Private Equity Holding AG

Zug, 7. Mai 2024

Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre der Private Equity Holding AG

Montag, 3. Juni 2024 um 14.00 Uhr

Theater Casino Zug, Artherstrasse 2 - 4, 6300 Zug

Türöffnung um 13.30 Uhr

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Einladung zur GV vom 3. Juni 2024

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An die Aktionärinnen und Aktionäre der

Private Equity Holding AG, Zug

Zug, 7. Mai 2024

Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der

Aktionäre der Private Equity Holding AG

Traktanden und Anträge des Verwaltungsrates

  1. Genehmigung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung nach IFRS und der statutarischen Jahresrechnung 2023/2024; Kenntnisnahme der Berichte der Revisionsstelle­
    Antrag
    Der Verwaltungsrat beantragt, den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung nach IFRS und die sta­ tutarische Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2023/2024, nach Kenntnisnahme der Berichte der Revisionsstelle, zu genehmigen.
    Erläuterungen
    KPMG AG, Zürich, als gesetzliche Revisionsstelle, empfiehlt in ihren Berichten an die Generalver­ sammlung, die Jahresrechnung nach IFRS und statutarische Jahresrechnung ohne Einschränkungen zu genehmigen.
  2. Entlastung der Organe
    Antrag
    Der Verwaltungsrat beantragt, den verantwortlichen Organen für die Tätigkeit im Geschäfts­jahr 2023/ 2024 Entlastung zu erteilen.
    Erläuterungen
    Nachdem der Verwaltungsrat im Geschäftsbericht 2023/24 der Private Equity Holding AG über das vergangene Geschäftsjahr Rechenschaft abgelegt hat, beantragt er nun die Entlastung für das
    Geschäftsjahr­2023/24. Mit der Entlastung erklären die Gesellschaft sowie die zustimmenden Aktio­ näre, dass sie die verantwortlichen Personen für Ereignisse aus dem vergangenen Geschäftsjahr, die der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht wurden beziehungsweise bekannt waren, nicht mehr zur Rechenschaft ziehen werden.

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3. Wahlen

3.1. Verwaltungsrat

Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt, Dr. Hans Baumgartner, Martin Eberhard, Dr. Petra Salesny und Fidelis­ Götz für eine weitere Amtsdauer von einem Jahr (bis zum Abschluss der ordentlichen Generalver­ sammlung 2025) in den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu wählen:

  1. Wiederwahl von Dr. Hans Baumgartner in den Verwaltungsrat und als Verwaltungsrats­­ präsident
  2. Wiederwahl von Martin Eberhard in den Verwaltungsrat
  3. Wiederwahl von Dr. Petra Salesny in den Verwaltungsrat
  4. Wiederwahl von Fidelis Götz in den Verwaltungsrat

Erläuterungen

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und dessen Präsident werden einzeln für eine Amts­dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. Detaillierte Lebensläufe sind im Abschnitt «Corporate Governance» des Geschäftsberichtes 2023/24 enthalten und im Internet unter peh.ch/de/portrait-de/verwaltungsrat/ abrufbar.

3.2. Vergütungsausschuss

Antrag

Vorbehaltlich ihrer Wiederwahl als Mitglieder des Verwaltungsrates beantragt der Verwaltungsrat, folgende Verwaltungsräte für die Dauer von einem Jahr (bis zum Abschluss der ordentlichen General­ versammlung 2025) in den Vergütungsausschuss der Gesellschaft zu wählen:

  1. Wiederwahl von Martin Eberhard in den Vergütungsausschuss
  2. Wiederwahl von Dr. Petra Salesny in den Vergütungsausschuss
  3. Wiederwahl von Fidelis Götz in den Vergütungsausschuss

Erläuterungen

Die Generalversammlung wählt jedes Mitglied des Vergütungsausschusses einzeln für eine Amts­ dauer bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung.

3.3. Unabhängiger Stimmrechtsvertreter

Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt, KBT Treuhand AG, Zürich, für die Dauer von einem Jahr (bis zum Abschluss der ordentlichen Generalversammlung 2025) als unabhängige Stimmrechtsvertreterin wiederzuwählen.

