Bericht des Vorstands

der

Wolftank-Adisa Holding AG mit dem Sitz in Innsbruck

gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm

§ 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4 AktG

(Ermächtigungen des Vorstands im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Veräußerung

eigener Aktien)

zum 11. Punkt der Tagesordnung der am 7. Juni 2024 stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

Der Vorstand der Wolftank-Adisa Holding AG mit dem Sitz in Innsbruck und der Geschäftsanschrift Grabenweg 58, 6020 Innsbruck, eingetragen im Firmenbuch des Landesgericht Innsbruck unter FN 306731 a (die "Gesellschaft"), erstattet gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG und

  • 153 Abs 4 AktG nachstehenden Bericht an die am 7. Juni 2024 stattfindende ordentliche Hauptversammlung (die "Ordentliche Hauptversammlung") der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen aus nachstehend genannten Gründen vor, den Vorstand zu ermächtigen (i) eigene Aktien der Gesellschaft gemäß § 65 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss) zu erwerben, (ii) gemäß § 65 Abs 1b AktG für die Veräußerung bzw Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre zu beschließen und (iii) den Erwerbspreis mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Gesellschaft haben der Ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu TOP 11 daher folgenden Beschlussvorschlag erstattet:

  1. die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 4 sowie Absatz 1a und 1b Aktiengesetz, im Fall der Ziffer 4 bis zum 6.12.2026, wobei der mit den von der Gesellschaft gemäß Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 4 erworbenen Aktien verbundene Anteil am Grundkapital zusammen mit den anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt, insgesamt einen Nennbetrag von EUR 528.165,-- bzw einen Betrag von 528.165 zu erwerbenden Aktien nicht überschreiten darf, über die Börse oder öffentliches Angebot oder auf andere Art. Die Ermächtigung kann mehrmals, auch in Tranchen, und zur Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft ausgenützt werden. Das Andienungsrecht der Aktionäre (umgekehrtes Bezugsrecht) ist ausgeschlossen (Direktausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts),
  2. die Ermächtigung des Vorstands, für die Dauer von fünf Jahren ab Beschlussfassung gemäß § 65 Absatz 1b Aktiengesetz mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die

Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre, zu beschließen,

  1. die Ermächtigung des Vorstands, den Erwerbspreis festzusetzen, wobei im Fall der Ziffer 4 die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist und ein Mindestgegenwert des anteiligen Betrags des Grundkapitals je Aktie und ein Maximalgegenwert, der unter Berücksichtigung marktüblicher Preisberechnungsmethoden und des Börsenkurses der bestehenden Aktien der Gesellschaft in einem marktüblichen Preisfindungsverfahren zu ermitteln ist, festzulegen ist."

Im Hinblick auf die Möglichkeit der Veräußerung von gemäß § 65 Abs 1 AktG erworbenen eigenen Aktien gemäß § 65 Abs 1b AktG auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot hat der Vorstand gemäß § 65 Abs 1b AktG iVm § 170 Abs 2 AktG und § 153 Abs 4 AktG einen schriftlichen Bericht über den Grund für den damit einhergehenden Bezugsrechtsausschluss vorzulegen. Zudem behandelt dieser Bericht die Möglichkeit eines außerbörslichen Erwerbs von eigenen Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 AktG und den mit einem solchen Erwerb einhergehenden Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechtes (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet der Vorstand der Gesellschaft daher der Hauptversammlung den nachfolgenden schriftlichen

BERICHT:

1. Allgemein

Bei niedrigem Kursniveau ist es für die Aktionäre vorteilhaft, wenn die Gesellschaft anstelle der Ausgabe neuer Aktien eigene Aktien erwirbt, um so den Börsekurs, den inneren Wert der einzelnen Aktien und den Gewinn pro Aktie zu steigern. Der Vorstand geht davon aus, dass durch diese Maßnahme ein höheres Kursniveau erzielt werden kann. Der Erwerb ist nur zulässig, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag voll geleistet ist.

Um die kurzfristige Handlungsfähigkeit des Vorstands mit Blick auf den Aktienkurs der Gesellschaft sicherzustellen, ist der Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts (umgekehrtes Bezugsrecht) der Aktionäre zweckmäßig und zielführend.

