NORDWEST Handel AG, Dortmund ISIN: DE0006775505

WKN: 677 550

Einladung zur Hauptversammlung 2024

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur

ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. Mai 2024, 10:00 Uhr (Einlass ab 9:00 Uhr),

im Verwaltungsgebäude der Gesellschaft, Showroom und Foyer/Erdgeschoss,

Robert-Schuman-Straße 17, 44263 Dortmund.

INHALT

  • I. TAGESORDNUNG

  • 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NORDWEST Handel AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusam-mengefassten Lageberichtes für die NORDWEST Handel AG und für den NORDWEST Handel-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2023

  • 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2023

  • 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023

  • 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023

  • 5. Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2024

  • 6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2023

  • II. ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6

  • III. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

  • 1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

  • 2. Verfahren für die Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

  • 3. Ausübung von Aktionärsrechten durch Bevollmächtigte, Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

  • 4. Rechte der Aktionäre

  • 4.1 Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG)

  • 4.2 Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§ 126 Abs. 1 und § 127 Sätze 1 bis 3 AktG)

  • 4.3 Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung (§ 131 Abs. 1 AktG)

  • 5. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

  • 6. Unterlagen, Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

  • 7. Sonstige Hinweise

  • 8. Zeitangaben

  • 9. Hinweis zum Datenschutz

I. TAGESORDNUNG

  • 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NORDWEST Handel AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2023, des zusammengefassten Lageberichtes für die NORDWEST Handel AG und für den NORDWEST Handel-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vor-standes zu den Angaben nach § 289a und § 315a HGB sowie des Berichtes des Aufsichtsrates jeweils für das Geschäftsjahr 2023

  • 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes für das Geschäftsjahr 2023

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:

    Der im Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EURO 34.606.785,90 wird wie folgt verwendet:

    • - Ein Teilbetrag in Höhe von EURO 3.205.000,00 wird zur Ausschüttung einer Dividende von EURO 1,00 je dividendenberechtigter Stückaktie an die Aktionäre verwendet.

    • - Der verbleibende Teilbetrag in Höhe von EURO 31.401.785,90 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

    Zu diesem Vorschlag wird darauf hingewiesen, dass der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig wird (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Dementsprechend soll die Dividende am 20. Mai 2024 ausgezahlt werden.

  • 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2023

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

den Mitgliedern des Vorstandes, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

  • 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2023

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

    den Mitgliedern des Aufsichtsrates, die im Geschäftsjahr 2023 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

  • 5. Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Abschlussprüfers für eine etwaige Prüfung oder prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2024

    Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor,

    die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, - zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen, und - zum Abschlussprüfer für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG im Geschäftsjahr 2024 zu wählen, sofern dieser einer Prüfung oder einer prüferischen Durchsicht unterzogen wird.

    Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss an dieses hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat un-ter Angabe von Gründen für das ausgeschriebene Prüfungsmandat die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, und die RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (vormals firmierend unter: Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft), Stuttgart, empfohlen und dabei seine Präferenz für die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mitgeteilt und begründet.

    Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

  • 6. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichtes für das Geschäftsjahr 2023

    Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates der NORDWEST Handel AG gewährte und geschuldete Vergütung (Vergütungsbericht) erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.

    Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer gemäß § 162 Abs. 3 AktG daraufhin geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 AktG gemacht wurden.

    Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 mit dem ihm beigefügten Vermerk des Abschlussprüfers über dessen Prüfung ist als Anlage zu diesem Tagesordnungspunkt 6 in Abschnitt II. dieser Einladungsbekanntmachung abgedruckt und Bestandteil dieser Tagesordnung.

    Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zu beschließen:

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 wird gebilligt.

II. ANLAGE ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

Der nachfolgende Vergütungsbericht nach § 162 Aktiengesetz (AktG) beschreibt und erläutert die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der NORDWEST Handel AG im Geschäftsjahr 2023.

Ausführliche Informationen zum Vergütungssystem befinden sich auf der Internetseite der Gesellschaft hinsichtlich der Vorstandsvergütung unter

https://investor-relations.nordwest.com/websites/nordwest/German/7200/vorstand.html

und hinsichtlich der Aufsichtsratsvergütung unter

https://investor-relations.nordwest.com/websites/nordwest/German/7300/aufsichtsrat.html

Beschlussfassung und Anwendung des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2023

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Das aktuelle Vergütungssystem und die Angemessenheit der Vorstandsvergütung für die Mitglieder des Vorstands der NORDWEST Handel AG wurde vom Auf-sichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen und mit Unterstützung von seinem Personalausschuss beschlossen und von der ordentlichen Hauptversammlung am

17. Mai 2023 unter Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder) mit einer Mehrheit von 99,86% der abgegebenen Stimmen gebilligt. Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist unter folgendem Link (https://www.investor-relations.nordwest.com/ download/companies/nordwest/CorporateGovernance/HV_2023_Vorstand_verguetungssystem.pdf) auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde von der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Festset-zung der Vergütung einschließlich des zugrundeliegenden Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder) mit einer Mehrheit von 99,95% der abgegebenen Stimmen ebenfalls gebilligt. Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder ist unter folgendem Link (https://investor-relations.nordwest.com/download/com-panies/nordwest/CorporateGovernance/120aAktG_Aufsichtsrat_Verguetungssystem_20052021.pdf) auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Anwendung des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2023

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der NORDWEST Handel AG ("Gesellschaft" bzw. "NORDWEST") ist klar und verständlich gestaltet. Es berück-sichtigt die Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und die Empfehlun-gen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 20. März 2020 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung vom 16. Dezember 2019 (Kodex 2020) mit Ausnahme von Abweichungen, die in der Entsprechenserklärung vom 28. Januar 2021 erklärt und begründet wurden. Der Kodex 2020 und die vorgenannte Entsprechenserklärung waren maßgeblich, als das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder im Jahr 2021 vom Aufsichtsrat beschlossen und von der Hauptver-sammlung genehmigt wurde; insoweit werden auch die gegenüber dem Kodex 2020 unverändert gebliebenen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung vom 28. April 2022 (Kodex 2022) mit Ausnahme von Abweichungen berücksichtigt, die aktuell in der Entsprechenserklärung vom 1. Februar 2024 erklärt und begründet wurden.

