ist insofern der Schutz 
    der Altaktionäre vor einer unangemessenen 
    Verwässerung ihres Vermögens und 
    Dividendenbezugsrechts durch eine 
    Sachkapitalerhöhung mit 
    Bezugsrechtsausschluss. § 255 Abs. 2 AktG 
    gilt zwar unmittelbar nur für 
    Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, ist 
    aber auf Sachkapitalerhöhungen sowie die 
    Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen 
    unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend 
    anzuwenden. 
 
    Im Umkehrschluss kann aus der genannten 
    Vorschrift abgeleitet werden, dass die 
    Anfechtung des Beschlusses durch die 
    Aktionäre nicht auf eine fehlerhafte 
    Bewertung gestützt werden kann, wenn der 
    Wert der Sacheinlage dem Wert der im 
    Gegenzug auszugebenden Aktien oder 
    Wandelschuldverschreibungen entspricht und 
    insofern keine unangemessene Verwässerung 
    der Aktionäre eintritt. Es kommt demnach auf 
    das Austauschverhältnis, d.h. das Verhältnis 
    von Leistung und Gegenleistung an, also den 
    Wert der vom Sacheinleger zu erbringenden 
    Sacheinlage im Verhältnis zum Wert der 
    Aktien bzw. Wandelschuldverschreibungen, die 
    die Gesellschaft im Gegenzug als Leistung 
    ausgibt. Insofern setzt die Ermittlung der 
    Angemessenheit der Gegenleistung die 
    Ermittlung eines angemessenen Wertes des 
    Eigenkapitals der Gesellschaft und der MSH 
    zum Stichtag am 17. Februar 2021 voraus, 
    d.h. zum Tag der ordentlichen 
    Hauptversammlung, in der über die 
    Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage und die 
    Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen 
    beschlossen werden soll. 
 
    Bei der Wertermittlung wurden neben den 
    Grundsätzen zur Durchführung von 
    Unternehmensbewertungen nach IDW S1 auch die 
    durch die Rechtsprechung entwickelten 
    Bewertungsgrundsätze berücksichtigt, die im 
    Wesentlichen vor dem Hintergrund der 
    Ermittlung der angemessenen Abfindung oder 
    des Ausgleichs im Rahmen des Abschlusses 
    eines Beherrschungs- und 
    Gewinnabführungsvertrages nach §§ 291 ff. 
    AktG oder eines aktienrechtlichen Squeeze 
    Out gemäß §§ 327a ff. AktG entwickelt 
    wurden. 

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January 07, 2021 09:05 ET (14:05 GMT)