Neben der Möglichkeit, erworbene eigene Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot zu veräußern, in welchem Fall die Gleichbehandlung der Aktionäre und die Möglichkeit zum Bezug von Aktien für jeden der Aktionäre gewährleistet ist (§ 65 Abs 1b AktG), soll unter anderem die Möglichkeit bestehen, erworbene eigene Aktien in bestimmten Fällen mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern.

Der Vorstand der Gesellschaft darf eigene Aktien somit ausschließlich mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot veräußern.

2. Ermächtigung des Vorstandes zum außerbörslichen Erwerb von eigenen Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 AktG und zu einem mit einem solchen Erwerb einhergehenden

Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechtes (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss)

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Dem Vorstand soll unter anderem für zukünftige Unternehmensakquisitionen eine hohe Flexibilität eingeräumt und schnelles Handeln ermöglicht werden. Zu diesem Zweck kann es erforderlich sein, rasch über die notwendige Akquisitionswährung im erforderlichen Ausmaß zu verfügen und daher eigene Aktien im Paket auch außerbörslich zu erwerben. Die rasche Verfügbarkeit der Akquisitionswährung in Gestalt von eigenen Aktien für die Zwecke, wie im gegenständlichen Bericht oben ausgeführt, stellt die sachliche Rechtfertigung für den umgekehrten Bezugsrechtsausschluss, der im Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechtes der Aktionäre liegt.

Eine hohe Flexibilität des Vorstands ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn der Erwerb eigener Aktien zur Abwehr eines schweren, unmittelbar bevorstehenden Schadens für die Gesellschaft notwendig ist. Mögliche Anwendungsfälle sind beispielsweise Gegenmaßnahmen bei schweren Kursstürzen sowie der Erwerb von eigenen Aktien zur Sicherung oder Hereinbringung von Forderungen der Gesellschaft gegen einen Aktionär.

Dieselbe Notwendigkeit, eigene Aktien gegebenenfalls rasch und ohne Beeinflussung des Börsekurses zu erwerben, kann sich auch zur Erfüllung von Pflichten der Gesellschaft, zB die Beschaffung von Aktien zur Bedienung von Umtausch- oder Bezugsrechten aus Wandelschuldverschreibungen oder im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen, ergeben.

Dem Vorstand soll die Kompetenz für Erwerbsmaßnahmen im Wege der Einzelrechtsnachfolge mit der erforderlichen Flexibilität eingeräumt werden, um insbesondere auch Fälle des unentgeltlichen Erwerbs von eigenen Aktien in Form von Schenkung, Legat oder Einbringung ohne Anteilsgewähr (Sachzuschuss) oder auch bei umgründungsbedingtem Erwerb der Anteile eines austretenden Aktionärs, wenn dessen Barabfindung von dritter Seite zur Verfügung gestellt wird, abzudecken, ohne dabei den Aktionären Andienungsrechte einzuräumen.

Die angestrebte Maßnahme ist geeignet, die erforderliche Flexibilität zu erreichen und angesichts des beschränkten Umfangs der Ermächtigung auch verhältnismäßig.

3. Ermächtigung zur außerbörslichen Veräußerung und zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre

3.1. Allgemein

Gemäß § 65 Abs 1b iVm § 47a AktG ist bei Erwerb und bei Veräußerung eigener Aktien auf die Gleichbehandlung aller Aktionäre der Gesellschaft zu achten. Der Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Aktionäre genügen jedenfalls ein Erwerb oder eine Veräußerung über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot.

Mit dem vorliegenden Beschlussvorschlag soll der Vorstand ermächtigt werden, eigene Aktien auch auf andere Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot veräußern zu dürfen. In diesem Fall könnte das Recht der Aktionäre auf den Erwerb dieser eigenen Aktien ausgeschlossen werden. Dieser mögliche Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Veräußerung eigener Aktien liegt insbesondere aus den folgenden Gründen im Interesse der Gesellschaft:

  1. Der Gesellschaft bieten sich immer wieder Möglichkeiten, zur ihrer strategischen Planung passende Akquisitionsobjekte zu erwerben. Auch strategische Beteiligungen an solchen Unternehmen in den Gesellschaftssegmenten eröffnen Chancen auf potentielle Kooperationen.