Das Vergütungssystem wird vom Aufsichtsrat auf alle Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft angewendet, die nach Ablauf von zwei Monaten nach der Billigung des Vergütungssystems durch die Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden. Die mit den Vorstandsmitgliedern derzeit bestehenden Dienstverträge bleiben davon unberührt.

Das Vergütungssystem und die Angemessenheit der Vorstandsvergütung werden vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erfor-derlich, auch anlassbezogen, mindestens jedoch alle vier Jahre, überprüft. Dabei wird der Aufsichtsrat von seinem Personalausschuss unterstützt, der Personalent-scheidungen des Aufsichtsrates, insbesondere zur Vergütung der Vorstandsmitglieder und deren Dienstverträgen, vorbereitet. Die Überprüfung erfolgt daraufhin, ob insoweit Höhe und Ausgestaltung noch marktgerecht sind und in einem angemessenen Verhältnis insbesondere zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandes bzw. des jeweiligen Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen. Hierzu wird unter anderem der vorstehend beschriebene Vertikalvergleich der Vor-standsvergütung mit der Vergütung der Arbeitnehmer durchgeführt und es werden allgemein zugängliche Informationen über Vergütungen bei anderen Unterneh-men genutzt.

Der Aufsichtsrat hat im abgelaufenen Geschäftsjahr von den im Vergütungssystem gemäß den rechtlichen Vorgaben verankerten Möglichkeiten, vorübergehend vom Vergütungssystem abzuweichen, keinen Gebrauch gemacht.

Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2023

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat wurde vollständig wie im Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitglieder, veröffentlicht unter dem oben benannten Link, geregelt angewendet.

Die Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2023

Überblick über die Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands

Das Vergütungssystem des Vorstands ist ein wichtiges Element der Ausrichtung der Gesellschaft und des von ihr geführten Konzerns ("NORDWEST-Konzern") und trägt wesentlich zur Förderung der Geschäftsstrategie und Steigerung der operativen Performance und damit zum langfristigen Erfolg des Konzerns bei.

Das Vergütungssystem gibt den Rahmen für eine angemessene Vergütung der Vorstandsmitglieder vor und hat Einfluss darauf, dass qualifizierte Personen als Mit-glieder für den Vorstand der Gesellschaft gewonnen werden können. Dabei verfolgt es zudem das Ziel, den Vorstandsmitgliedern eine marktübliche, wettbewerbsfä-hige Gesamtvergütung zu gewähren, die dazu beiträgt, dass sie möglichst langfristig an das Unternehmen gebunden werden können.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Vergütungsbestandteilen zusammen. Die festen Vergütungsbestandteile umfassen ein Grundgehalt und verschiedene Nebenleistungen. Als variable Vergütungsbestandteile sind eine Tantieme 1 (als kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteil) und eine Tantieme 2 (als langfristiger variabler Vergütungsbestandteil) sowie eine Sondervergütung (als kurz- oder langfristiger variabler Vergütungsbestandteil) vorgesehen.

In der nachstehenden Tabelle werden die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren Ausgestaltung dargestellt. Die Bestandteile und ihre konkrete Anwendung im Geschäftsjahr 2023 werden im Folgenden im Detail erläutert.

Gesamtübersicht Vergütungsbestandteile

Bemessungsgrundlage / Parameter

Feste

Vergütungsbestandteile

Das Grundgehalt ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Barvergütung und wird monatlich gezahlt

Nebenleistungen

Die Nebenleistungen dienen im Wesentlichen dazu, die Arbeitsfähigkeit der Vorstandsmitglieder sicher zu stellen; Dienstwagen, Beiträge zur Sozialversicherung, Versicherungsschutz, weitere einmalige oder zeitlich begrenzte (Übergangs-) Leistungen für neu eintretende Vorstandsmitglieder aufgrund ihres Wechsels zur Gesellschaft

Variable Vergütungsbestandteile

Tantieme 2

Kurzfristiger variabler Vergütungsbestandteil; einjähriger Bemessungszeitraum; wird als prozentuale Beteiligung am (positiven) Konzern-EBT (Ergebnis vor Ertragsteuern) der Gesellschaft, jeweils nach Veränderung (Zuführung oder Auflösung) der Einzelwertberichtigungen bzw. vor Veränderung (Zuführung oder Auflösung) der Pauschalwertberichtigungen gewährt

Mehrjähriger variabler Vergütungsbestandteil; im Regelfall drei Bemessungsgeschäftsjahre; prozentuale Beteiligung an

der Summe der Konzern-EBTs (Ergebnis vor Ertragsteuern) der Gesellschaft, jeweils nach Veränderung (Zuführung oder

3

Bemessungszeitraum; wird als prozentuale Beteiligung am (positiven) Konzern-EBT (Ergebnis vor Ertragsteuern) der

Gesellschaft, jeweils nach Veränderung (Zuführung oder

Auflösung) der Einzelwertberichtigungen bzw. vor

Veränderung (Zuführung oder Auflösung) der Pauschalwertberichtigungen gewährtTantieme 2

