Bericht des Vorstands

der

Wolftank-Adisa Holding AG mit dem Sitz in Innsbruck

gemäß §§ 170 Abs. 2 iVm 153 Abs. 4 AktG

(Ausschluss des Bezugsrechts bei genehmigtem Kapital)

zum 8. Punkt der Tagesordnung der am 7. Juni 2024 stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der Wolftank-Adisa Holding AG mit dem Sitz in Innsbruck und der Geschäftsanschrift Grabenweg 58, 6020 Innsbruck, eingetragen im Firmenbuch des Landesgericht Innsbruck unter FN 306731 a (die "Gesellschaft"), erstattet gemäß § 170 Abs 2 iVm § 153 Abs 4 Satz 2 AktG nachstehenden Bericht an die am 7. Juni 2024 stattfindende ordentliche Hauptversammlung (die "Ordentliche Hauptversammlung") der Gesellschaft.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt gegenwärtig EUR 5.281.654,- und ist in 5.281.654 auf Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien (Stammaktien) mit Stimmrecht ausgegeben.

Die Hauptversammlung hat zuletzt am 2.6.2023 ein genehmigtes Kapital beschlossen und den Vorstand ermächtigt, gemäß § 169 Aktiengesetz das Grundkapital um bis zu EUR 2.400.752,-- durch Ausgabe von bis zu 2.400.752 neuen Stückaktien gegen Bareinzahlung und/oder Sacheinlage zu erhöhen. Dieses genehmigte Kapital wurde bereits teilweise ausgenutzt. Der nicht ausgenützte Betrag soll nunmehr widerrufen werden und infolge der jüngsten Kapitalerhöhungen der Gesellschaft soll ein neues und erhöhtes genehmigtes Kapital beschlossen werden.

In der Hauptversammlung soll daher unter Tagesordnungspunkt 8 unter anderem über die Ermächtigung des Vorstands gemäß §§ 169 ff AktG, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 6.6.2029 um bis zu EUR 2.640.827,-- gegen Bareinzahlung und/oder Sacheinlage, allenfalls in mehreren Tranchen, unter teilweisem Bezugsrechtsausschluss (Direktausschluss) sowie teilweiser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, durch Ausgabe von bis zu 2.640.827 neuen auf Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) zum Mindestausgabepreis von EUR 1,-- je Aktie (anteiliger Betrag am Grundkapital je Aktie) zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen, abgestimmt werden.

Die Ermächtigung sieht unter anderem vor, dass die neu auszugebenden Aktien auch in der Weise gewährt werden können, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ausschluss des Bezugsrechts. Aus abwicklungstechnischen Gründen kann ein Kreditinstitut zwischengeschaltet werden, das die Bezugs- und Zeichnungswünsche der Aktionäre entgegennimmt und nach Durchführung der Kapitalerhöhung die Aktien gegen Zahlung des Bezugspreises an die bezugsberechtigten Aktionäre liefert.

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Zu diesem Tagesordnungspunkt ist zudem auch vorgesehen, dass das Bezugsrecht der Aktionäre teilweise ausgeschlossen wird (Direktausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts), wenn und sofern eine Ausnutzung der zu beschließenden Ermächtigung durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage in einem Gesamtausmaß von bis zu EUR 528.165,-- (dies entspricht 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Einräumung des genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals) erfolgt, wobei Direktausschlüsse des gesetzlichen Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital und bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft aufgrund der zum Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juni 2024 zu beschließenden Ermächtigung insgesamt einen Nennbetrag von EUR 528.165,-- bzw einen Betrag von 528.165 auszugebenden Stückaktien zum Mindestausgabepreis von EUR 1,-- je Aktie nicht überschreiten dürfen.