Erläuterungen

Gemäss Artikel 13a der Statuten wählt die Generalversammlung den unabhängigen Stimmrechts­ vertreter. KBT Treuhand AG, Zürich, hat zuhanden des Verwaltungsrates bestätigt, dass sie die für die Ausübung des Mandats erforderliche Unabhängigkeit besitzt.

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3.4. Revisionsstelle

Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt, die PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, als Revisionsstelle neu für eine Amtsdauer von einem Jahr (bis zum Abschluss der ordentlichen Generalversammlung 2025) zu wählen.

Erläuterungen

Gemäss Artikel 27 der Statuten ist die Revisionsstelle jährlich von der Generalversammlung zu wählen. Neu wird die PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, vom Verwaltungsrat für eine Amts­dauer von einem Jahr als Revisionsstelle vorgeschlagen. PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, hat zu­ handen des Verwaltungsrates bestätigt, dass sie die für die Ausübung des Mandats erforderliche Unabhängigkeit besitzt.

4. Verwendung des Bilanzgewinns und Rückzahlung von Kapitaleinlagereserven

Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt die nachfolgende Verwendung des Bilanzgewinns und eine Rückzah­ lung der gesetzlichen Kapitalreserve (Kapitaleinlagereserve). Die Revisionsstelle hat den Antrag des Verwaltungsrats über die Verwendung des Bilanzgewinns geprüft und Konformität mit dem schwei­ zerischen Gesetz und den Statuten bestätigt.

CHF 1,000

Gewinnvortrag

124,850

Jahresgewinn/-verlust

-4,079

Total zur Ausschüttung verfügbarer Bilanzgewinn

120,771

Der Verwaltungsrat beantragt eine Ausschüttung von CHF 1.00 je Namenaktie vorzunehmen, je hälftig als ordentliche Dividende aus dem Bilanzgewinn und als Rückzahlung der Kapitaleinlage­ reserve. Die Gesellschaft verzichtet auf eine Ausschüttung für die im Zeitpunkt der Ausschüttung gehaltenen eigenen Aktien.

CHF 1,000

Dividendenausschüttung aus dem Bilanzgewinn1

1,234

Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen1

119,537

Total

120,771

CHF 1,000

Gesetzliche Kapitalreserve - Kapitaleinlagereserve

45,586

Rückzahlung aus der gesetzlichen Kapitalreserve - Kapitaleinlagereserve1

-1,234

Gesetzliche Kapitalreserve - Kapitaleinlagereserve nach Rückzahlung1

44,352

1 Berechnet für 2,550,000 Namenaktien abzüglich 81,738 von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien per 31. März 2024. Die Anzahl der ausschüttungsberechtigten Namenaktien kann sich durch Transaktionen in eigenen Aktien bis zum Datum der Dividendenausschüttung verändern.

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Bei Gutheissung dieses Antrages wird die Bruttodividende von CHF 1.00 je Namenaktie zu 50% als ordentliche Dividende aus dem Bilanzgewinn unter Abzug von 35% eidgenössischer Verrechnungs­ steuer ausbezahlt. Die anderen 50% der Bruttodividende werden aus Kapitaleinlagereserven aus­ bezahlt und sind für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz steuerprivilegiert.

Bei Annahme des Antrages des Verwaltungsrates erfolgt die Ausschüttung am 10. Juni 2024. Ab dem 6. Juni 2024 werden die Aktien ex-Dividende gehandelt.

Erläuterungen

Die Ausschüttung sowohl aus dem Bilanzgewinn als auch aus der Kapitaleinlagereserve bedürfen eines Beschlusses der Generalversammlung. Die beantragte Ausschüttung erfolgt in Fortsetzung der bisherigen Ausschüttungspolitik im Rahmen der Drei-Säulen-Strategie der Gesellschaft, beste­ hend aus einer fortwährenden Investitionstätigkeit, der Verdichtung des Buchwertes pro Aktie durch Aktienrückkäufe im Rahmen des Market Making und jährlichen Ausschüttungen, - alles auf der Basis einer gesunden Bilanz und Liquiditätsposition.