Mehrjähriger variabler Vergütungsbestandteil; im Regelfall drei Bemessungsgeschäftsjahre; prozentuale Beteiligung an der Summe der Konzern-EBTs (Ergebnis vor Ertragsteuern) der Gesellschaft, jeweils nach Veränderung (Zuführung oder Auflösung) der Einzelwertberichtigungen bzw. vor Veränderung (Zuführung oder Auflösung) der Pauschalwertberichtigungen für die den Bemessungszeitraum umfassenden Bemessungsgeschäftsjahre, sofern der Wert im letzten Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums den Wert in dem Geschäftsjahr vor dem ersten Bemessungsgeschäftsjahr um einen vom Aufsichtsrat dienstvertraglich bestimmten Prozentsatz überschritten hat

Sonstige Vergütungsbestandteile

Sondervergütung

Freiwillige Sondervergütung für Mitglieder des Vorstandes für außerordentliche Leistungen

Sonstige Vergütungsregelungen

Maximalvergütung

Begrenzung der für ein Geschäftsjahr höchstens zu gewährenden Gesamtvergütung des Vorstands, unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr ein Vergütungsbestandteil ausbezahlt wird

- Vorstandsvorsitzende: 1.295.000 EUR

- Ordentliche Vorstandsmitglieder: 1.205.000 EURBad-Leaver-Regelung

Unter gewissen Umständen entfällt bei Kündigung, Abberufung oder Amtsniederlegung eines Vorstandsmitglieds der Anspruch des betroffenen Vorstandsmitglieds auf dessen Tantieme für das entsprechende KalenderjahrGood-Leaver-RegelungBei unterjährigem Ausscheiden oder im Krankheitsfall kann die Tantieme 1 für das Kalenderjahr (zeitanteilig) gekürzt werden

Abfindungs-Cap

Abfindungszahlungen von maximal zwei Jahres (Grund-) vergütungen; die Vergütung für die Vertragsrestlaufzeit darf nicht überschritten werden

Feste Vergütungsbestandteile

Grundgehalt

Das Grundgehalt der Vorstandsmitglieder wird monatlich in gleichen Teilbeträgen gezahlt und stellt für die Vorstandsmitglieder ein sicheres und planbares Einkom-men dar. Das Grundgehalt im Geschäftsjahr 2023 beträgt für

  • • Jörg Simon 265 TEUR

  • • Michael Rolf 240 TEUR

  • • Thorsten Sega (seit 01.10.2023) 80 TEUR

Nebenleistungen

Neben dem Grundgehalt werden weitere Nebenleistungen gewährt. Prinzipiell stehen diese allen Vorstandsmitgliedern gleichermaßen zu, die Höhe variiert je nach persönlicher Situation.

Die Gesellschaft stellt jedem Vorstandsmitglied im Regelfall einen Personenkraftwagen (Dienstwagen), auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. Das Vorstandsmit-glied hat dabei den Wert der privaten Nutzung als geldwerten Vorteil selbst zu versteuern. Darüber hinaus werden dem Vorstandsmitglied in der Regel die Beiträge gezahlt, die aufgrund der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts für es zu zahlen wären (Arbeitgeberanteile), wenn es der gesetzlichen Sozialversicherungs-pflicht unterliegen würde, höchstens jedoch die gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberbeiträge. Einem Vorstandsmitglied werden unter den Nebenleistungen auch Ausgleichsleistungen für Versorgungsansprüche gewährt, die aufgrund eines Wechsels zur Gesellschaft ansonsten verloren gehen. Des Weiteren besteht für die Vorstandsmitglieder Versicherungsschutz mit angemessenen Deckungssummen gegen Unfälle im Rahmen der von der Gesellschaft abgeschlossenen Gruppen-Un-fallversicherung. Ansonsten werden jedem Vorstandsmitglied von der Gesellschaft Spesen und sonstige Aufwendungen im Rahmen seiner Tätigkeit ersetzt, wobei es etwaige Steuern auf Sachbezüge selbst zu tragen hat.

Variable Vergütungsbestandteile

Tantieme 1

Die Tantieme 1 ist das kurzfristige variable Vergütungselement. Den Vorstandsmitgliedern wird eine jährliche variable Erfolgsvergütung ("Tantieme 1") als erfolgsab-hängiger Vergütungsbestandteil mit einem einjährigen Bemessungszeitraum gewährt. Dem jeweiligen Vorstandsmitglied wird dabei grundsätzlich eine prozentuale Beteiligung am in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses der Gesellschaft ausgewiesenen (positiven) Konzern-EBT (Ergebnis vor Ertragsteuern) der Gesellschaft, jeweils nach Veränderung (Zuführung oder Auflösung) der Einzelwertberichtigungen und vor Veränderung (Zuführung oder Auflösung) der Pauschal-wertberichtigungen ("angepasstes Konzern-EBT" bzw. "Bemessungsgrundlage der Tantieme 1"), gewährt. Maßgeblich für die Tantieme 1 ist der vom Aufsichts-rat gebilligte Konzernabschluss des zurückliegenden Geschäftsjahres bzw., in Ermangelung einer solchen Billigung, der von der Hauptversammlung gebilligte Konzernabschluss des zurückliegenden Geschäftsjahres, wobei der Aufsichtsrat über die Berücksichtigung von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen nach billigem Ermessen entscheidet; hierdurch kann der Aufsichtsrat außergewöhnlichen Entwicklungen insoweit angemessen Rechnung tragen. Die Bemessungsgrund-lage der Tantieme 1 (und damit mittelbar auch der mathematisch höchstens erreichbare Betrag der Tantieme 1 selbst) ist jeweils auf einen maximalen Betrag jährlich beschränkt ("Tantieme 1-Cap"); damit sollen insoweit unangemessen hohe Zahlungen an Vorstandsmitglieder vermieden werden. Bei Übersteigen des Tantieme 1-Cap steht es im Ermessen des Aufsichtsrates, die Tantieme 1 für das entsprechende Geschäftsjahr freiwillig zu erhöhen; auch hierdurch kann der Aufsichtsrat außergewöhnlichen Entwicklungen insoweit angemessen Rechnung tragen.