In der Hauptversammlung soll folgender Beschluss gefasst werden:

  1. Das in der ordentlichen Hauptversammlung vom 2.6.2023 beschlossene genehmigte Kapital gemäß § 169 Aktiengesetz wird, sofern und soweit dieses noch nicht ausgenützt wurde, widerrufen;
  2. der Vorstand wird ermächtigt, gemäß § 169 Aktiengesetz, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 6.6.2029 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.640.827,-- gegen Bareinzahlung und/oder Sacheinlage, allenfalls in mehreren Tranchen, unter teilweisem Bezugsrechtsausschluss (Direktausschluss) sowie teilweiser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, durch Ausgabe von bis zu 2.640.827 neuen auf Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) zum Mindestausgabepreis von EUR 1,-- je Aktie (anteiliger Betrag am Grundkapital je Aktie) zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen.
    Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Kapitalerhöhung von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen wird, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 153 Absatz 6 Aktiengesetz).
    Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen (Direktausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts), wenn und sofern eine Ausnutzung dieser Ermächtigung durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage in einem Gesamtausmaß von bis zu EUR 528.165,-- erfolgt, um allenfalls im Interesse der Gesellschaft zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung weitere Kapitalerhöhungen flexibel und schnell durchführen zu können, insbesondere im Wege eines Accelerated Bookbuilding Verfahrens, wobei Direktausschlüsse des gesetzlichen Bezugsrechts nach Tagesordnungspunkt 8 (genehmigtes Kapital) und Tagesordnungspunkt 10 (Wandelschuldverschreibungen) insgesamt einen Nennbetrag von EUR 528.165,-- bzw einen Betrag von 528.165 auszugebenden Stückaktien zum Mindestausgabepreis von EUR 1,- - je Aktie nicht überschreiten dürfen.

Der Aufsichtsrat ist gemäß § 145 Aktiengesetz ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben;

  1. die Satzung der Gesellschaft wird in § 4b (Genehmigtes Kapital) geändert, sodass dieser lautet wie folgt:

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"§ 4b Genehmigtes Kapital

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, gemäß § 169 Aktiengesetz, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, bis zum 6.6.2029 das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 2.640.827,--, gegen Bareinzahlung und/oder Sacheinlage, allenfalls in mehreren Tranchen, unter teilweisem Bezugsrechtsausschluss (Direktausschluss) sowie teilweiser Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss, durch Ausgabe von bis zu 2.640.827 neuen auf Inhaber lautenden Stückaktien (Stammaktien) zum Mindestausgabepreis von EUR 1,- - je Aktie (anteiliger Betrag am Grundkapital je Aktie) zu erhöhen und den Ausgabekurs sowie die Ausgabebedingungen mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen.
  2. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Kapitalerhöhung von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen wird, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht gemäß § 153 Absatz 6 Aktiengesetz).
  3. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen (Direktausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts), wenn und sofern eine Ausnutzung dieser Ermächtigung durch Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage in einem Gesamtausmaß von bis zu EUR 528.165,-- erfolgt, um allenfalls im Interesse der Gesellschaft zur Stärkung der Eigenkapitalausstattung weitere Kapitalerhöhungen flexibel und schnell durchführen zu können, insbesondere im Wege eines Accelerated Bookbuilding Verfahrens, wobei Direktausschlüsse des gesetzlichen Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital nach diesem § 4b und bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen der Gesellschaft insgesamt einen Nennbetrag von EUR 528.165,-- bzw einen Betrag von 528.165 auszugebenden Stückaktien zum Mindestausgabepreis von EUR 1,-- je Aktie nicht überschreiten dürfen.
  4. Der Aufsichtsrat ist gemäß § 145 Aktiengesetz ermächtigt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die sich durch die Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital ergeben."

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet der Vorstand der Gesellschaft gemäß §§ 170 Abs. 2 iVm 153 Abs. 4 Satz 2 AktG daher der Hauptversammlung den nachfolgenden schriftlichen

BERICHT

über den Grund für den teilweisen Ausschluss des Bezugsrechts (Direktausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts) bzw. die Ermächtigung des Vorstands zum gesonderten Ausschluss des Bezugsrechts im Zusammenhang mit einer Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats.

1. Direktausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts

Ein Direktausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bereits durch die Hauptversammlung hat zur Folge, dass es im Fall einer Ausnützung der Ermächtigung des genehmigten Kapitals keiner späteren

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Beschlussfassung des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats über einen Ausschluss des Bezugsrechts und keiner Veröffentlichung eines gesonderten Berichts zum Bezugsrechtsausschluss mehr bedarf.

Die Ausgabe von Aktien gegen Bareinlage von höchstens insgesamt EUR 528.165,-- (dies entspricht 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Einräumung des genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals) soll die Durchführung einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlage, insbesondere im Wege eines Accelerated Bookbuilding-Verfahrens, ermöglichen.

