ist der Verwaltungsrat berechtigt, neu eintretenden Geschäftsführenden Mitgliedern Sonderzahlungen zum Ausgleich von Gehaltsverlusten und Verlust aus Bonusleistungen aus einem vorangehenden Dienstverhältnis oder zur Deckung der im Zusammenhang mit dem Wohnwechsel entstehender Kosten zu gewähren. (c) Versorgungszusagen Zusätzlich zu den Nebenleistungen können mit den Geschäftsführenden Direktoren Zusatzleistungen zur Altersvorsorge vereinbart werden. Insbesondere kann dies die Zahlung der Prämie für eine Direktversicherung von monatlichen Beiträgen i.H.v. bis zu EUR 200 beinhalten. Geschäftsführenden Direktoren können anstelle der genannten Prämienzahlung auch Zusatzleistungen in entsprechender Höhe für alternative Formen der Altersvorsorge gewährt werden, wie etwa bei Fortführung einer bestehenden Altersvorsorge aus einer bisherigen Position. Erfolgsabhängige Vergütung (a) Kurzfristige erfolgsabhängige Vergütung (STI) Die kurzfristige erfolgsabhängige Vergütungskomponente (STI) wird jährlich gewährt. Die konkrete Auszahlungshöhe aus dem STI bestimmt sich dabei anhand von Leistungskriterien, sogenannter Key Performance Indicators ('KPIs'). Für den STI wird im Dienstvertrag der Geschäftsführenden Direktoren ein Zielbetrag bestimmt, der zur Auszahlung gelangt, wenn die Summe der gewichteten Zielerreichung für die festgesetzten KPIs 100 % beträgt ('Gesamtzielerreichung'). Der Zielbetrag kann EUR 350.000 nicht übersteigen. Der maximale Auszahlungsbetrag aus dem STI ist jährlich auf 200 % des jeweiligen Zielbetrags und damit auf maximal EUR 700.000 für jeden Geschäftsführenden Direktor begrenzt. Als KPIs werden finanzbezogene Steuergrößen für das operative Geschäft der SNP SE verwendet. Hierfür wird auf die im geprüften Konzernabschluss festgesetzten Steuerungsgrößen, den tatsächlichen Auftragseingang gegenüber dem jährlich budgetierten Auftragseingang, den tatsächlichen Umsatz gegenüber dem jährlich budgetierten Umsatz sowie das tatsächliche EBIT der SNP-Gruppe gegenüber dem jährlich budgetierten EBIT, abgestellt. Der Verwaltungsrat kann anstelle der genannten KPIs andere der im geprüften Konzernabschluss der SNP-Gruppe genannten Steuerungsgrößen als KPIs festlegen oder eine abweichende Gewichtung der einzelnen KPIs unter einander bestimmen, sofern er zur Überzeugung gelangt, dass dies für die Bemessung der Entwicklung der SNP SE besser geeignet ist. Die Festsetzung der für ein Geschäftsjahr als KPIs maßgeblichen Steuerungsgrößen und die darauf bezogenen Bezugsgrößen erfolgt vor dem Beginn des Geschäftsjahrs, für das diese Tranche des STI gewährt wird. Dabei ist für die festgesetzten KPIs jeweils eine zahlenmäßige Zielvorgabe bestimmt, die einer Zielerreichung von 100 % des jeweiligen KPIs entspricht. Diese Zielvorgaben basieren auf der internen Budgetplanung für das betreffende Geschäftsjahr. Die Budgetplanung fügt sich wiederum in die langfristige, strategische Planung ein, sodass der STI Anreize zur Erfüllung von auf das betreffende Geschäftsjahr heruntergebrochenen Zwischenzielen der langfristigen strategischen Planung setzt. Ausgehend von der Zielvorgabe für die 100 %ige Zielerreichung werden eine Unter- und Obergrenze festgelegt, wobei die Obergrenze für die Gesamtzielerreichung bestimmt wird. Liegt demnach die Gesamtzielerreichung des STI über der Obergrenze, kommt höchstens der für die Obergrenze festgesetzte Betrag zur Auszahlung. Liegt die Zielerreichung der jeweiligen KPIs unter der Untergrenze, wird die Zielerreichung für das betreffende KPI auf null gesetzt. Zwischen der Untergrenze und den jeweiligen budgetierten Vorgaben ist der der jeweiligen Zielerreichung entsprechende konkrete Auszahlungsbetrag anhand linearer Interpolation zu bestimmen. Bemessungszeitraum ist jeweils das Geschäftsjahr, für das der STI gewährt wird. Der Verwaltungsrat stellt die Zielerreichung nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres fest. Grundlage hierfür bilden hinsichtlich der KPIs die Zahlen aus den geprüften Abschlussunterlagen. Die Auszahlung