Modellrechnung zur Tantieme 1

Voraussetzungen für die Gewährung der Tantieme 1:

Vorliegen eines positives Konzern-EBT (= Ergebnis vor Ertragsteuern)

Grundlagen der Berechnung der Tantieme 1:

Der Vorstand erhält eine jährliche Tantieme in Höhe eines vertraglich individuell festgelegten Prozentsatzes des positiven Konzern-EBT.

Cap-Regelung:Das für die Berechnung der Tantieme 1 maßgebliche Konzern-EBT wird auf eine Höhe von 25 Mio. EUR beschränkt.

Die Veränderung der Pauschalwertberichtigung (PWB) ist im maßgeblichen Konzern-EBT zu eliminieren.

Über die Berücksichtigung von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen in der Bemessungsgrundlage entscheidet der Aufsichtsrat nach billigem Ermessen.

In EUR

Konzern-EBT

13.000.000

Veränderung Pauschalwertberichtigung

-50.000

Konzern-EBT vor PWB

12.950.000

+ / - außerordentliches (a.o.) Ergebnis

Die Berücksichtigung liegt im Ermessen des

Aufsichtsrats.

Konzern-EBT nach a.o.-Ergebnis

Tantieme 1

Beispieljahr

12.950.000

%-Satz des Konzern EBT vor Veränderung

PWB

Die Tantieme 1 ist spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung zur Zahlung fällig, in welcher der Konzernabschluss für das betreffende Geschäftsjahr vorge-legt bzw. gebilligt wird.

Die Auszahlung der Tantieme 1 im Mai 2023 basierend auf dem Konzern-EBT vor PWB des Jahres 2022 und unter Berücksichtigung der individuell vertraglich festge-legten Prozentsätze wurde an die Vorstandsmitglieder wie folgt vorgenommen:

  • • Jörg Simon 193 TEUR

  • • Michael Rolf 144 TEUR

  • • Thorsten Sega 0 TEUR (Vorstand seit 01.10.2023)

Tantieme 2

Das zweite variable Vergütungselement ist auf eine langfristige Anreizwirkung ausgerichtet. Den Vorstandsmitgliedern wird eine über einen mehrjährigen Zeitraum zu berechnende variable Erfolgsvergütung ("Tantieme 2") als erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil mit einem mehrjährigen Bemessungszeitraum gewährt, wobei dieser im Regelfall drei Bemessungsgeschäftsjahre umfasst. Dem jeweiligen Vorstandsmitglied wird dabei grundsätzlich eine prozentuale Beteiligung an der Summe der angepassten Konzern-EBTs für die den Bemessungszeitraum umfassenden Bemessungsgeschäftsjahre ("Bemessungsgrundlage der Tantieme 2") ge-währt, sofern das angepasste Konzern-EBT der Gesellschaft im letzten Geschäftsjahr des Bemessungszeitraums ("Zielgeschäftsjahr") das angepasste Konzern-EBT der Gesellschaft in dem Geschäftsjahr vor dem ersten Bemessungsgeschäftsjahr ("Basisgeschäftsjahr") um einen vom Aufsichtsrat dienstvertraglich bestimmten Prozentsatz ("hurdle rate") überschritten hat. Ein negatives angepasstes Konzern-EBT in einem Bemessungsgeschäftsjahr ist bei der Berechnung der Bemessungs-grundlage der Tantieme 2 in voller Höhe zu saldieren ("Malus"). Maßgeblich für die Tantieme 2 ist jeweils der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss des be-treffenden Geschäftsjahres bzw., in Ermangelung einer solchen Billigung, der von der Hauptversammlung gebilligte Konzernabschluss des betreffenden Geschäfts-jahres, wobei der Aufsichtsrat über die Berücksichtigung von außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen nach billigem Ermessen entscheidet; hierdurch kann der Aufsichtsrat außergewöhnlichen Entwicklungen insoweit angemessen Rechnung tragen. Die Bemessungsgrundlage der Tantieme 2 (und damit mittelbar auch der mathematisch höchstens erreichbare Betrag der Tantieme 2 selbst) ist jeweils auf einen maximalen Betrag jährlich beschränkt ("Tantieme 2-Cap"); damit sollen insoweit unangemessen hohe Zahlungen an Vorstandsmitglieder vermieden werden. Bei Übersteigen des Tantieme 2-Cap steht es im Ermessen des Aufsichtsrates, die Tantieme 2 freiwillig zu erhöhen; auch hierdurch kann der Aufsichtsrat außergewöhnlichen Entwicklungen insoweit angemessen Rechnung tragen.

Modellrechnung zur Tantieme 2

Beispiel 1:

Annahme:Die Konzern-EBTs vor Veränderung PWB steigen im Zeitablauf um 30 % (hurdle rate).

Der Höchstbetrag von 75 Mio. EUR (kumuliert) wird nicht erreicht.

Unterstellt ist modellhaft ein Amtsantritt am 1. Januar 2021 mit 2020 als Basis- und 2023 als Zielgeschäftsjahr sowie 2021 bis 2023 als Bemessungsgeschäftsjahren.

+ 30 %

2020

2021

2022

2023

Konzern-EBT v. Veränderung PWB (in

EUR)

Summe der Konzern-EBTs v. Veränderung PWB (in EUR):

(2021 - 2023)

36.200.000

Höhe der Tantieme 2 (in EUR):

%-Satz der Konzern EBTs v. Veränd.

(x % der kumulierten Konzern-EBTs)

PWB

Ergebnis: Die Summe der Konzern-EBTs v. Veränd. PWB ist positiv; die Tantieme 2 wird fällig.

