Karenzentschädigung in Höhe von 50 % seiner durchschnittlichen vertragsgemäßen Leistungen.

Bei der Ermittlung des Durchschnitts werden in der Regel die vorangegangenen drei Jahre

zugrunde gelegt. Das Vorstandsmitglied muss sich einen anderweitigen Erwerb auf die

Entschädigung anrechnen lassen.

Die maßgeblichen Regelungen zur Vorstandsvergütung werden in den

Vorstandsdienstverträgen getroffen. Die Laufzeit des Dienstvertrags entspricht der

Bestellperiode des jeweiligen Vorstandsmitglieds. Bei einer Abberufung aus wichtigem Grund,

die nicht zugleich eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt, kann sowohl die

Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß §

622 Abs. 1 und 2 BGB kündigen, wobei die Verlängerung der Frist auch für die Kündigung

durch das Vorstandsmitglied gilt. Der Aufsichtsrat kann für diesen Fall eine Abfindung in

Höhe der angemessen abgezinsten Festvergütung und angemessen abgezinsten Zielbetrags des

STI für den noch verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Laufzeit des

Vorstandsdienstvertrags vorsehen. Im Übrigen ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Die Zielvorgaben und Konditionen des STI werden jährlich vom Aufsichtsrat gesondert

festgesetzt; sie sind für den Geltungszeitraum des STI (ein Geschäftsjahr) verbindlich. Für

den Fall, dass der Aufsichtsrat auch nach schriftlicher Aufforderung des Vorstandsmitglieds

nicht rechtzeitig Zielvorgaben beschließt, hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf einen

Jahresbonus, der der 100%igen Zielerreichung des Vor-Jahresbonus entspricht. Der LTI wird

durch gesonderte Vereinbarung zwischen Vorstandsmitglied und Aufsichtsrat anhand den hier

dargelegten Kriterien geschlossen. Es gelten die oben dargestellten Bedingungen bei

Beendigung der Vorstandstätigkeit vor Ablauf des Bemessungszeitraums.

Der Aufsichtsrat erwägt derzeit, eine betriebliche Altersversorgung für

Vorstandsmitglieder einzuführen. Bis zur Ausarbeitung eines entsprechenden Konzepts und der

Anpassung dieses Vergütungssystems können im Rahmen des Vorstandsdienstvertrags Zusagen zur

Bezuschussung einer privaten Altersversorgung getroffen werden. Insofern geltend keine

Besonderheiten zu den vorgenannten Erläuterungen.

Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstverhältnisses aufgrund einer

Kündigung durch die Gesellschaft, die nicht auf einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 BGB

gestützt werden kann, erhalten die Vorstandsmitglieder eine Abfindung in Höhe von zwei

Jahresgehältern (Festgehalt und STI), begrenzt auf 100% des Jahresfestgehalts und 50% des

STI je für die Restlaufzeit des Vorstanddienstvertrags. Die Regelungen zum LTI bei

vorzeitigem Ausscheiden bleiben unberührt.

Im Fall eines Change-of-Controls soll den Vorstandsmitgliedern und der Gesellschaft ein

Sonderkündigungsrecht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 1 und 2 BGB

zustehen. Das Sonderkündigungsrecht besteht für die Dauer von einem Monat nach Kenntnis vom

Eintritt des Change-of-Control (für die Gesellschaft ist die Kenntnis des Aufsichtsrats

maßgeblich). In diesem Fall soll den Vorstandsmitgliedern eine Abfindung von bis zu zwei

Jahresvergütungen (Festgehalt und STI) bzw. der Summe aus fixem Vergütungsbestandteil und

50% des STI für die Restlaufzweit, wenn dieser Betrag geringer ist, zustehen.

Verstirbt ein Vorstandsmitglied, wird die Festvergütung für den Sterbemonat und für die

drei darauffolgenden Monate, längstens bis zur Beendigung des Dienstvertrags, an seine

Witwe und bzw. oder seine Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, als

Gesamtschuldner weitergezahlt.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs.

1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie der

Möglichkeit der Einziehung eigener Aktien unter Herabsetzung des Grundkapitals

Das Aktienrecht erlaubt, die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien besonders zu ermächtigen. Vorstand

und Aufsichtsrat möchten dieses Instrument nutzen, um zum Beispiel eigene Aktien als Akquisitionswährung

beim Erwerb von Unternehmen anzubieten oder im Rahmen von Ansprüchen im Rahmen von

Mitarbeiterbeteiligungsmodellen und dem Eigeninvestment der Vorstandsmitglieder sowie Bezugsrechte aus

einem Aktienoptionsplan bedienen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu

beschließen:


                            Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 21. Juni 2026 eigene Aktien der Gesellschaft zu jedem 
                            zulässigen Zweck bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder - soweit 
                            dieser Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
                            Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
                            Aktien in Summe mit anderen eigenen Aktien der Gesellschaft, die diese bereits erworben hat 
                            oder die ihr nach Maßgabe von §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10% 
                            des jeweiligen Grundkapitals übersteigen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilen 
                            ausgeübt werden. Der Erwerb kann auch durch von der Gesellschaft im Sinne von § 17 AktG 
                            abhängigen Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte durchgeführt 
                            werden. Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands entweder (i) über die Börse oder (ii) 
                            mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, welches auch in Form 
                            der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots erfolgen kann oder (iii) im Rahmen eines 
                            Paketerwerbs auch außerhalb der Börse unmittelbar von individuellen abgabewilligen oder 
                            abgabepflichtigen Aktionären: 
                                          Erfolgt der Erwerb über die Börse, darf der Erwerbspreis für den Erwerb je 
                                          eigener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Börsenkurs der 
                                          Aktie an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem fünften, vierten und dritten 
                                          Börsentag vor dem Erwerb der Aktien, ermittelt auf der Basis des 
                            i.            arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise der eigen Aktie im 
                                          XETRA-Handel der Frankfurter Wertpapierbörse - oder, sofern es den 
                                          XETRA-Handel nicht mehr gibt, einem von der Deutschen Börse AG bestimmten 
                                          Nachfolgesystem an der Frankfurter Wertpapierbörse - (jeweils der ' 
                                          XETRA-Handel'), um nicht mehr als 10 % überschreiten oder 20% unterschreiten. 
                                          Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot an alle Aktionäre, darf 
                                          der gezahlte Kaufpreis je eigener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
                                          durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie im XETRA-Handel am fünften, vierten 
                                          und dritten Börsentag vor der Veröffentlichung des Angebots, um nicht mehr 
                                          als 10% überschreiten und um nicht mehr als 20% unterschreiten. Das Volumen 
                                          des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der angedienten 
                                          Aktien dieses Volumen überschreitet, kann der Erwerb nach dem Verhältnis der 
                                          angedienten Aktien (Andienungsquoten) erfolgen; darüber hinaus können eine 
                                          bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Aktien je Aktionär) 

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May 12, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)