Der im Rahmen der von der Hauptversammlung zu beschließenden Ermächtigung vorgeschlagene Direktausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts bei der Ausgabe neuer Aktien gegen Bareinlage ist aus den folgenden Gründen erforderlich, im überwiegenden Interesse der Gesellschaft gelegen, sachlich gerechtfertigt und geboten:

Die aufgrund des Direktausschlusses des gesetzlichen Bezugsrechts neu auszugebenden Aktien sollen im Rahmen einer Privatplatzierung bei ausgewählten qualifizierten und/oder langfristig orientierten institutionellen Investoren, insbesondere im Wege eines Accelerated Bookbuilding-Verfahrens, platziert werden. Um möglichst kurzfristig und flexibel auf die Möglichkeit der Ansprache solcher Investoren reagieren zu können, ist es erforderlich, zeitnah verbindliche Zusagen an interessierte Investoren abzugeben. Es ist daher von Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Ein entsprechender Finanzierungsbedarf kann sich insbesondere zur Finanzierung einer Unternehmensakquisition, zur Finanzierung der Ausweitung der Geschäftstätigkeit oder Großprojekten oder zur Deckung eines Refinanzierungsbedarfs (etwa zur Tilgung von Anleihen, Kredit- oder sonstigen Finanzierungen) ergeben. Zudem können bei einer Privatplatzierung mit Bezugsrechtsausschluss unter bestimmten Voraussetzungen die ansonsten mit einem öffentlichen Angebot verbundenen Informationskosten (Informationsblätter oder Prospekt) und die daraus resultierenden erheblichen Kosten vermieden werden, was die Kosten der Kapitalaufbringung für die Gesellschaft deutlich reduziert.

Durch die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wird die Gesellschaft insbesondere in die Lage versetzt, die Vorteile eines Accelerated Bookbuilding-Verfahrens zu nutzen und damit auch das mit der Durchführung einer Kapitalerhöhung verbundene Platzierungsrisiko deutlich zu verringern. Bei einem Accelerated Bookbuilding-Verfahren kann die Gesellschaft die Preisvorstellungen des Marktes während einer kurzen Angebotszeit exakter und rascher bewerten. Durch ein Accelerated Bookbuilding- Verfahren kann somit das Risiko minimiert werden, dass sich einmal festgelegte Konditionen bis zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien als nicht mehr marktgerecht erweisen. Es hat sich gezeigt, dass Markteinschätzungen innerhalb einer zweiwöchigen Bezugsfrist durchaus sehr erheblichen Änderungen unterliegen können.

Eine Beeinträchtigung der Aktionäre durch den Ausschluss des Bezugsrechts ist nicht zu erwarten:

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  • Die Wahrung der Interessen der Altaktionäre ist dadurch sichergestellt, dass sich bei einer Zuteilung von Aktien aus genehmigtem Kapital der Ausgabepreis der neuen Aktien am Börsekurs orientieren wird.
  • Eine spürbare Verwässerung der Stimmrechte ist bei einer Kapitalerhöhung im Gesamtausmaß von höchstens 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Einräumung des genehmigten Kapitals bestehenden Grundkapitals nicht zu befürchten. Die 10%-Grenze umfasst nicht nur die Ausübung des genehmigten Kapitals sondern auch die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen aufgrund der zum Tagesordnungspunkt 10 der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Juni 2024 zu beschließenden Ermächtigung und ist somit als absolute Obergrenze für den Direktausschluss zu verstehen.
  • Auch haben die Aktionäre darüber hinaus die Möglichkeit, ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil durch Zukauf von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

Der Direktausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in diesem Zusammenhang daher im überwiegenden Interesse der Gesellschaft, sachlich gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig.

2. Ermächtigung des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Aufsichtsrats

Der Vorstand der Gesellschaft soll durch den Beschluss der Hauptversammlung darüber hinaus ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht auf die aus dem genehmigten Kapital ausgegebenen neuen Aktien auszuschließen.