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  1. Eigentümer attraktiver Investitions- und Akquisitionsobjekte sowie mögliche Kooperationspartner sind in vielen Fällen nur dann zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarung mit der Gesellschaft bereit, wenn sie als Gegenleistung ausschließlich oder zum Teil Aktien der Gesellschaft erhalten.
  2. Die Verwendung eigener Aktien als "Transaktionswährung" ist für die Gesellschaft auch deshalb vorteilhaft, weil der Finanzierungsbedarf für Akquisitionen reduziert werden kann und durch den Einsatz eigener Aktien als "Transaktionswährung" die vorhandenen liquiden Mittel der Gesellschaft und somit auch den Aktionären erhalten werden kann.
  3. Die Möglichkeit der Verwendung eigener Aktien als "Transaktionswährung" ermöglicht dem
    Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats weiters ein rasches und flexibles Handeln bei Erwerbsgelegenheiten, da neue Aktien etwa nicht erst im Rahmen einer vergleichsweise zeitaufwändigen Kapitalerhöhung geschaffen werden müssen.
  4. Die Notwendigkeit, eigene Aktien gegebenenfalls rasch und ohne Beeinflussung des Börsenkurses zu erwerben, kann sich auch im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ergeben.

Um eine bestmögliche Verwertung der eigenen Aktien zu erreichen ist es notwendig, einen Verkauf der eigenen Aktien auf jede gesetzlich zulässige Art - also auch außerbörslich und unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre - zu ermöglichen und in diesem Zusammenhang dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch die Ermächtigung zur Festsetzung der Veräußerungsbedingungen einzuräumen.

Die vorgesehene Ermächtigung an den Vorstand, eine andere Art der Veräußerung auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu beschließen, versetzt diesen in die Lage, die sich im Veräußerungszeitpunkt bietenden Möglichkeiten schnell und flexibel sowie kostengünstig zu nutzen. Die Möglichkeit der Veräußerung der eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung, weil sie in der Lage sein muss, Marktchancen, die sich in ihrem sich schnell wandelnden Umfeld sowie in neuen Märkten ergeben, schnell und flexibel zu nutzen und den dadurch entstehenden Bedarf kurzfristig zu decken. Durch den Entfall der zeit- und kostenintensiven Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre können im Interesse der Gesellschaft als auch ihrer Aktionäre, die sich bietenden Marktchancen optimal genutzt werden, um unternehmenspolitische Ziele zu erreichen.

Der Bezugsrechtsausschluss bzw. die Veräußerung von eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist auch verhältnismäßig, weil regelmäßig ein besonderes Interesse der Gesellschaft am Erwerb von Unternehmen besteht. Die Wahrung der Interessen der Altaktionäre ist dadurch sichergestellt, dass beim Unternehmenserwerb die Gewährung von Aktien im Verhältnis zum Unternehmenswert erfolgt.

Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt gemäß § 153 Abs 5 AktG einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechtes dar.

Auch unter Ausschluss des Bezugsrechts überwiegt insgesamt das Gesellschaftsinteresse gegenüber dem Interesse von Aktionären. Ein Ausschluss der allgemeinen Bezugsmöglichkeit erscheint daher sachlich gerechtfertigt. Die vorgesehene Verwendungs- bzw. Veräußerungsermächtigung an den

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Vorstand steht darüber hinaus im Einklang mit der gesetzlichen Wertung, eigene Aktien der Gesellschaft nicht bei der Gesellschaft zu belassen, sondern diese wieder dem Markt zuzuführen.

Die Veräußerung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre führt auf Grund der mengenmäßigen Beschränkungen (maximal 10%) beim Erwerb eigener Aktien weder zum Entstehen einer wesentlichen Beteiligung an der Gesellschaft noch zur Verwässerung der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre. Letzteres deshalb, da beim Wiederverkauf der eigenen Aktien keine zusätzlichen neuen Aktien ausgegeben werden und damit die jeweilige Beteiligung der vom Bezug ausgeschlossenen Aktionäre an der Gesellschaft unverändert bleibt.

