*) vor Steuer

Steuerliche Behandlung: Alle in Bezug auf diese Emissionen zahlbaren Kapital- und Zinserträge unterliegen bei einer auszahlenden Stelle im Inland bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen einem Kapitalertragsteuerabzug (KESt-Abzug) in Höhe von 27,5 %. Mit Abzug dieser KESt ist damit bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen die Einkommenssteuer für die Einkünfte aus Kapitalvermögen abgegolten. Kursgewinne aus der Veräußerung unterliegen der 27,5 %-igen KESt - Verluste sind ausgleichsfähig. Bei Kunden die in einem EU-Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtig sind, wird die EU-Quellensteuer iHv. 35 % einbehalten (wenn keine Offenlegungserklärung vorliegt). Bei Kunden die in Drittstaaten unbeschränkt steuerpflichtig sind, wird von den Zinserträgen 27,5 % KESt einbehalten (BeSt-KESt). Die hier dargestellte steuerliche Behandlung ist von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers abhängig. Sie kann durch eine andere steuerliche Beurteilung der Finanzverwaltung und Rechtsprechung - auch rückwirkend - Änderungen unterworfen sein.

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