2018/I bedient werden, auf die 10 %-Grenze anzurechnen sind, ist der für eine weitere bezugsrechtsfreie
Ausgabe von Schuldverschreibungen bestehende Ermächtigungsrahmen vollständig ausgenutzt. Dem Vorstand
steht zurzeit für eine bezugsrechtsfreie Begebung von Wandelschuldverschreibungen und/oder
Optionsschuldverschreibungen kein Volumen mehr zur Verfügung.
Aus diesem Grund soll eine an die Stelle der Ermächtigung vom 23. Mai 2018 tretende neue Ermächtigung
mit einem maximalen Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen von EUR 1.200.000.000,00 beschlossen und
das Bedingte Kapital 2018/I als Bedingtes Kapital 2021/I mit einem Umfang von EUR 29.000.000,00
neugefasst werden. Die Ermächtigung vom 23. Mai 2018 soll im Rahmen dieses Beschlusses aufgehoben werden.
Die Gesellschaft soll auch künftig in der Lage sein, Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen zur
Finanzierung der Gesellschaft in einem marktüblichen Umfang und mit der Möglichkeit einer
bezugsrechtsfreien Begebung einzusetzen. Mit Ausnahme der Laufzeit und der Erhöhung des
Gesamtnennbetrages auf EUR 1.200.000.000,00 entspricht die neue Ermächtigung der in der Hauptversammlung
am 23. Mai 2018 zu Tagesordnungspunkt 9 beschlossenen Ermächtigung. Das Bedingte Kapital 2021/I wird sich
damit wie das Bedingte Kapital 2018/I insgesamt auf knapp 20 % des aktuellen Grundkapitals belaufen. Die
Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll wiederum auf
insgesamt 10 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt werden, und zwar unter Anrechnung von Aktien, die
aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. veräußert werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Aufhebung der WSV-Ermächtigung 2018 Die unter Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 ('WSV-Ermächtigung 2018') beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen a) wird aufgehoben. Die vorgenannte Aufhebung wird wirksam mit Eintragung der unter Buchstabe e) dieses Tagesordnungspunktes 9 zu beschließenden Satzungsänderung in das Handelsregister (' Wirksamkeitszeitpunkt'). Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen ('WSV-Ermächtigung 2021') Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum und Aktienzahl Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 10. Mai 2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmalig auf den Inhaber lautende Wandelschuldverschreibungen und/oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen auch 'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.200.000.000,00 zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 29.000.000,00 nach näherer Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen zu aa) gewähren. Die Schuldverschreibungen werden in Euro begeben. Sie können auch durch eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsgesellschaft der Gesellschaft ausgegeben werden; in einem solchen Falle wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Schuldverschreibungen werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt. Wandlungsrecht und Wandlungspflicht Im Falle der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Teilschuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrages einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann sich auch durch Division des unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer Teilschuldverschreibung durch bb) den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue auf den Inhaber lautende Stückaktie der Gesellschaft ergeben. Das Umtauschverhältnis kann auf ein Wandlungsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden; ferner kann gegebenenfalls eine in bar zu leistende Zuzahlung festgesetzt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die Anleihebedingungen können auch eine Wandlungs- bzw. eine Optionspflicht vorsehen. Optionsrecht Im Falle der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber berechtigen, nach Maßgabe der Optionsanleihebedingungen auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Optionsanleihebedingungen können vorsehen, dass der Optionspreis auch durch cc) Übertragung von Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt werden kann. Das Bezugsverhältnis kann auf ein Optionsverhältnis mit voller Zahl gerundet werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Stückaktien der Gesellschaft darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht überschreiten. Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Optionsschuldverschreibung nicht überschreiten. Wandlungs-/Optionspreis Der jeweils festzusetzende Wandlungs- bzw. Optionspreis für auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft wird in Euro festgelegt und entspricht mindestens 80 vom Hundert des mit dem Umsatz gewichteten Durchschnittskurses der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die endgültige Festlegung der Konditionen der Schuldverschreibungen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Der Wandlungs- bzw. Optionspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der Wandel-
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March 31, 2021 09:06 ET (13:06 GMT)