Zielgesellschaft: MBB SE; Bieter: Gert-Maria Freimuth, Brilliant 1780. GmbH, MBB Capital
GmbH

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Gemeinsame Veröffentlichung

Gert-Maria Freimuth, Münster,
Brillant 1780. GmbH, Münster,
MBB Capital GmbH, Münster

Entscheidung der BaFin auf Befreiung von Gert-Maria Freimuth, der Brillant
1780. GmbH und der MBB Capital GmbH von den Verpflichtungen gemäß § 35
WpÜG

Mit Bescheid vom 13. März 2019 hat die die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend 'BaFin' genannt) Herrn Gert-
Maria Freimuth (nachfolgend 'Antragsteller zu 1' genannt), die Brillant
1780. GmbH, Münster (nachfolgend 'Antragstellerin zu 2' genannt) und die
MBB Capital GmbH, Münster (nachfolgend 'Antragstellerin zu 3' genannt;
zusammen im Folgenden auch die 'Antragsteller' genannt) gemäß § 37 Abs. 1
WpÜG von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG die
Erlangung
der Kontrolle über die MBB SE, Berlin, (nachfolgend 'MBB' genannt) zu
veröffentlichen, eine Angebotsunterlage zu übermitteln und ein Angebot zu
veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

 1. Die Antragsteller werden jeweils für den Fall, dass sie im Zusammenhang
    mit der Veräußerung von Aktien der MBB SE, Berlin, seitens der
    Antragstellerin zu 3 im Rahmen eines auf Grundlage der auf der
    Hauptversammlung der MBB SE, Berlin, vom 28.06.2018 erteilten
    Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG
    durchgeführten Rückkaufangebots zunächst die Kontrollschwelle des §
29
    Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB SE, Berlin, unter- und nach Einziehung
    der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien (§ 237 AktG)
    wieder überschreiten, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9
S. 1 Nr.
    5 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 S.
1
    WpÜG, die Kontrollerlangung an der MBB SE, Berlin, zu veröffentlichen
    sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG, der
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage
    zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG in Verbindung mit § 14
    Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

 2. Die Antragsteller haben bis zum 28.05.2019 nachzuweisen, dass sie durch
    Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des unter der
    vorstehenden Ziffer 1 beschriebenen Rückkaufangebots erworbenen Aktien,
    die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben.

Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe zusammengefasst:

Die MBB hat die Absicht, bis zu 9,8% ihres Grundkapitals auf Basis einer
Ermächtigung der Hauptversammlung mittels eines an alle Aktionäre der MBB
gerichteten Rückkaufangebots (das 'Rückkaufangebot') zurück zu kaufen. Die
Aktionäre der MBB sollen dabei berechtigt sein, das Rückkaufangebot mit
allen ihren Aktien anzunehmen. Für den Fall, dass mehr als 9,8% der Aktien
der MBB eingereicht werden, werden die Annahmeerklärungen
verhältnismäßig
berücksichtigt. Der Erwerb der eigenen Aktien im Rahmen des
Rückkaufangebots soll ausschließlich zum Zweck erfolgen, diese Aktien
unmittelbar nach Vollzug des Rückkaufangebots gemäß § 237 AktG
einzuziehen.
Die Antragstellerin zu 3 hatte erklärt, das Rückkaufangebot für ihre Aktien
vollständig annehmen zu wollen.

Dem gemeinsamen Antrag der Antragsteller wurde nach § 37 Abs. 1 WpÜG
stattgegeben, da die rechtlichen wie auch die tatsächlichen Voraussetzungen
für eine Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen des § 35 Abs.
1 und 2 WpÜG vorliegen und das Interesse der Antragsteller an einer
Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 WpÜG das Interesse der Aktionäre
der MBB an einem öffentlichen Pflichtangebot überwiegt.

Die Anträge sind zulässig, insbesondere wurden sie fristgemäß gestellt
und
über die Anträge konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragsteller
entschieden werden.

Die Anträge sind darüber hinaus auch begründet. Tragender Befreiungsgrund
ist vorliegend § 9 S. 2 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung als Konkretisierung
von § 37 Abs. 1 Var.1 WpÜG.

