Der Geltungsbereich der europäischen Regelung umfasst neu auch die An- und Abfluggebühren. Die entsprechende Durchführungsverordnung ist am 1. Februar 2014 für die Schweiz in Kraft getreten und kommt seit Beginn des zweiten Referenzzeitraums, das heisst seit 1. Januar 2015, zur Anwendung. Die Verfahren für die Festsetzung und Genehmigung von Strecken- sowie von An- und Abfluggebühren für die Flughäfen der Kategorie I (Zürich und Genf) sind in der europäischen Gesetzgebung umfassend geregelt.

Die Flugsicherungsdienste auf den Regionalflughäfen verursachen jährliche Kosten von rund 35 Millionen Franken. 5 Millionen davon werden von den Pilotinnen und Pilotinnen sowie den Flugzeugbetreibern getragen. Der Rest wird von der Skyguide aus dem Mineralölsteuerertrag (23 Mio.) und über die Flugsicherungsgebühren finanziert, die auf den Landesflughäfen erhoben werden (7 Mio.).

Die neue Gesetzgebung verbietet in Zukunft die Quersubventionierung zwischen Flughäfen, die der europäischen Regelung unterstehen (Zürich und Genf), und anderen Flugplätzen. Zudem werden die Kosten der An- und Abflugsicherung auf den Regionalflugplätzen nicht mehr von der Skyguide gedeckt. Nach Ablauf einer Übergangsfrist, die am 31. Dezember 2015 endete, hätten die Regionalflugplätze die Flugsicherungsdienste selber finanzieren müssen.

Die Übergangsfrist soll es den Regionalflughäfen erlauben, angemessene Lösungen auszuarbeiten und den Umfang der Flugsicherungsdienste zu bestimmen, die sie anbieten und finanzieren wollen, wobei eine ausreichende Sicherheit zu gewährleisten ist. Da die Einführung neuer Technologien, welche die Kosten der An- und Abflugsicherung senken würden, sowie die Suche nach alternativen Finanzierungen noch nicht abgeschlossen sind, hat der Bundesrat entschieden, die Übergangsfrist um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2016 zu verlängern. Der Anteil des Mineralölsteuerertrags, der zur Finanzierung der Flugsicherung dient, wird vorübergehend angehoben.

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