Die Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre werden besonders dadurch gewahrt, dass der Vorstand sowohl bei der Durchführung des Rückerwerbs der eigenen Aktien, als auch im Falle einer späteren Veräußerung eigener Aktien - unabhängig davon, ob diese börslich bzw durch ein öffentliches Angebot oder auf eine andere Art erfolgt und inklusive der Festsetzung der Veräußerungsbedingungen - an die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrats gebunden ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand, erworbene eigene Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegebenenfalls auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern, gerade zum Zweck der Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung bei einem Unternehmenskauf, sohin als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- und Ausland, ebenso wie für die Verwirklichung allfälliger gleichartiger strategischer Zielsetzungen, ein üblicher und allgemein anerkannter Vorgang ist.

3.2. Veräußerung an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes

Die Ermächtigung des Vorstands, eigene Aktien gemäß § 65 Abs 1 Z 4 AktG ohne Bindung an einen bestimmten Zweck zu erwerben, ermöglicht es der Gesellschaft, auf sich ändernde Situationen rasch und flexibel zu reagieren.

Durch ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm soll ein Anreiz für die Teilnehmer geschaffen werden, mit ihren Leistungen zum zukünftigen Erfolg der Gesellschaft beizutragen sowie an diesem Erfolg durch eine allfällige Kurssteigerung der Aktien sowie durch Dividendenerträge teilzunehmen. Durch ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm soll weiters die Identifikation mit dem Unternehmen gesteigert werden.

Die vorrangige Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer, leitende Angestellte und Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens stellt gemäß § 153 Abs 5 AktG einen ausreichenden Grund für den Ausschluss des Bezugsrechtes dar.

Die Möglichkeit des Erwerbs eigener Aktien sowie der Veräußerung dieser eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zum Zweck der Durchführung eines Programms für Mitarbeiterbeteiligung ist im Interesse der Gesellschaft. Es liegt im Interesse der Gesellschaft, die Führungskräfte und Mitarbeiter der Unternehmensgruppe noch enger an das Unternehmen, in dem diese tätig sind, zu binden sowie die Führungskräfte und Mitarbeiter durch Ausgabe von Aktien verstärkt zu motivieren.

Die Gesellschaft ist international tätig und dem Wettbewerb auf dem internationalen Markt für Führungskräfte ausgesetzt. Die Gesellschaft hat daher aus vernünftigen kaufmännischen Überlegungen ein großes Interesse daran, leistungsfähige Führungskräfte durch international konkurrenzfähige,

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erfolgsbezogene Arten der Vergütung zu gewinnen, zu motivieren und langfristig an das Unternehmen zu binden. Ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm ist ein geeignetes und international übliches Mittel zur Erreichung dieses Ziels. Eine Reihe von österreichischen Unternehmen hat solche Beteiligungsprogramme eingeführt. Im Fall der Einführung eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms würde die Gesellschaft die der Ausübung zugrunde liegenden Ziele langfristig und am Grundsatz der Nachhaltigkeit orientiert (und im Fall der Vorstandsmitglieder auch gemäß der Vergütungspolitik) ausrichten. Die Möglichkeit der Veräußerung eigener Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist auch erforderlich, weil die Gesellschaft, um weiter Führungskräfte und Mitarbeiter für die Gruppe gewinnen zu können, in der Lage sein muss, international übliche Vergütungsmodelle einzuführen und diese auch zu bedienen.

Der Ausschluss des Bezugsrechts bzw die Veräußerung von eigenen Aktien auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot ist zusammengefasst sachlich gerechtfertigt, da eine Mitarbeiterbeteiligung und dessen Absicherung im Interesse der Gesellschaft liegt. Die angestrebte Maßnahme ist geeignet, die Absicherung einer Mitarbeiterbeteiligung zu erreichen und angesichts des beschränkten Umfangs der Ermächtigung auch verhältnismäßig.