  1. Vergütung des Verwaltungsrates
    Antrag
    Der Verwaltungsrat beantragt einen maximalen Gesamtbetrag von CHF 200,000 (Vorjahr CHF 200,000) als Vergütung für die Mitglieder des Verwaltungsrates für die Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Dr. Petra Salesny verzichtet bei einer Wiederwahl in den Verwaltungsrat auf eine Vergütung für die von ihr erbrachten Leistungen als Verwaltungsrätin.
    Erläuterungen
    Gemäss Artikel 26 der Statuten genehmigt die Generalversammlung den maximalen Gesamt­betrag der Vergütung des Verwaltungsrates für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversamm­ lung.
  2. Vergütung des Delegierten des Verwaltungsrates
    Antrag
    Der Verwaltungsrat beantragt einen maximalen Gesamtbetrag von CHF 100,000 (Vorjahr CHF 100,000) als zusätzliche Vergütung für den für die Geschäftsleitung verantwortlichen Delegier­ ten des Verwaltungsrates für die Amtsdauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung.
    Erläuterungen
    Gemäss Artikel 26 der Statuten genehmigt die Generalversammlung den maximalen Gesamt­ betrag der Vergütung des Delegierten des Verwaltungsrates für die Dauer bis zur nächsten ordent­ lichen Generalversammlung.
  3. Sitzverlegung
    Antrag
    Der Verwaltungsrat beantragt den Sitz der Private Equity Holding AG von Zug nach Zürich (Bahn­ hofstrasse 13) zu verlegen und Artikel 1 der Statuten wie folgt anzupassen:

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Bisherige Fassung

Beantragte neue Fassung

Art. 1: Firma, Dauer und Sitz

Art. 1: Firma, Dauer und Sitz

Unter der Firma Private Equity Holding AG (Pri­

Unter der Firma Private Equity Holding AG (Pri-

vate Equity Holding SA, Private Equity Holding

vate Equity Holding SA, Private Equity Holding

Ltd.) besteht auf unbestimmte Zeit eine Aktien­

Ltd.) besteht auf unbestimmte Zeit eine Aktien-

gesellschaft im Sinne der Art. 620 ff. OR mit

gesellschaft im Sinne der Art. 620 ff. OR mit

Sitz in Zug.

Sitz in Zürich.

Erläuterungen

Der Verwaltungsrat beantragt eine Verlegung des Sitzes der Gesellschaft zur organisato­rischen Vereinfachung.

8. Statutenänderungen

Am 1. Januar 2023 ist das revidierte Schweizerische Aktienrecht in Kraft getreten mit dem Ziel die Corporate Governance zu verbessern und generell das Aktienrecht zu modernisieren. Der Verwal­ tungsrat beantragt die Statuten der Private Equity Holding AG zu revidieren und insbesondere die zwingenden Anpassungen vorzunehmen sowie neu geschaffene Möglichkeiten umzusetzen. Nach­ folgend werden die Anträge des Verwaltungsrates zu den Statutenänderungen jeweils gemäss der Systematik der Statuten zu Themenbereichen ­zusammengefasst zur Abstimmung vorgelegt.

Die vollständig revidierten Statuten der Private Equity Holding AG sind dieser Einladung als Anhang 8beigefügt.

8.1. Einführung Kapitalband (Artikel 3c)

Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt ein Kapitalband in Artikel 3c der Statuten wie folgt einzu­führen:

Art. 3c: Kapitalband

Die Gesellschaft verfügt über ein Kapitalband zwischen CHF 7,650,000.00 (untere Grenze) und CHF 22,950,000.00 (obere Grenze).