Beispiel 2:

Annahme:Variante zum vorstehenden Beispiel 1. Die Steigerung (30% hurdle rate) des Konzern-EBT v. Veränderung PWB wird 2023 erreicht, in 2021 und in 2022 werden jedoch Verluste erzielt.

Der Höchstbetrag von 75 Mio. EUR (kumuliert) wird nicht erreicht.

+ 30 %

2020

2021

2022

2023

Konzern-EBT v. Veränderung PWB (in

EUR)

10.000.000

-7.500.000

-6.000.000

13.000.000

Summe der Konzern-EBTs v. Veränderung PWB (in EUR):

(2021 - 2023)

-500.000

Höhe der Tantieme 2 (in EUR):

(x % der kumulierten Konzern-EBTs v. VeränderungPWB)

0

Ergebnis: In Summe ergibt sich ein negatives Konzern-EBT v. Veränd. PWB; die Tantieme 2

Höhe der Tantieme 2 (in EUR):

%-Satz der Konzern EBTs v. Veränd.

Einladung (ux %nderEkiunmbuleierrtuenfuKonngzerzn-uErBTHs)auptversammlung 2024PWB

Ergebnis: Die Summe der Konzern-EBTs v. Veränd. PWB ist positiv; die Tantieme 2 wird fällig.

Beispiel 2:

Annahme:Variante zum vorstehenden Beispiel 1. Die Steigerung (30% hurdle rate) des Konzern-EBT v. Veränderung PWB wird 2023 erreicht, in 2021 und in 2022 werden jedoch Verluste erzielt.

Der Höchstbetrag von 75 Mio. EUR (kumuliert) wird nicht erreicht.

+ 30 %

2020

2021

2022

2023

Konzern-EBT v. Veränderung PWB (in

EUR)

10.000.000

-7.500.000

-6.000.000

13.000.000

Summe der Konzern-EBTs v. Veränderung PWB (in EUR):

(2021 - 2023)

-500.000

Höhe der Tantieme 2 (in EUR):

(x % der kumulierten Konzern-EBTs v. Veränderung PWB)

0

Ergebnis: In Summe ergibt sich ein negatives Konzern-EBT v. Veränd. PWB; die Tantieme 2 wird nicht fällig.

Die Tantieme 2 ist spätestens vier Wochen nach der Hauptversammlung zur Zahlung fällig, in welcher der Konzernabschluss für das Zielgeschäftsjahr vorgelegt bzw. gebilligt wird.

Sonstige Vergütungsbestandteile

Sondervergütung

Im Fall von außerordentlichen Leistungen kann einem Vorstandsmitglied - ausnahmsweise auch nachträglich - vom Aufsichtsrat nach dessen pflichtgemäßem Ermessen eine freiwillige Sondervergütung in Höhe von jährlich bis zu 15 % der Maximalvergütung des betreffenden Vorstandsmitglieds gewährt werden.

Für das Geschäftsjahr 2023 sind keine Sondervergütungen erfolgt.

Sonstige Vergütungsregeln

Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr höchstens zu gewährende (Ziel-)Gesamtvergütung des Vorstandes wird - unabhängig davon, in welchem Geschäftsjahr ein Vergütungs-bestandteil ausbezahlt wird - auf einen absoluten Maximalbetrag begrenzt ("Maximalvergütung"). Damit sollen unangemessen hohe Auszahlungen an Vorstands-mitglieder vermieden werden. Diese rechnerisch mögliche Maximalvergütung beträgt für den/die Vorstandsvorsitzende/n 1.295.000,00 EUR und für das einzelne ordentliche Vorstandsmitglied 1.205.000,00 EUR. Bei der Berechnung werden für amtierende Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendete Vergütungsbeträge, einschließlich der festen und variablen Vergütungsbestandteile nebst Nebenleistungen, berücksichtigt, wobei Sach- und/oder Nebenleistungen mit ihren Kosten oder in Höhe ihres für die Lohnsteuer maßgeblichen Wertes angesetzt werden.

Bad-Leaver-Regelung

Bad-Leaver-Fälle sind die Kündigung oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds wegen eines wichtigen Grundes in seiner Person, den es zu vertreten hat, und die vorzeitige Kündigung bzw. Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglied, ohne dass die Gesellschaft einen wichtigen Grund hierfür gesetzt hat. Für das Kalender-jahr, in dem ein bestimmter sogenannter Bad-Leaver-Fall eintritt, entfällt der Anspruch des betroffenen Vorstandsmitglieds auf dessen Tantieme.

Good-Leaver-Regelung

Die Tantieme 1 für das entsprechende Kalenderjahr wird bei einer etwaigen vorzeitigen Vertragsbeendigung auch in sogenannten Good-Leaver-Fällen in Abhängigkeit von der Dauer des jeweiligen Bestands des Dienstvertrages im Kalenderjahr gekürzt. Sie kann zudem nach dem billigen Ermessen des Aufsichtsrates zeitanteilig gekürzt werden, wenn das Vorstandsmitglied aus bestimmten Gründen wie etwa Krankheit oder Freistellung im betreffenden Jahr nicht mindestens sechs Monate für die Gesellschaft tätig war.

Abfindungs-Cap

Mit Vorstandsmitgliedern kann individualvertraglich im Dienstvertrag eine Abfindung als Kompensation für eine vorzeitige Vertragsbeendigung bis zur Höhe des zweifachen Betrages ihres jeweiligen jährlichen Grundgehalts (Abfindungs-Cap) für den Fall vereinbart werden, dass der Vertrag nach Widerruf der Bestellung oder Amtsniederlegung vorzeitig endet und der Grund im Fall des Widerrufs der Bestellung nicht zugleich einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Dienstvertrages darstellt. Die Gesellschaft soll zudem jedenfalls keine Abfindungen zahlen bzw. zusagen, die mehr als die Restlaufzeit des Dienstvertrages vergü-ten. Für den Fall, dass mit dem Vorstandsmitglied ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, soll eine etwaige Abfindungszahlung auf die Karenzent-schädigung in voller Höhe angerechnet werden. Durch diese Maßgaben sollen unangemessen hohe Zahlungen an Vorstandsmitglieder vermieden werden.