Die Antragstellerin zu 3 beabsichtigt, die sich im Rahmen des
Rückkaufangebots bietenden Veräußerungsmöglichkeit vollständig
auszunutzen.
Eine entsprechende Erklärung hat auch die MBB Capital Management GmbH,
Berlin, abgegeben. Die Antragsteller halten (unmittelbar bzw. mittelbar)
2.139.500 der MBB-Aktien (entspricht etwa 32,4 %). Ferner hält die MBB
Capital Management GmbH ebenso 2.139.500 der MBB-Aktien (entspricht etwa
32,4 %). Setzen die Antragstellerin zu 3 und die MBB Capital Management
GmbH jeweils ihren Entschluss um, werden die Antragsteller die
Kontrollschwelle zunächst unter- und sodann, nach Einziehung der im Rahmen
des Rückkaufangebots erworbenen Aktien durch die Zielgesellschaft, wieder
überschreiten. Die Aktien der Antragstellerin zu 3 repräsentieren, bis zur
Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen Aktien durch die
Zielgesellschaft, weniger als 30 % des Grundkapitals und der Stimmrechte
der Zielgesellschaft.

Die Abwicklung des Rückkaufangebots hat auf die Anzahl der bei der
Zielgesellschaft insgesamt vorhandenen Stimmrechte keinen Einfluss. Nach
der Verwaltungspraxis der BaFin sind eigene Aktien des Emittenten bei der
Gesamtzahl der ausgegebenen Stimmrechte (Nenner) zu berücksichtigen. Erst
wenn die eigenen Aktien eingezogen werden und das Kapital herabgesetzt
wird, reduziert sich die Gesamtzahl der Stimmrechte. Nehmen die
Antragstellerin zu 3 und die MBB Capital Management das Rückkaufangebot an,
unterschreitet die Antragstellerin zu 3 daher mit Abwicklung des unter dem
Rückkaufangebot geschlossenen Vertrages die Kontrollschwelle des § 29 Abs.
2 WpÜG. Mit Einbeziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen
Aktien durch die Zielgesellschaft überschreitet die Antragstellerin zu 3
die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG wiederum, d.h. die von ihr
gehaltenen Aktien repräsentieren mehr als 30 % des Grundkapitals und der
Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Befreiung ergeht vorliegend ausdrücklich nur für den Fall, dass die
Antragsteller im Zusammenhang mit der Veräußerung von Aktien der MBB
seitens der Antragstellerin zu 3 im Rahmen des Rückkaufangebots zunächst
die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG in Bezug auf die MBB SE, Berlin
unter- und nach Einziehung der im Rahmen des Rückkaufangebots erworbenen
Aktien (§ 237 AktG) wieder überschreiten. Hierdurch ist sichergestellt,
dass die Befreiung nur in dem Fall greift, dass die Antragsteller die
Kontrolle tatsächlich allein durch eine Verringerung der Gesamtzahl der
Stimmrechte im Sinne von § 9 S. 1 Nr. 5 WpÜG-Angebotsverordnung erlangen.

Unbeachtlich ist, dass der Antragsteller zu 1 als Mitglied des
Verwaltungsrats ein Mitglied eines Geschäftsführungsorgans der MBB ist. Es
liegt zwar nahe, dass er auf den Entschluss der MBB, das
Aktienrückkaufangebot durchzufuhren, Einfluss genommen hat. Dieser Umstand
führt aufgrund der besonderen Umstände jedoch nicht dazu, dass den
Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen ist, weil das Interesse
der Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot ihr Interesse an
einer Befreiung überwiegt. Denn eine Kapitalherabsetzung nach Abwicklung
des Rückkaufangebots würde nicht zu einem materiellen Kontrollwechsel zu
Gunsten der Antragsteller führen. Die Antragsteller hatten bereits vor der
Abwicklung des Rückkaufangebots im übernahmerechtlichen Sinn Kontrolle über
die MBB. Dass sie diese Position im Zuge der Abwicklung des
Rückkaufangebots kurzfristig verlieren, ändert an der materiellen
Kontrollsituation aus der Sicht der Aktionäre der MBB nichts.

Die Auflage verpflichtet die Antragsteller bis zum 28.05.2019 nachzuweisen,
dass sie durch Einziehung der von der Zielgesellschaft im Rahmen des
Rückkaufangebots erworbenen Aktien, die Kontrolle über die Zielgesellschaft
(wieder) erlangt haben. Hierdurch ist sichergestellt, dass die
ursprüngliche Kontrollsituation innerhalb einer angemessenen Frist
wiederhergestellt wird. Die Auflage ist daher erforderlich, um das
Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen sicherzustellen. Bei einem Verstoß
gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 S. 1
Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Münster, im März 2019

Ende der WpÜG-Meldung 

18.03.2019  Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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