2.1. Bezugsrechtsausschluss bei Bareinlagen

Diese Vorgehensweise ist insbesondere bei Eigenkapitalmaßnahmen unter Einbeziehung nationaler und/oder internationaler institutioneller und/oder großer nicht-institutioneller Investoren erforderlich. Ist es möglich, die Bezugsrechte auszuschließen, kann die Gesellschaft schnell und flexibel handeln. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es von Bedeutung, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Ein entsprechender Finanzierungsbedarf kann sich insbesondere zur Finanzierung einer Unternehmensakquisition, zur Finanzierung der Ausweitung der Geschäftstätigkeit oder von Großprojekten oder zur Deckung eines Refinanzierungsbedarfs (etwa zur Tilgung von Anleihen, Kredit- oder sonstigen Finanzierungen), oder auch kurzfristig für andere Geschäftstätigkeiten ergeben. In diesen Fällen kann der Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts zur Ermöglichung der raschen Platzierung von Aktien der Gesellschaft erforderlich und zweckmäßig sein. Eine Bezugsrechtsemission kann dazu führen, dass interessierte Investoren aufgrund marktunüblicher Ausgestaltung und Zuteilungsmechanismen und/oder der sich innerhalb der mindestens zweiwöchigen Bezugsfrist für diese

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Investoren ergebenden Marktrisiken nicht oder nur mit einem geringen Emissionsvolumen angesprochen werden können. Das betrifft insbesondere negative Kursveränderungen während der Angebotsfrist mit negativen Auswirkungen auf den Erfolg und/oder die Kosten der Kapitalmaßnahmen (insbesondere in volatilen Märkten) und die Vermeidung einer Spekulationsgefahr (short selling) gegen die Aktien während des Angebotszeitraums. Die Verringerung des Platzierungsrisikos ist insbesondere in einem schwierigen Börseumfeld wesentlich.

Die Praxis hat gezeigt, dass der Wandlungskurs/Bezugspreis bei Emissionen mit Bezugsrechtsauschluss meist höher festgesetzt werden kann, als bei gleichwertigen Emissionen mit Gewährung eines Bezugsrechtes. Dies liegt am rechtlichen Erfordernis von Bezugsrechtsemissionen, eine mindestens zweiwöchige Bezugsfrist einzuhalten. Umgekehrt können bei einem Bezugsrechtsausschluss daher mehr finanzielle Mittel für die Gesellschaft bei einer niedrigeren Anzahl zu emittierender Aktien generiert werden.

Durch einen Bezugsrechtsausschluss hat die Gesellschaft auch die Möglichkeit, einen oder mehrere ausgesuchte Investoren anzusprechen, die sich zur Zeichnung einer gewissen Menge an Aktien verpflichten (Anchor Investor). Durch die Möglichkeit der Zusage einer fixen Zuteilung an diesen Investor, oder diese Investoren, ist in der Regel eine kurzfristige Platzierung möglich und kann dadurch eine positive Signalwirkung auch für eine allfällige nachfolgende Transaktion zum Vorteil der Gesellschaft erreicht werden. Auch aus strategischen Überlegungen kann es für die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zweckmäßig sein, einen Investor, welcher durch seine Kompetenz und/oder sein Investitionskapital neue Geschäftsfelder für die Gesellschaft eröffnen kann, oder aber die Marktstellung der Gesellschaft verfestigt und stärkt, als neuen Aktionär für die Gesellschaft zu gewinnen. Weiters können bei einer Privatplatzierung mit Bezugsrechtsausschluss die ansonsten möglicherweise anfallenden Aufwände vermieden werden, was die Kosten der Kapitalaufbringung für die Gesellschaft deutlich reduziert.

Der Ausgabekurs der neuen Aktien im Rahmen einer Privatplatzierung unter Ausschluss von Bezugsrechten bestehender Aktionäre gegen Bareinlagen wird sich am Börsekurs der Aktien der Gesellschaft, die unter anderem am Handelsplatz Xetra der Frankfurter Wertpapierbörse, an der Münchener Wertpapierbörse und im direct market plus Segment der Wiener Börse AG (WKN: A2PBHR; ISIN: AT0000A25NJ6) gehandelt werden, und somit am Marktwert orientieren. Damit wird sichergestellt, dass es zu keiner merklichen vermögensbezogenen Verwässerung der bestehenden Aktionäre kommt.

2.2. Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen

Das genehmigte Kapital sieht auch eine Ermächtigung des Vorstands der Gesellschaft zum Ausschluss des Bezugsrechts vor, um das Grundkapital gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Das betrifft Kapitalerhöhungen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder von sonstigen Vermögensgegenständen (zB Patenten).

