auf die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet werden kann

(vgl. § 113 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AktG). Der Aufsichtsrat ist der

Überzeugung, dass die Ausgestaltung als reine Festvergütung der neutralen und objektiven Beratungs- und

Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats am besten dient.

Infolge des ARUG II ist es erforderlich, dass in börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung

mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fasst bzw. die

bestehende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird

der Aufsichtsrat der Aumann AG künftig in Vorbereitung dieser turnusmäßigen Beschlussfassung spätestens

alle vier Jahre eine dahingehende Analyse seiner Vergütung vornehmen, um der Hauptversammlung gemeinsam

mit dem Vorstand einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Es liegt dabei in der Natur der

Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen

Vergütungssystems eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber entgegen, dass die

Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes der

Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als

auch des Vorstands unterbreitet wird.


              Weitere Angaben zur Einberufung und Hinweise 
              1.            Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt

EUR 15.250.000,00 und ist eingeteilt in 15.250.000 Stückaktien. Jede Stückaktie mit Ausnahme etwaiger

eigener Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl

der Stimmen beträgt also 15.250.000.


              2.            Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung 

Der Vorstand der Aumann AG hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des

Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 2. Juni 2021 auf Grundlage des § 1 Absatz

2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und

Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') und als

virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der AktionärInnen oder ihrer Bevollmächtigten am Sitz

der Gesellschaft in der Dieselstraße 6, 48361 Beelen, durchzuführen.

Die AktionärInnen und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung

teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung live am 2. Juni

2021 ab 10.00 Uhr (MESZ) über das Internet unter

https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung

verfolgen.

AktionärInnen, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur

Hauptversammlung anmelden. Den für den Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode erhalten sie mit

ihrer Stimmrechtskarte.

Die Stimmrechtsausübung der AktionärInnen erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl

oder durch Vollmachtserteilung an die StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft.

Fragen der AktionärInnen sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 1.

Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen.

Hierfür steht unter

https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist

ausgeschlossen.

Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach

pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die über das HV-Portal gestellten Fragen beantwortet.

Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von AktionärInnen, die ihr Stimmrecht

ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll der

Notarin bzw. des Notars erklärt werden. Hierfür steht unter

https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung

ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung.


              3.            Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung 
                            des Stimmrechts 

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung sind

nur diejenigen AktionärInnen berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 26. Mai 2021, 24:00 Uhr

(MESZ) unter der nachstehenden Adresse:

Aumann AG

c/o Link Market Services GmbH

Landshuter Allee 10

80637 München

oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289

oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

angemeldet und gegenüber der Gesellschaft unter dieser Adresse (oder per Telefax oder per E-Mail) den

von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages

(Nachweisstichtag) vor der Versammlung, d.h. 12. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ), AktionärIn der Gesellschaft

waren. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c

Abs. 3 AktG erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß

EU-DVO 2018/1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben

ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 11. Mai 2021, 22:00 Uhr UTC (koordinierte

Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Record Date (im vorliegenden

Fall den 12. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des

Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Aktionärsrechtsrichtlinie II/ARUG II für

den deutschen Markt.

Als AktionärIn gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und der

Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung

und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz der jeweiligen AktionärIn zum

Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem

Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h. der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.

Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der

Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem

Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht und Personen, die zum

Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag AktionärIn der Gesellschaft

werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.

Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung.

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen

geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die

Berechtigung der AktionärIn zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts

zurückweisen.

Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben

genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten AktionärInnen Stimmrechtskarten für die Teilnahme an

der Hauptversammlung übersandt, auf denen der Zugangscode zum HV-Portal zu finden ist.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die AktionärInnen,

möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die

erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das

depotführende Institut vorgenommen. AktionärInnen, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem

depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.


              4.            Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl 

AktionärInnen beziehungsweise AktionärsvertreterInnen können ihre Stimmen im Wege der elektronischen

Briefwahl abgeben.

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April 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)