2015 beschlossene Bedingte Kapital 2015 / I abzusichern wären, sind somit nicht entstanden und werden

auch nicht mehr entstehen. Das Bedingte Kapital 2015 / I wird daher nicht mehr benötigt und soll

aufgehoben werden.

Um der Gesellschaft auch in den nächsten Jahren die Möglichkeit zu eröffnen, ihren Finanzbedarf durch

eine Begebung von Wandel- und / oder Optionsschuldverschreibungen schnell und flexibel decken zu können,

soll der Vorstand hierzu erneut ermächtigt werden. Zur Absicherung der Wandel- und Optionsrechte bzw. von

Wandlungspflichten aus den Schuldverschreibungen, die aufgrund der vorgeschlagenen neuen Ermächtigung

begeben werden können, soll zugleich ein neues Bedingtes Kapital 2021 / I beschlossen werden.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:


                            Ermächtigung zur Ausgabe von neuen Wandel- und / oder Optionsschuldverschreibungen 
                            Mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend in lit. c) dieses 
                            Beschlussvorschlags geregelten neuen Bedingten Kapitals 2021 / I und der entsprechenden 
                            Satzungsänderung im Handelsregister der Gesellschaft wird der Vorstand ermächtigt, im 
                            Zeitraum bis zum 9. März 2026 einmalig oder mehrmals, auch gleichzeitig in verschiedenen 
                            Tranchen, nachrangige oder nicht nachrangige auf den Inhaber oder auf den Namen lautende, 
                            mit Wandlungs- und / oder Optionsrechten und /oder Wandlungspflichten ausgestattete 
                            Schuldverschreibungen oder eine Kombination dieser Instrumente (unter Einbeziehung aller in 
                            diesem Beschluss vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten im Folgenden die 
                            'Schuldverschreibungen' genannt) - jeweils mit oder ohne Laufzeitbeschränkung im 
                            Gesamtnennbetrag von bis zu 50.000.000,00 Euro gegen Geld- und / oder Sachleistung zu 
                            begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Optionsschuldverschreibungen Optionsrechte 
                            bzw. den Inhabern oder Gläubigern von Wandelschuldverschreibungen Wandlungsrechte oder 
                            Wandlungspflichten für auf den Namen lautende Stückaktien der B.R.A.I.N. Biotechnology 
                            Research and Information Network AG (im Folgenden die 'Gesellschaft' genannt) mit einem 
                            anteiligen Betrag des Grundkapitals in Höhe von insgesamt bis zu 1.986.136,00 Euro nach 
                            näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Bedingungen dieser Schuldverschreibungen 
                            beziehungsweise der Optionsscheine (im Folgenden einheitlich die 'Anleihebedingungen' 
                            genannt) zu gewähren bzw. aufzuerlegen. 
                            Für die Begebung der Schuldverschreibungen gelten die folgenden Festsetzungen: 
                            (1) Allgemeine Festsetzungen 
                            Die Ermächtigung erstreckt sich auf alle Schuldverschreibungen, die den in § 221 AktG 
                            geregelten rechtlichen Anforderungen unterfallen. Die Schuldverschreibungen können zu 
                            Finanzierungszwecken (Aufnahme von Fremd- und / oder Eigenkapital) begeben werden, aber 
                            auch zu anderen Zwecken, etwa zur Optimierung der Kapitalstruktur der Gesellschaft. 
                            Die Schuldverschreibungen können in Euro oder in anderen gesetzlichen Währungen von 
                            OECD-Ländern begeben werden, wobei im Falle einer Begebung in einer Fremdwährung im 
                            Hinblick auf die Einhaltung der in dieser Ermächtigung festgelegten Gesamtnennbetragsgrenze 
                            jeweils der Nennbetrag der Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung 
                            in Euro umzurechnen ist. 
                            Die Schuldverschreibungen können durch die Gesellschaft oder durch Konzernunternehmen, die 
                            unter der Leitung der Gesellschaft stehen (im Folgenden 'Konzernunternehmen' genannt), 
                            ausgegeben werden. Für den Fall einer Ausgabe der Schuldverschreibungen durch 
                            Konzernunternehmen wird der Vorstand ermächtigt, mit der Zustimmung des Aufsichtsrats die 
                            Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- oder 
                            Optionsrechte bzw. Wandlungspflichten für auf den Namen lautende Stückaktien der 
                            Gesellschaft zu gewähren bzw. aufzuerlegen. 
                            (2) Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
                            Die Schuldverschreibungen werden in Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
                            Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung 
                            ein Optionsschein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber nach näherer 
                            Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von auf den Namen lautenden Stückaktien der 
                            Gesellschaft berechtigen. Die Anleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis 
                            auch durch die Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
                            Zuzahlung erfüllt werden kann. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der 
                            Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Insoweit sich Aktienbruchteile ergeben, 
                            können die Anleihebedingungen vorsehen, dass diese Bruchteile nach Maßgabe der 
                            Anleihebedingungen zum Bezug ganzer Aktien aufaddiert werden können, und zwar 
                            gegebenenfalls auch gegen bare Zuzahlung. 
                            Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten bei auf den Inhaber lautenden 
                            Schuldverschreibungen deren Inhaber, ansonsten die Gläubiger der Teilschuldverschreibungen 
                            das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen gemäß den Anleihebedingungen in auf den Namen 
                            lautende Stückaktien der Gesellschaft zu wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt sich aus 
                            der Division des Nennbetrags oder des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer 
                            Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Namen 
                            lautende Stückaktie der Gesellschaft und kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet 
                            werden. Des Weiteren können eine in bar zu leistende Zuzahlung und die Zusammenlegung oder 
                            ein Ausgleich für nicht wandlungsfähige Spitzen festgelegt werden. Die Anleihebedingungen 
                            können ein variables Wandlungsverhältnis und eine Bestimmung des Wandlungspreises innerhalb 
                            einer definierten Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Börsenkurses der 
                            Stückaktie der Gesellschaft während der Laufzeit der Anleihe vorsehen. Der anteilige Betrag 
                            am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
                            Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
                            Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz (1) und 199 AktG bleiben unberührt. 
                            (3) Wandlungspflicht 
                            Die Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen können auch eine Wandlungspflicht zum Ende 
                            der Laufzeit oder zu einem früheren Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts eines 
                            bestimmten Ereignisses vorsehen. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
                            auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Der 
                            Gesellschaft kann in den Anleihebedingungen das Recht eingeräumt werden, eine etwaige 
                            Differenz zwischen dem Nennbetrag oder einem niedrigeren Ausgabebetrag der 
                            Wandelschuldverschreibung und dem Produkt aus Wandlungspreis und Umtauschverhältnis ganz 
                            oder teilweise in bar auszugleichen. Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz (1) und 199 AktG 
                            bleiben unberührt. 
                            (4) Ersetzungsbefugnis 
                            Die Anleihebedingungen können der Gesellschaft das Recht einräumen, im Falle der Wandlung 
                            oder im Falle der Optionsausübung anstelle der Gewährung neuer Stückaktien einen Geldbetrag 
                            zu zahlen, der nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen dem auf volle Cent aufgerundeten 
                            arithmetischen Mittelwert der Schlussauktionspreise der Stückaktien gleicher Ausstattung 
                            der Gesellschaft im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
                            Frankfurter Wertpapierbörse während einer in den Anleihebedingungen festzulegenden Frist 

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January 27, 2021 09:06 ET (14:06 GMT)