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 31. Mai 2028 das Aktienkapital bis maximal CHF 7,650,000.00 einmal oder mehrmals und in beliebigen Beträgen zu erhöhen oder herabzuset- zen. Die Kapitalerhöhung oder -herabsetzung kann durch Ausgabe von bis zu 1,275,000 voll zu libe- rierenden Namenaktien mit Nennwert von je CHF 6.00 bzw. Herabsetzung durch Vernichtung bzw. Herabsetzung der Nennwerte der bestehenden Namenaktien im Rahmen des Kapitalbands (oder durch gleichzeitige Herabsetzung und Wiedererhöhung) erfolgen.

Der Verwaltungsrat erlässt die notwendigen Bestimmungen, soweit sie nicht im Ermächtigungs­ beschluss der Generalversammlung enthalten sind.

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Der Verwaltungsrat legt den Ausgabepreis, das Ausgabedatum, die Bedingungen für die Ausübung des Bezugsrechts und den Beginn der Dividendenberechtigung fest. Der Verwaltungsrat kann neue Aktien mittels Festübernahme durch ein Finanzinstitut, ein Konsortium von Finanzinstituten oder

einem­ anderen Dritten und anschliessenden Angebot an die bisherigen Aktionäre oder an Dritte (sofern die Bezugsrechte der bisherigen Aktionäre aufgehoben sind oder nicht gültig ausgeübt wer- den) ausgeben. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, den Handel mit Bezugsrechten zu ermöglichen, zu beschränken oder auszuschliessen. Nicht ausgeübte Bezugsrechte kann der Verwaltungsrat verfallen ­lassen oder er kann diese bzw. Aktien, für welche Bezugsrechte eingeräumt, aber nicht ausgeübt wurden, zu Marktkonditionen platzieren oder anderweitig im Interesse der Gesell­schaft verwenden.

Der Verwaltungsrat legt, soweit erforderlich, die Zahl der zu vernichtenden Aktien oder die Herab- setzung des Nennwerts und die Verwendung des Herabsetzungsbetrages fest.

Erläuterungen

Gemäss dem neuen Schweizerischen Aktienrecht kann die Generalversammlung durch Statuten­ änderung den Verwaltungsrat ermächtigen, das Aktienkapital innerhalb von höchstens fünf Jahren herabzusetzen oder zu erhöhen. Ein solches Kapitalband darf die Hälfte des bestehenden Aktien­ kapitals nicht überschreiten.

8.2. Aktienkapital und Aktien

Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt, Artikel 3b und 5 der Statuten wie folgt zu ändern:

Beantragte neue Fassung (Ergänzungenund Streichungenjeweils in rot): Art. 3b: Bedingtes Kapital

Das Aktienkapital der Gesellschaft gemäss Art. 3 der Statuten wird im Maximalbetrag von CHF 9,000,000 erhöht durch Ausgabe von höchstens 1,500,000 vollständig zu liberierenden Namenaktien­ von je CHF 6.00 Nennwert, davon

  1. bis zu einem Betrag von maximal CHF 3,000,000 durch Ausübung von Optionsrechten, die den Aktionären gewährt werden;
  2. bis zu einem Betrag von maximal CHF 6,000,000 durch Ausübung von Options- oder Wandel­rechten, die in Verbindung mit Anleihensobligationen oder ähnlichen Verpflichtungen der Gesellschaft oder von Konzerngesellschaften eingeräumt werden.

Die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte und der Verzicht auf diese Rechte erfolgt schriftlich oder elektronisch (qualifiziert oder nicht).

Im Falle von Abs. 1 lit. a darf das Bezugsrecht der bisherigen Aktionäre nur ausgeschlossen wer- den, wenn die Zuteilung der Optionen im Rahmen einer Kapitalerhöhung erfolgt, an der sich alle Aktionäre und Aktionärinnen ihrer bisherigen Beteiligung entsprechend beteiligen können.

