2018/I bedient werden, auf die 10 %-Grenze anzurechnen sind, ist der für eine weitere bezugsrechtsfreie

Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehende Ermächtigungsrahmen vollständig ausgenutzt. Dem Vorstand

steht zurzeit für eine bezugsrechtsfreie Begebung von Wandelschuldverschreibungen und/oder

Optionsschuldverschreibungen kein Volumen mehr zur Verfügung.

Aus diesem Grund soll eine an die Stelle der Ermächtigung vom 23. Mai 2018 tretende neue Ermächtigung

mit einem maximalen Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen von EUR 1.200.000.000,00 beschlossen und

das Bedingte Kapital 2018/I als Bedingtes Kapital 2021/I mit einem Umfang von EUR 29.000.000,00

neugefasst werden. Die Ermächtigung vom 23. Mai 2018 soll im Rahmen dieses Beschlusses aufgehoben werden.

Die Gesellschaft soll auch künftig in der Lage sein, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zur

Finanzierung der Gesellschaft in einem marktüblichen Umfang und mit der Möglichkeit einer

bezugsrechtsfreien Begebung einzusetzen. Mit Ausnahme der Laufzeit und der Erhöhung des

Gesamtnennbetrages auf EUR 1.200.000.000,00 entspricht die neue Ermächtigung der in der Hauptversammlung

am 23. Mai 2018 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung. Das Bedingte Kapital 2021/I wird sich

damit wie das Bedingte Kapital 2018/I insgesamt auf knapp 20 % des aktuellen Grundkapitals belaufen. Die

Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll wiederum auf

insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt werden, und zwar unter Anrechnung von Aktien, die

aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:


                            Aufhebung der WSV-Ermächtigung 2018 
                            Die unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 ('WSV-Ermächtigung 
                            2018') beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen 
              a)            wird aufgehoben. 
                            Die vorgenannte Aufhebung wird wirksam mit Eintragung der unter Buchstabe e) dieses 
                            Tagesordnungspunktes 9 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister (' 
                            Wirksamkeitszeitpunkt'). 
                            Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder 
                            Optionsschuldverschreibungen ('WSV-Ermächtigung 2021') 
                                          Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum und Aktienzahl 
                                          Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2024 mit Zustimmung des 
                                          Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende 
                                          Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
                                          auch 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im 
                                          Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern 
                                          von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Inhaber 
                                          lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des 
                                          Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 29.000.000,00 nach näherer Maßgabe der 
                                          vom Vorstand festzulegenden Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu 
                            aa)           gewähren. 
                                          Die Schuldverschreibungen werden in Euro begeben. Sie können auch durch eine 
                                          unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft 
                                          ausgegeben werden; in einem solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit 
                                          Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die 
                                          Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. 
                                          Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft 
                                          zu gewähren. 
                                          Die Schuldverschreibungen werden in jeweils unter sich gleichberechtigte 
                                          Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
                                          Wandlungsrecht und Wandlungspflicht 
                                          Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der 
                                          Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach 
                                          näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende 
                                          Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich 
                                          aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den 
                                          festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der 
                                          Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter 
                                          dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch 
                            bb)           den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende 
                                          Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf ein 
                                          Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann 
                                          gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im 
                                          Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
                                          ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung 
                                          auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht 
                                          überschreiten. 
                                          Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. eine Optionspflicht 
                                          vorsehen. 
                                          Optionsrecht 
                                          Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
                                          Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den 
                                          Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen auf den 
                                          Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die 
                                          Optionsanleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch 
                            cc)           Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare 
                                          Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis kann auf ein 
                                          Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
                                          werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der 
                                          anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu 
                                          beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der 
                                          Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die Laufzeit des Optionsrechts 
                                          darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. 
                                          Wandlungs-/Optionspreis 
                                          Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für auf den Inhaber 
                                          lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt und entspricht 
                                          mindestens 80 vom Hundert des mit dem Umsatz gewichteten Durchschnittskurses 
                                          der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
                                          Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf 
                                          Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über 
                                          die endgültige Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 
                                          1 AktG bleibt unberührt. 
                                          Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
                                          aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel- 

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March 31, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)