3.3. Veräußerung eigener Aktien durch Ausgabe an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen

Der Vorstand soll gemäß TOP 10 in der Hauptversammlung vom 7. Juni 2024 ermächtigt werden, Wandelschuldverschreibungen, die ein Bezugs- und/oder Umtauschrecht bzw. eine Bezugs- oder Umtauschpflicht auf insgesamt bis zu 2.640.827 Stück neue, auf Inhaber lautende Stückaktien (Stammaktien) der Gesellschaft zum Mindestausgabepreis von EUR 1,-- je Aktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 2.640.827,-- zu gewähren bzw. vorzusehen, auch in mehreren Tranchen und in unterschiedlicher Kombination, unter teilweisem Bezugsrechtausschluss (Direktausschluss) sowie teilweiser Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss, auszugeben.

Sofern die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen von dem ihnen gewährten Wandlungsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen, vermitteln die Wandelschuldverschreibungen gegenüber der Gesellschaft das Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft. Für diesen Bezugsanspruch kann der Vorstand gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen das bedingte Kapital oder eigene Aktien oder eine Kombination aus bedingtem Kapital und eigenen Aktien verwenden.

Die zum Aktienbezug berechtigten Inhaber von Wandelschuldverschreibungen stehen nicht in gleichen Verhältnissen wie die Aktionäre der Gesellschaft, sodass eine Gleichbehandlung der Aktionäre mit den bezugsberechtigten Inhabern der Wandelschuldverschreibungen weder wirtschaftlich noch rechtlich angemessen oder erforderlich erscheint. Tatsächlich stellt sich die unterschiedliche Behandlung von bestehenden Aktionären und von Inhabern von Wandelschuldverschreibungen bloß als Folge des mit Wandelschuldverschreibungen verbundenen Bezugsrechtes auf Aktien der Gesellschaft dar. So ist auch die Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung zur Bedienung von Bezugsrechten aus begebenen Wandelschuldverschreibungen zwingend mit einem immanenten Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre verbunden und würde wirtschaftlich bei gleichzeitiger Einziehung von eigenen Aktien zum selben Ergebnis wie die Verwendung eigener Aktien für die Bedienung von Wandlungsrechten führen.

Die Verwendung eigener Aktien zur Ausgabe an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die von einem ihnen gewährten Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und der damit indirekt verbundene Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre ist daher als Alternative zur Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung sachlich gerechtfertigt.

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Der Direktausschluss durch die Hauptversammlung vereinfacht die Verwendung eigener Aktien für die Bedienung von Wandlungserklärungen und trägt damit dazu bei, dass nicht oder in geringerem Umfang auf die Schaffung neuer Aktien aus bedingtem Kapital zurückgegriffen werden muss.

Dementsprechend soll in Bezug auf jene Aktien, die zur Bedienung von Wandlungserklärungen der Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen geliefert werden, das Bezugsrecht der Aktionäre unter sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs 3 und 4 AktG ausgeschlossen werden. Ein solcher Direktausschluss soll unter sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs 3 und 4 AktG auch für die Bedienung der Wandlungsrechte von Gläubigern künftig emittierter Wandelschuldverschreibungen mit eigenen Aktien gelten.

4. Zusammenfassung

Abschließend ist zu erwähnen, dass die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand, eigene Aktien außerbörslich zu erwerben bzw erworbene eigene Aktien gegebenenfalls auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern ein bei vielen österreichischen (und deutschen) Gesellschaften üblicher und allgemein anerkannter Vorgang ist.

Die Einbindung des Aufsichtsrates erfolgt auf Grundlage des Aktiengesetzes.

Zusammenfassend kommt der Vorstand der Gesellschaft zu dem Ergebnis, dass die Erteilung einer Ermächtigung an den Vorstand der Gesellschaft, eigene Aktien außerbörslich zu erwerben oder gemäß

  • 65 Abs 1 AktG erworbene eigene Aktien mit der nach dem AktG erforderlichen Einbindung des Aufsichtsrates gegebenenfalls auf andere Weise als über die Börse oder durch öffentliches Angebot zu veräußern, den gesetzlichen Vorschriften vollkommen entspricht.

Innsbruck, im Mai 2024

Der Vorstand

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Wolftank Adisa Holding AG published this content on 21 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 21 May 2024 10:20:49 UTC.