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Im Falle von Abs. 1 lit. b darf das Vorwegzeichnungsrecht durch Beschluss des Ver­waltungsrates ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (1) zur Finanzierung des ­Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von neuen ­Investitionsvorhaben der Gesellschaft oder (2) zur Emission von Options- oder Wandelanleihen auf dem Kapitalmarkt, wobei diesfalls (i) die entsprechenden Anleihen zu Marktbedingungen im Publikum zu platzieren sind, (ii) die Aus- übungsfrist der Options- oder Wandelrechte höchstens zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Emission betragen darf und (iii) der Ausübungspreis für die neuen Aktien mindestens den Marktbedingungen im Zeitpunkt der Emission entsprechen muss.

Art. 5: Aktien

Die Namenaktien werden in Form von Wertrechten ausgegeben. Der Aktionär hat keinen Anspruch auf Druck, Herausgabe und Auslieferung von Wertpapieren, jedoch einen Anspruch auf Ausstel- lung einer Bescheinigung über die von ihm gehaltenen Namenaktien.

  1. Bucheffekten

Die Gesellschaft kann als Bucheffekten verwahrte Aktien aus dem Verwahrungssystem zurückzie- hen. Die Übertragung der als Bucheffekten geführten Namenaktien und die Bestellung von Sicher- heiten an diesen Bucheffekten richten sich nach den Bestimmungen des Bucheffektengesetzes. Eine Zession von Bucheffekten ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft kann für die im Verwahrungs- system als Bucheffekten geführten Aktien jederzeit­ von einer Form zur andern wechseln (Wert­ papier / Globalurkunde / Wertrecht). Die Gesellschaft trägt die Kosten dafür.

  1. Aktien ausserhalb des Verwahrungssystems

Die Gesellschaft kann als Bucheffekten ausgegebene Aktien aus dem Verwahrungs­system zurück- ziehen. Mit der Zustimmung des Aktionärs kann die Gesellschaft ausgegebene­ Urkunden, die bei ihr eingeliefert werden, annullieren und auf eigene Kosten durch Wertrechte ersetzen. Die Gesell- schaft kann auf eigene Kosten jederzeit unverbriefte Namenaktien (Wertrechte) durch Einzeltitel,

Zertifikate oder Globalurkunden (Wertpapiere)­ ersetzen sowie einem einzigen Aufbewahrer an­ vertraute Einzeltitel, Zertifikate oder Globalurkunden (Wertpapiere) durch Wertrechte ersetzen. Namenaktien­ in Form von Wertpapieren sind fortlaufend zu nummerieren und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates kollektiv zu unterzeichnen. Der Gesellschaft steht das Recht zu, anstelle­ einzelner Aktientitel Zertifikate auszugeben, welche auf eine Mehrzahl von ­Aktien lauten.

Durch Beschluss der Generalversammlung können Namenaktien in Inhaberaktien umgewandelt werden.

Erläuterungen

Artikel 3b Gemäss revidiertem Schweizerische Aktienrecht müssen die Statuten die Formvor­ schriften für die Ausübung und den Verzicht auf die Ausübung der Wandel- oder Optionsrechte aus dem bedingten Kapital enthalten.

Artikel 5 Inhaberaktien wurden abgeschafft, mit einer Ausnahme für börsenkotierte Gesell­ schaften. Für börsenkotierte Gesellschaften ist die gesetzliche Grundlage im revidierten Schweize­ rischen Obligationenrecht explizit aufgeführt und es besteht kein Bedarf einer statutarischen Grund­ lage.

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8.3. Generalversammlung und Mitteilungen

Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt, Artikel 8, 9, 10, 11, 13, 15 und 35 der Statuten wie folgt zu ändern:

Beantragte neue Fassung (Ergänzungenund Streichungenjeweils in rot): Art. 8: Befugnisse

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. Entgegennahme von Bericht und Antrag der Revisionsstelle;
  3. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und der Konzernrechnung;
  4. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende;
  5. Festsetzung der Zwischendividende und Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischen- abschlusses;
  6. Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve;
  7. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
  8. Wahl und Abberufung der einzelnen Mitglieder des Verwaltungsrates;
  9. Wahl und Abberufung des Präsidenten des Verwaltungsrates;
  10. Wahl und Abberufung der einzelnen Mitglieder des Vergütungsausschusses;
  11. Wahl und Abberufung des unabhängigen Stimmrechtsvertreters;
  12. Wahl und Abberufung der Revisionsstelle;
  13. Gesonderte Genehmigung der Gesamtbeträge der Vergütungen des Verwaltungsrates und des für die Geschäftsführung verantwortlichen Delegierten;
  1. die Abstimmung über die Vergütung des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Bei- rats;
  2. Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft;
  3. Beschlussfassung über alle Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder ihr durch den Verwaltungsrat vorgelegt werden.