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Die Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlage unter Ausschluss der Bezugsrechte soll dem Vorstand die notwendige Flexibilität einräumen, Aktien aus genehmigtem Kapital bei entsprechendem Bedarf auch als (teilweisen) Kaufpreis für bestehende Unternehmen, Betriebe, Teilbetriebe oder Anteile an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder von sonstigen Vermögensgegenständen einzusetzen. Eine Einbringung von derartigen Vermögenswerten als Sacheinlage erfordert den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, weil das einzubringende Vermögen in seiner Zusammensetzung meist einmalig ist und gerade nur vom Sacheinleger (aber nicht allen Aktionären) eingebracht werden kann. Der Erwerb von bestehenden Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder von sonstigen Vermögensgegenständen (zB Patenten) in der Form, dass diese Vermögenswerte als Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre in die Gesellschaft eingebracht werden, steht im Interesse der Gesellschaft, weil die Gesellschaft diese Vermögenswerte erwerben will.

Die Gesellschaft beabsichtigt, weiter zu wachsen (in den bestehenden Geschäftsfeldern, gegebenenfalls auch in neuen Geschäftsfeldern, auf bestehenden Märkten, gegebenenfalls unter Aufbau und Ausbau von neuen Märkten). Dieses Wachstum kann neben bisherigem organischem Wachstum insbesondere auch in der Form des Erwerbs von anderen Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben stattfinden. Der Erwerb von Unternehmen, Betrieben oder Teilbetrieben kann rechtlich sowohl als Kauf bestimmter Vermögensgegenstände (und Verbindlichkeiten) eines Unternehmens, Betriebs oder Teilbetriebs (sogenannter Asset-Deal) als auch als Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft (sogenannter Share- Deal) oder als Mischform der beiden Varianten gestaltet werden. Beide Arten des Unternehmens (oder Teil-) Betriebserwerbs, nämlich Asset-Deal und Share Deal, werden im Folgenden zusammenfassend als "Unternehmenserwerb" bezeichnet.

Beim Unternehmenserwerb kann die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch in Aktien des erwerbenden Unternehmens bestehen. Das kann sowohl im Interesse der Gesellschaft als Käuferin, als auch im Interesse des Veräußerers liegen.

Bei einem Unternehmenserwerb in der Form, dass der Veräußerer das Unternehmen (oder die Anteile am Unternehmen) als Sacheinlage in die Gesellschaft gegen Gewährung neuer Aktien - in diesem Fall aus dem genehmigten Kapital - einbringt, wird das Grundkapital der Gesellschaft erhöht und somit das Eigenkapital der Gesellschaft gestärkt.

Während im Fall des Erwerbs eines Unternehmens durch Bezahlung eines Barkaufpreises je nach Kaufpreis ein hoher Liquiditätsabfluss bei der Gesellschaft entstehen kann, ist beim Unternehmenserwerb durch Sacheinlagen kein Liquiditätsabfluss beim erwerbenden Unternehmen (Gesellschaft) zu verzeichnen, sondern im Gegenteil eine Erhöhung des Eigenkapitals. Es kann auch Fälle geben, in denen es auch aus strategischen Gründen notwendig und zweckmäßig ist, dass sich der Veräußerer des Unternehmens mit einem kleinen Anteil an der Gesellschaft beteiligt oder dass der Veräußerer im Gegenzug eine Beteiligung an der Gesellschaft erhält.

Der Unternehmenserwerb in der Form, dass das Unternehmen oder Anteile an dem Unternehmen gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der übrigen Aktionäre in die Gesellschaft eingebracht werden, wird allgemein als sachliche Rechtfertigung für den Ausschluss des Bezugsrechtes bestehender

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Aktionäre anerkannt. Im Hinblick auf das geplante weitere Wachstum der Gesellschaft besteht ein Interesse der Gesellschaft, im Anlassfall einen Unternehmenserwerb durch Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts und unter gleichzeitiger Schonung der Liquidität der Gesellschaft zu ermöglichen. Das genehmigte Kapital erlaubt der Gesellschaft, bei derartigen Transaktionen mit der gebotenen Schnelligkeit und Flexibilität zu handeln.

