Stephan Haist

Ordentliche Hauptversammlung der publity AG am 11.04.2024

Gegenantrag zu Punkt 3 der Tagesordnung

Guten Tag Herr Kunath,

ich stelle den Gegenantrag, alleim Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats nichtzu entlasten.

Begründung:

1. Aufsichtsrat toleriert falsche Antworten des Vorstands oder falsche Angaben in HGB-Abschlüssen

Obwohl im HGB-Abschluss 2021 explizit steht, dass die publity zum 31.12.2021 insgesamt 97.696 Stück PREOS- Wandelanleihen hält und im HGB-Abschluss 2022 explizit steht, dass die publity zum 31.12.2022 insgesamt 83.975 Stück PREOS-Wandelanleihen hält, hat der Vorstand in der HV am 16.08.2023 behauptet, dass diese Stückzahlen vom Fragesteller aus Buchwerten abgeleitet wurden und dass 2022 nicht 13.721 Stück PREOS- Wandelanleihen verkauft wurden. Die Mitglieder des Aufsichtsrats tolerieren also, dass der publity-Vorstand entweder nicht rechnen kann oder Fragen von Aktionären falsch beantwortet oder in HGB-Abschlüssen falsche Angaben bzgl. der von publity gehaltenen Stückzahlen bei der PREOS-Wandelanleihe veröffentlicht werden.

Im HGB-Abschluss 2023 wird in der Anteilsbesitzliste ein PREOS-Anteil von 94,30% zum 31.12.2022 ausgewiesen. In der HV am 16.08.2023 hat der Vorstand geantwortet, dass publity 107.407.522 PREOS-Aktien zum 31.12.2022 hielt. Das sind aber 94,66% und nicht 94,30%.

2. Aufsichtsrat akzeptiert fragwürdige Rechtsauffassung des Vorstands bzgl. "unechter" Gegenanträge

Der publity-Vorstand hat in der Vergangenheit wiederholt behauptet, dass Gegenanträge bzgl. der Tagesordnungspunkte "Entlastung der Mitglieder des Vorstands" oder "Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats" als "unechte" Gegenanträge zu betrachten sind, um damit das Löschen dieser Gegenanträge auf der publity-Webseite nach der HV zu rechtfertigen. Diese "Rechtsauffassung" wird aber von keinem Emittenten außerhalb des "Olek-Konzerns" geteilt. Exemplarisch verweise ich auf das HV-Archiv der "Deutsche Bank AG", wo man z.B. bei der HV am 17.05.2023 auch jetzt noch die Gegenanträge zu den Entlastungsbeschlüssen nachlesen kann. Eine Unterscheidung zwischen "echten" und "unechten" Gegenanträgen existiert im Aktiengesetz nicht und wird auch nicht in der juristischen Fachliteratur vertreten. Es handelt sich also um die fragwürdige, private Rechtsauffassung des Vorstands, die offensichtlich vom Aufsichtsrat akzeptiert wird.

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Publity AG published this content on 05 April 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 05 April 2024 13:13:04 UTC.