Offenlegung der Vergütung des Vorstandes

Gewährte und geschuldete Vergütung

Die den aktiven Mitgliedern des Vorstands ab dem Geschäftsjahr 2020 von der Gesellschaft gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG wird in den nachfolgenden Tabellen gezeigt. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum tatsächlich zu-geflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung) zum Jahresende.

Im Abschnitt "variable Vergütung" wird die Tantieme 1 als geschuldete Vergütung betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden die Tantiemebeträge des jeweiligen Geschäftsjahres angegeben, obgleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgt. Diese Vorgehensweise weicht zu der auf dem Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vor dem Kodex 2020) basierenden Zufluss-/Zuwendung-Berichterstattung der Vorjahre im Vergütungsbericht ab, ermöglicht aber eine transparente und verständliche Berichterstat-tung, welche die Verbindung zwischen Ergebnisentwicklung und Vergütung im Berichtszeitraum nachvollziehbar darstellt.

Ferner wird im Abschnitt "variable Vergütung" die Tantieme 2 als langfristige Komponente mit einem in der Regel dreijährigen Bemessungszeitraum abgebildet. Ana-log zur Vorgehensweise des Ausweises der Tantieme 1, wird auch die Tantieme 2 erst im dritten Bemessungsgeschäftsjahr ("Zielgeschäftsjahr") ausgewiesen, da auch hier die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag des Zielgeschäftsjahres am 31. Dezember erst vollständig erbracht wurde. Somit werden die Tantieme 2 Beträge der drei Bemessungsgeschäftsjahre im Zielgeschäftsjahr angegeben, obgleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäfts-jahres erfolgt. Diese Vorgehensweise weicht zu der auf dem Deutschen Corporate Governance Kodex (in der Fassung vor dem Kodex 2020) basierenden Zufluss-/ Zuwendung-Berichterstattung der Vorjahre im Vergütungsbericht ab, ermöglicht aber eine transparente und verständliche Berichterstattung, welche die Verbindung zwischen Ergebnisentwicklung und Vergütung im Berichtszeitraum nachvollziehbar darstellt. Unabhängig von der Darstellung der gewährten und geschuldeten Vergütung im Vergütungsbericht werden handelsrechtlich die zeitanteilig geschuldeten Vergütungsbestandteile aus der mittelfristigen Planung der Gesellschaft auf Basis der mittleren Eintrittswahrscheinlichkeit abgeleitet und im jeweiligen Jahres- und Konzernabschluss zurückgestellt.

Schaubild: Gewährte und geschuldete Vergütung

2020

Grundgehalt und Nebenleistungen

(Auszahlung monatlich)

Jan

Feb

Mrz

Apr

Mai

Jun

Jul

Aug

Sep

Okt

Nov

Dez

2023

Kurzfristig variable Vergütung: Bonus für 2023

Langfristig variable Vergütung:

Tantieme 2 (Bemessungszeitraum 3 Jahre)

Sondervergütung oder Vergütung im Zusammenhang mit Beginn / Beendigung der Vorstandsätigkeit

2024

Auszahlung spätestens 4 Wochen

nach HV in '24

Feste Vergütung

Variable Vergütung

Sonstiges

Neben den Vergütungshöhen ist nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG ferner der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile an der Gesamtver-gütung anzugeben. Die hier angegebenen relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Gewährte und geschuldete Vergütung an aktive Mitglieder des Vorstands nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG

Jörg Simon

Vorstand seit 10.06.2015

zum 31.12. aktive Vorstandsmitglieder

2023

2022

2021

2020

in TEUR

in % v. GV

in TEUR

in % v. GV

in TEUR

in % v. GV

in TEUR

in % v. GV

Grundgehalt

265

52%

265

41%

265

43%

265

70%

+

Nebenleistung

40

8%

35

5%

32

5%

36

9%

=

Festvergütung

305

60%

300

46%

297

48%

301

80%

+

Kurzfristige variable Vergütung

Tantieme 1 (2023)

200

40%

-

-

-

-

-

-

Tantieme 1 (2022)

-

-

193

30%

-

-

-

-

Tantieme 1 (2021)

-

-

-

-

143

23%

-

-

Tantieme 1 (2020)

-

-

-

-

-

-

76

20%

+

Langfristige variable Vergütung

Tantieme 2 (2021-2023)

0

0%

0

0%

0

0%

0

0%

Tantieme 2 (2019-2021)

0

0%

0

0%

176

29%

0

0%

+

Sonstiges

0

0%

160

25%

0

0%

0

0%

=

Gesamtvergütung

505

100%

652

100%

615

100%

377

100%

zum 31.12. aktive

Vorstandsmitglieder

+

=

+

Vorstand seit 07.06.2021

Michael Rolf

2023

2022

2021

2020

in TEUR

in % v. GV

in TEUR

Grundgehalt

240

42%

240

Nebenleistung

25

4%

25

Festvergütung

265

46%

266

Kurzfristige variable Vergütung

Tantieme 1 (2023)

150

26%

-

Tantieme 1 (2022)

-

-

144

Tantieme 1 (2021)

-

-

Tantieme 1 (2020)