Der Bezugsrechtsausschluss ist deshalb erforderlich, weil einerseits die Gesellschaft bei einem Unternehmenserwerb gegen Sacheinlagen nur auf diese Weise den Erwerb des Unternehmens ohne Liquiditätsabfluss sicherstellen kann und weil andererseits der Verkäufer häufig zu einer Übertragung des Unternehmens oder der Anteile daran nur bereit ist, wenn er seinerseits eine wertäquivalente Beteiligung an der Gesellschaft erhält. Aus der Sicht der Gesellschaft kann es aus strategischen oder unternehmensorganisatorischen Gründen erforderlich und/oder nützlich sein, den Veräußerer als Aktionär in die Gruppe einzubinden. Beim Unternehmenserwerb durch Sacheinlagen kann der Veräußerer als Sacheinleger die von ihm gewünschte Beteiligung nur dann erreichen, wenn ausschließlich er die neuen Aktien erhält; denn ein Veräußerer will eine (prozentmäßige) Beteiligung an der Gesellschaft erreichen, die dem Verhältnis des Werts seines Unternehmens im Verhältnis zum Unternehmenswert von der Gesellschaft entspricht und ihm entsprechende Stimmrechte an (und damit Mitwirkungsrechte in) der Gesellschaft einräumt.

Der Bezugsrechtsausschluss ist schließlich verhältnismäßig, weil regelmäßig ein besonderes Interesse der Gesellschaft am Erwerb des betreffenden Unternehmens oder von Anteilen an dem betreffenden Unternehmen besteht. Die Wahrung der Interessen der Altaktionäre ist dadurch sichergestellt, dass beim Unternehmenserwerb eine verhältnismäßige Gewährung von Aktien - in der Regel nach Durchführung einer Unternehmensbewertung - stattfindet. Beim Unternehmenserwerb gegen Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen Aktien aus dem genehmigten Kapital wird der Wert des einzubringenden Unternehmens oder der Anteile an dem Unternehmen dem Wert von der Gesellschaft gegenübergestellt. In diesem Verhältnis erhält der Sacheinleger neue Aktien an der Gesellschaft. Die Altaktionäre nehmen ferner künftig an den Gewinnen des erworbenen Unternehmens, die sich in der Regel durch Synergien mit der Gesellschaft erhöhen sollten, teil.

Im Hinblick auf die Dauer des genehmigten Kapitals von fünf Jahren können gegenwärtig keine Angaben zum Ausgabebetrag von jungen Aktien an den Veräußerer eines Unternehmens gemacht werden, weil dies sowohl von der Entwicklung von der Gesellschaft als auch der Kursentwicklung der Aktie der Gesellschaft abhängt.

Die Altaktionäre der Gesellschaft werden über den Ausgabebetrag dadurch unterrichtet, dass der Vorstand bei Ausgabe von neuen Aktien aus dem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts spätestens zwei Wochen vor Zustandekommen des Beschlusses des Aufsichtsrats, mit dem der Aufsichtsrat über die Zustimmung der Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital beschließt, in sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs 4 Satz 2 AktG einen weiteren Bericht zu veröffentlichen hat, in dem unter anderem auch der Ausgabebetrag der neuen Aktien begründet wird (§ 171 Abs 1 AktG).

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Es kann daher festgestellt werden, dass durch den Verzicht auf die zeit- und somit auch kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsangebots der Finanzierungsbedarf der Gesellschaft sehr zeitnah und effektiv gedeckt werden kann, was nicht nur im Interesse der Gesellschaft liegt, sondern aus den oben angeführten Gründen auch im Interesse aller Aktionäre ist.

2.3. Allgemein zur Ausübung der Ermächtigung

Bei Abwägung aller Umstände ist der Bezugsrechtsausschluss daher im überwiegenden Interesse der Gesellschaft, sachlich gerechtfertigt, erforderlich und verhältnismäßig. Der Vorstand kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates ausüben. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Im Falle von Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage bedarf es überdies einer Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage durch einen gerichtlich bestellten Sacheinlageprüfer.

Im Falle eines Ausschlusses des Bezugsrechts auf Grundlage der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts hat der Vorstand spätestens zwei Wochen vor der diesbezüglichen Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat einen weiteren schriftlichen Bericht gemäß §§ 171 Abs 1 iVm 153 Abs 4 AktG zu veröffentlichen.

Innsbruck, im Mai 2024

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DI Dr. Peter Werth, geb. 21.3.1973

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Wolftank Adisa Holding AG published this content on 21 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 21 May 2024 10:20:49 UTC.