auf die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet werden kann
(vgl. § 113 Absatz 3 Satz 3 i.V.m. § 87a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AktG). Der Aufsichtsrat ist der
Überzeugung, dass die Ausgestaltung als reine Festvergütung der neutralen und objektiven Beratungs- und
Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats am besten dient.
Infolge des ARUG II ist es erforderlich, dass in börsennotierten Gesellschaften die Hauptversammlung
mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss fasst bzw. die
bestehende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder durch Beschluss bestätigt. Vor diesem Hintergrund wird
der Aufsichtsrat der Aumann AG künftig in Vorbereitung dieser turnusmäßigen Beschlussfassung spätestens
alle vier Jahre eine dahingehende Analyse seiner Vergütung vornehmen, um der Hauptversammlung gemeinsam
mit dem Vorstand einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten. Es liegt dabei in der Natur der
Sache, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats in die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen
Vergütungssystems eingebunden sind. Den innewohnenden Interessenkonflikten wirkt aber entgegen, dass die
Entscheidung über die letztendliche Ausgestaltung des Vergütungssystems kraft Gesetzes der
Hauptversammlung zugewiesen ist und dieser hierzu ein Beschlussvorschlag sowohl des Aufsichtsrats als
auch des Vorstands unterbreitet wird.
Weitere Angaben zur Einberufung und Hinweise 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft insgesamt
EUR 15.250.000,00 und ist eingeteilt in 15.250.000 Stückaktien. Jede Stückaktie mit Ausnahme etwaiger
eigener Aktien gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl
der Stimmen beträgt also 15.250.000.
2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der Aumann AG hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 2. Juni 2021 auf Grundlage des § 1 Absatz
2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') und als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der AktionärInnen oder ihrer Bevollmächtigten am Sitz
der Gesellschaft in der Dieselstraße 6, 48361 Beelen, durchzuführen.
Die AktionärInnen und ihre Bevollmächtigten können daher nicht physisch an der Hauptversammlung
teilnehmen. Sie können die gesamte Hauptversammlung jedoch per Bild- und Tonübertragung live am 2. Juni
2021 ab 10.00 Uhr (MESZ) über das Internet unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
verfolgen.
AktionärInnen, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur
Hauptversammlung anmelden. Den für den Online-Zugang erforderlichen Internet-Zugangscode erhalten sie mit
ihrer Stimmrechtskarte.
Die Stimmrechtsausübung der AktionärInnen erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl
oder durch Vollmachtserteilung an die StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft.
Fragen der AktionärInnen sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 1.
Juni 2021, 10:00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation in deutscher Sprache einzureichen.
Hierfür steht unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist
ausgeschlossen.
Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die über das HV-Portal gestellten Fragen beantwortet.
Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können von AktionärInnen, die ihr Stimmrecht
ausgeübt haben, bis zum Ende der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation zu Protokoll der
Notarin bzw. des Notars erklärt werden. Hierfür steht unter
https://www.aumann.com/investor-relations/hauptversammlung
ein elektronisches System (HV-Portal) zur Verfügung.
3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und für die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts auf der Hauptversammlung sind
nur diejenigen AktionärInnen berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des 26. Mai 2021, 24:00 Uhr
(MESZ) unter der nachstehenden Adresse:
Aumann AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder per Telefax: +49 (0) 89 210 27 289
oder per E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de
angemeldet und gegenüber der Gesellschaft unter dieser Adresse (oder per Telefax oder per E-Mail) den
von ihrem depotführenden Institut erstellten Nachweis erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages
(Nachweisstichtag) vor der Versammlung, d.h. 12. Mai 2021, 00:00 Uhr (MESZ), AktionärIn der Gesellschaft
waren. Hierfür ist ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c
Abs. 3 AktG erforderlich.
Es wird darauf hingewiesen, dass in den Mitteilungen nach § 125 AktG, welche in Form und Inhalt gemäß
EU-DVO 2018/1212 aufzustellen sind, in Feld C5 der Tabelle 3 der EU-DVO ein Aufzeichnungsdatum anzugeben
ist. Dieses Aufzeichnungsdatum (im vorliegenden Fall: 11. Mai 2021, 22:00 Uhr UTC (koordinierte
Weltzeit)) ist nicht identisch mit dem nach § 123 Abs. 4 AktG zu benennenden Record Date (im vorliegenden
Fall den 12. Mai 2021, 0:00 Uhr (MESZ)). Die Gesellschaft folgt hier einer Empfehlung des
Umsetzungsleitfadens des Bundesverbandes Deutscher Banken zur Aktionärsrechtsrichtlinie II/ARUG II für
den deutschen Markt.
Als AktionärIn gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung und der
Ausübung des Stimmrechts nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Teilnahmeberechtigung
und Umfang des Stimmrechts richten sich allein nach dem Anteilsbesitz der jeweiligen AktionärIn zum
Nachweisstichtag. Eine vollständige oder teilweise Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag bleibt möglich, d. h. der Nachweisstichtag führt zu keiner Veräußerungssperre.
Eine Veräußerung nach dem Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf das Recht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf das Stimmrecht oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien nach dem
Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien kein Stimmrecht und Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst nach dem Nachweisstichtag AktionärIn der Gesellschaft
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt.
Der Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf die Dividendenberechtigung.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die
Berechtigung der AktionärIn zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
zurückweisen.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes unter der oben
genannten Adresse werden den teilnahmeberechtigten AktionärInnen Stimmrechtskarten für die Teilnahme an
der Hauptversammlung übersandt, auf denen der Zugangscode zum HV-Portal zu finden ist.
Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, bitten wir die AktionärInnen,
möglichst frühzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die
erforderliche Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen direkt durch das
depotführende Institut vorgenommen. AktionärInnen, die rechtzeitig eine Stimmrechtskarte bei ihrem
depotführenden Institut angefordert haben, brauchen daher nichts weiter zu veranlassen.
4. Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
AktionärInnen beziehungsweise AktionärsvertreterInnen können ihre Stimmen im Wege der elektronischen
Briefwahl abgeben.
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April 26, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)