Art. 9: Ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. Sie finden statt

auf Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates, auf ­Begehren der Revisions- stelle oder wenn ein oder mehrere Aktionäre, deren Aktien ­zusammen mindestens den zehnten Teil5%des Aktienkapitals oder der Stimmendarstellen, in einer schriftlichen Eingabe an den Verwal- tungsrat unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge die Einberufung verlangen.

Der Verwaltungsrat bestimmt den Tagungsort der Generalversammlung.

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Der Verwaltungsrat kann bestimmen, dass die Generalversammlung an mehreren Orten gleichzeitig durchgeführt wird, sofern die Voten der Teilnehmer unmittelbar in Bild und Ton an sämtlichen

Tagungsorten­übertragen werden und/oder dass die Aktionäre, die nicht am Tagungsort oder an den Tagungsorten der Generalversammlung anwesend sind, ihre Rechte auf elektronischem Weg aus- üben können.

Alternativ kann der Verwaltungsrat vorsehen, dass die Generalversammlung auf elektronischem Weg ohne Tagungsort durchgeführt wird. Der Verwaltungsrat regelt die Verwendung elektronischer Mittel.

Er stellt sicher, dass

  1. die Identität der Teilnehmer feststeht;
  2. die Voten in der Generalversammlung unmittelbar übertragen werden;
  3. jeder Teilnehmer Anträge stellen und sich an der Diskussion beteiligen kann;
  4. das Abstimmungsergebnis nicht verfälscht werden kann.

Treten während einer Generalversammlung, die mit elektronischen Hilfsmitteln geführt wird, tech­ nische Probleme auf, sodass die Generalversammlung nicht ordnungsgemäss durchgeführt werden kann, so entscheidet der Vorsitzende, ob sie wiederholt oder verschoben wird. Beschlüsse, welche die Generalversammlung vor dem Auftreten der technischen Probleme gefasst hat, bleiben gültig.

Der Verwaltungsrat bezeichnet für die Durchführung auf elektronischem Weg in der Einladung den unabhängigen Stimmrechtsvertreter, der gemäss Art. 8 lit. k der Statuten von der Generalversamm-

lung gewählt wurde, oder bei dessen Fehlen oder Verhinderung einen­ unabhängigen Stimmrechts- vertreter, der gemäss Art. 8 lit. k der Statuten von der Generalversammlung zu bestätigen ist.

Art. 10: Einberufung

Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

Die Einberufung der ordentlichen Generalversammlung erfolgt durch den Verwaltungsrat oder nöti- genfalls durch die Revisionsstelle mindestens zwanzig Tage vor dem Verhandlungstag mittels Brief oder E-Mailan die eingetragenen Aktionäre und Anzeige in den Publikationsorganen der Gesell- schaft.

In der Einberufung sind folgende Angaben zu machen:

  1. Art,Ort, Datumund ZeitBeginnder Versammlung;
  2. Verhandlungsgegenstände, die vom Verwaltungsrat traktandiert werden, und Anträge samt kurzer Begründungdazu;
  3. durch Aktionäre beantragte Verhandlungsgegenstände und Anträge samt kurzer Begründungdazu, soweit dies gesetzlich oder durch die Statuten vorgesehen ist;
  4. Name und Adresse des unabhängigen Stimmrechtsvertreter;
  5. Art des Ausweises über den Aktienbesitz;

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Private Equity Holding AG published this content on 07 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 07 May 2024 05:12:21 UTC.