-

-

in % v. GV

in TEUR

in % v. GV

in TEUR

in % v. GV

52%

138

52%

-

-

6%

19

7%

-

-

58%

157

59%

-

-

-

-

-

-

-

31%

-

-

-

-

-

-

107

41%

-

-

-

-

-

-

-

-

Tantieme 2 (2021-2023)

Tantieme 2 (2019-2021)

0 0

0% 0%

0 0

0% 0%

0 176

0% 29%

  • 0 0%

  • 0 0%

+

=

in TEUR

in % v. GV

in TEUR

in % v. GV

in TEUR

Grundgehalt

240

42%

240

52%

138

+

Nebenleistung

25

4%

25

6%

19

=

Festvergütung

265

46%

266

58%

157

+

Kurzfristige variable Vergütung

Tantieme 1 (2023)

150

26%

-

-

-

Tantieme 1 (2022)

-

-

144

31%

-

Tantieme 1 (2021)

-

-

-

-

107

Tantieme 1 (2020)

-

-

-

-

-

+

Langfristige variable Vergütung

Tantieme 2 (2021-2023)

160

28%

0

0%

0

Tantieme 2 (2019-2021)

0

0%

0

0%

0

+

zum 31.12. aktive

0%

=

Vorstand seit 07.06.2021

Sonstiges

Gesamtvergütung

zum 31.12. aktive Vorstandsmitglieder

Sonstiges

Vorstandsmitglieder

0

0%

505

100%

2023

0

2023

Gesamtvergütung

in TEUR

Festvergütung

  • Grundgehalt 80 57%

  • Nebenleistung 14 10%

zum 31.12. aktive Vorstandsmitglieder

Kurzfristige variable Vergütung

Grundgehalt

Tantieme 1 (2023)

Nebenleistung

Tantieme 1 (2022)

Festvergütung

Tantieme 1 (2021)

Tantieme 1K(u2r0z2f0ri)stige variable Vergütung

94

45

- - - -

in % v. GV

in TEUR

in TEUR

460

-

-

-

-

-

-

-2022

in TEUR

in % v. GV

-

-

-

-

-

-

Vorstand seit 01.10.2023

-

-2021

-2020

in % v. GV 264

576

100%

68%2023

in TEURin % v. GV

80 32%

14 -

57% 10%

94 -

68%

- --Tantieme 1 (2023)

Langfristige variable Vergütung

Tantieme 1 (2022)

Tantieme 2 (2021-2023)

Tantieme 1 (2021)

0

- 0%

45

-32% - -

SonstigesTantieme 1 (2020)

0

Gesamtvergütung

Langfristige variable Vergütung

Tantieme 2 (2021-2023)

139

Sonstiges

0% --

160

652

2022

2022

Vorstand seit 01.10.2023

in % v. GV

in TEUR

in % v. GV

52%

-

-

7%

-

-

59%

-

-

-

-

-

-

-

-

41%

-

-

-

-

-

0%

-

-

0%

-

-

0%

-

Thorsten Sega

50

in % v. GVin TEUR

-

- - -

-- -

- ---- - - -

-

- -

25%

100%

Michael Rolf

11%

100%

Thorsten Sega -

in % v. GV

- -

-

- - -

-

100%

0 0

0% 0%

-

0

0%

0

615

100%

2021

0

2021

100%

377

2020

-

2020

-

0%

100%

-

-

in TEURin % v. GVin TEUR

-

in % v. GV

- - - -

- -

- -

-

- --

- - - -

- -

- ----- - - -- - -

-- -

-

-- - - -

- ---

- -

-

- -- -

-

- - -

-

-

- -- -

-

-

- -- -

Gesamtvergütung

Frühere Mitglieder des Vorstandes

139

100%

-

-

-

-

-

-

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2023 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder unterlassen, sofern sie vor dem 31. Dezember 2012 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.

Gewährte und geschuldete Vergütung an frühere Mitglieder des Vorstands nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG

Frühere Mitglieder des Vorstandes

Pension

Gesamtvergütung

Frühere Mitglieder des Vorstandes

i n TEUR

2023

2022

2021

in % v. GV

in % v. GV

in % v. GV

Pension

Gesamtvergütung

Peter Jüngst

Vorstand

bis 11.05.2015

in TEUR

22

100%

Vorstand

22

100%

2023

i n TEURin % v. GV

22

100%

in TEUR

22

Peter Jüngst

100%

21

100%

22

in TEUR

b1i0s 01%1.05.2015

21

100%

2022

2021

in % v. GV

in TEURin % v. GV

22

100%

22

9 100%

21

100%

22

100%

21

100%

Die Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2023

Grundlagen des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat

Die Aufsichtsratsvergütung wird ausschließlich durch Beschluss der Hauptversammlung festgesetzt, so dass insoweit keine vertraglichen vergütungsbezogenen Rechtsgeschäfte bestehen. Die vorgesehene Vergütung findet dabei solange Anwendung, bis die Hauptversammlung etwas anderes beschließt; dies dient ihrer Entlastung, damit sie nicht jährlich über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschließen muss. Maßgeblich für die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder und somit gleichsam für die Laufzeit der Vergütung sind zunächst die Regelungen in § 9 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 der Satzung. Danach erfolgt ihre Bestellung für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit zu beschließen hat, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Die Hauptversammlung kann für von ihr gewählte Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahl auch eine kürzere Amtszeit bestimmen. Zudem scheidet ein Mitglied nach Vollendung seines 70. Lebensjahres mit Ablauf der darauffolgenden Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat aus.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder besteht ausschließlich aus einer festen Grundvergütung und aus dem Sitzungsgeld. Eine variable bzw. erfolgsabhängige oder aktienbasierte Vergütung ist für die Aufsichtsratsmitglieder hingegen weiterhin nicht vorgesehen. Damit soll die unabhängige Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrates gestärkt werden, die nicht auf einen bloß kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf eine langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausge-richtet ist. Zugleich entspricht die Gestaltung der Anregung G.18 Satz 1 des Kodex 2020.