des STI für das betreffende Geschäftsjahr wird nach Feststellung des Konzernabschlusses für das betreffende Geschäftsjahr fällig und erfolgt spätestens im Monat nach der jeweiligen Hauptversammlung, welcher der Konzernabschluss vorgelegt wird. Der Verwaltungsrat kann im Falle des Erwerbs oder der Veräußerung von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder im Falle von Zusammenschlüssen mit anderen Unternehmen, wenn eine solche Maßnahme der Zustimmung des Verwaltungsrats bedarf, die Zielvorgaben für die KPIs so anpassen, dass ein aus der Maßnahme resultierender Sondereffekt eliminiert wird. Der Verwaltungsrat kann aufgrund von besonderen Leistungen der Geschäftsführenden Direktoren und bei entsprechendem besonderen wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft eine zusätzliche freiwillige Sondertantieme beschließen. Diese wird, sofern hierüber ein entsprechender Beschluss gefasst wird, zusätzlich zur zugesagten Tantieme bezahlt. Sie darf jedoch nicht zum Überschreiten der maximalen Gesamtvergütung für den betreffenden Geschäftsführenden Direktor führen. (b) Langfristige erfolgsabhängige Vergütung (LTI) Die langfristige erfolgsabhängige Vergütung (LTI) wird in Form eines Aktienprogramms in jährlichen Tranchen mit einer Laufzeit von jeweils insgesamt fünf Jahren gewährt. Für jede Tranche werden einem Geschäftsführenden Direktor Aktien der Gesellschaft ('SNP-Aktien') von der Gesellschaft übertragen, deren Zahl sich nach dem Erreichen bestimmter Kennzahlen in dem ersten Jahr der Tranche bestimmt. Diese Aktien unterliegen dann einer rund vierjährigen Halteverpflichtung. Dadurch setzt der LTI einheitliche Anreize für die Geschäftsführenden Direktoren zur Erreichung von wichtigen Zielen aus der langfristigen strategischen Planung der SNP SE und gewährleistet den Gleichlauf langfristiger Interessen der Geschäftsführenden Direktoren mit den langfristigen Interessen der Aktionäre und anderen Stakeholdern. Das Aktienprogramm bietet zugleich eine stärkere Bindung der Geschäftsführenden Direktoren an die SNP SE. Zur Berechnung der für eine Tranche des LTI zu übertragenen SNP-Aktien wird ein Zielbetrag bestimmt, der einer Zielerreichung 100 % entspricht (der 'Ausgangsbetrag'). Ausgehend von diesem Ausgangsbetrag bestimmt sich der für dieses Geschäftsjahr (das 'Bemessungsjahr') erreichte Endbetrag des LTI (der 'Endbetrag'), auf dessen Basis die Zahl der für diese Tranche zu übertragenden SNP-Aktien ermittelt wird. Für die Bestimmung der Höhe des Endbetrags wird der Ausgangsbetrag mit dem Grad der tatsächlichen Zielerreichung des für diese Tranche maßgeblichen Leistungskriteriums multipliziert. Sofern der Grad der tatsächlichen Zielerreichung dem budgetierten Ziel entspricht, ist der Grad der Zielerreichung zu 100 % 5.4 erfüllt. Überschreitet oder unterschreitet der Grad der tatsächlichen Zielerreichung das budgetierte Ziel, erhöht bzw. vermindert sich der Grad der Zielerreichung. Beträgt der Grad der tatsächlichen Zielerreichung 80 % oder weniger, entspricht der Grad der Zielerreichung unverändert 80 % ('Floor'); beträgt der Grad der tatsächlichen Zielerreichung hingegen 120 % oder mehr, entspricht der Grad der Zielerreichung unverändert 120 % ('Cap'). Zwischen Floor und Cap wird der Grad der Zielerreichung anhand linearer Interpolation bestimmt. Bei dem Leistungskriterium handelt es sich grundsätzlich um eine finanzbezogene Steuerungsgröße, die dem Konzernabschluss entnommen wird. Maßgeblich für den Grad der Zielerreichung ist dann diese Steuerungsgröße, wie sie in dem für das Bemessungsjahr erstellten und geprüften Konzernabschluss ausgewiesen ist. Maßgebliches finanzielles Leistungskriterium ist grundsätzlich das im Konzernabschluss der SNP-Gruppe ausgewiesene EBIT. Der Verwaltungsrat kann jedoch für ein oder mehrere Bemessungsjahre auch ein anderes und/oder weitere Leistungskriterien bestimmen, sofern er zu der Überzeugung gelangt, dass dies als
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May 11, 2021 09:05 ET (13:05 GMT)