Ausgestaltung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat

Die Grundvergütung beträgt für jedes Aufsichtsratsmitglied pro Geschäftsjahr 18.000,00 EUR. Für den Aufsichtsratsvorsitzenden wird das Dreifache, für den stell-vertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und den Prüfungsausschussvorsitzenden jeweils das Doppelte dieses Betrages vorgesehen. Sollte ein Aufsichtsratsmitglied dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehören, so wird ihm die Grundvergütung nur zeitanteilig gewährt.

Das Sitzungsgeld wird den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Teilnahme an Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen gewährt. Dies umfasst auch eine Sitzungsteilnah-me bzw.-durchführung per Telefon- oder Videokonferenz oder unter Nutzung vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel. Im Falle mehrerer Sitzungen des Aufsichtsrates und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld dabei nur einmal gezahlt. Mit dieser Vergütungskomponente wird die Effizienz der Aufsichtsrats- und Ausschussarbeit gesteigert. Das Sitzungsgeld beträgt im Fall der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen 1.000,00 EUR für den Aufsichtsratsvorsitzenden, 750,00 EUR für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden und den Prüfungsausschussvorsitzenden sowie EURO 500,00 für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder. Im Fall der Teilnahme an Ausschusssitzungen beträgt es 1.000,00 EUR für den jeweiligen Ausschussvorsitzenden und 500,00 EUR für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder.

Die Grundvergütung und das Sitzungsgeld der Aufsichtsräte werden als geschuldete Vergütung betrachtet, da die zugrundeliegende Leistung bis zum jeweiligen Bilanzstichtag am 31. Dezember vollständig erbracht wurde. Somit werden die Beträge des jeweiligen Geschäftsjahres angegeben, obgleich die Auszahlung erst nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgt.

Die Vergütung ist mit Ablauf der Hauptversammlung fällig, die über die Entlastung für das betreffende Geschäftsjahr beschließt. Aufschubzeiten für ihre Auszahlung

2023

2022

2021

2020

sind somit nicht vorgesehen.

zum 31.12. aktive Aufsichtsratsmitglieder

TEUR

BasisvergütungSitzungsgeldGesamtvergütungBasisvergütungSitzungsgeldGesamtvergütungBasisvergütungSitzungsgeldGesamtvergütungBasisvergütungSitzungsgeldGesamtvergütung

Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats

Martin Bertinchamp (Vorsitzender)

Die folgende Tabelle stellt die gewährten und geschuldeten8Vergütungsbestandteile der Aufsichtsratsmitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr gemäß § 162 Abs. 1

54

62

54

9

63

54

8

62

54

6

60

Satz 1 AktG dar:

in % GV

87%

13%

100% 86%

14%

100%

87%

13%

100%

90%

10%

100%

Dr. Marco Stefan Auer (ab Mai 2022)

18

5

23 11,24

3

14,24

-

-

-

-

-

-

202322%

202221%

2021

2020

in % GV

78%

100% 79%

100%

-

-

-

-

-

-

zum 31.12. aktive Aufsichtsratsmitglieder

Dr. Ingo Müller

TEUR

BasisvergütungSitzungsgeld8

GesamtvergütungBasisvergütungSitzungsgeldGesamtvergütungBasisvergütungSitzungsgeld

GesamtvergütungBasisvergütungSitzungsgeld

Gesamtvergütung

(stellv. Vorsitzender ab Mai 2022 und Vorsitzender Prüfungsausschuss)

36

44

36

7,25

43,25

36

7,25

43,25

36

6,5

42,5

Mairnti%n GBVertinchamp (Vorsitzender)

825%4

18%8

1006%2

835%4

17%9

1006%3

835%4

17%8

1006%2

85%4

15%6

1006%0

Hani ns %StGuVmpf

Dr.iMn %arGcoV Stefan Auer (ab Mai 2022)

871%8 821%8

13%4 18%5

1002%2 1002%3

861%8

134,%5

12010,%5

871%8

13,%5

12010,%5

901%8

10%3

1002%1

118,42%4

16%3

Rüdinig%erGBVäcker (bis Mai 2023)

67,87%6

22%2

180,07%6

791%8

241,%5

1140,02%4 12020,%5

84% -

16% -

100% -

86% -

14% -

100% -

18

-

3,5

-

21,5

-

18

-

3

-

21

-

Dr.iInn%goGMV üller

77%

23%

100%

80%

20%

100%

(stellv. Vorsitzender ab Mai 2022 und Vorsitzender Prüfungsausschuss) Simone Otto (ab Mai 2022)

36

8

18

5

44 23

36 11,24

7,25 2,5

43,25 13,74

84% 36

16% 7,25

100% 43,25

86% 36

14% 6,5

100% 42,5

-

-

-

-

-

-

in % GV in % GV

82%

18%

78%

22%

100% 100%

83% 82%

17% 18%

100% 100%

83%

17%

100%

85%

15%

100%

-

-

-

-

-

-

Hans Stumpf

18

4

Michael Eichmann (ab Mai 2023)

11,29

2

22 13,29

18

3,5

21,5

18

3,5

21,5

18

3

21

-

-

-

-

-

-

-

-

-

in % GV in % GV

82%

18%

85%

15%

100% 100%

84%

16%

100%

84%

16%

100%

86%

14%

100%

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Rüdiger Bäcker (bis Mai 2023)

6,76

2

8,76

18

4,5

22,5

18

3,5

21,5

18

3

21

in % GV

77%

23%

100%

80%

20%

100%

84%

16%

100%

86%

14%

100%

Simone Otto (ab Mai 2022)

18

5

23

11,24

2,5

13,74

-

-

-

-

-

-

in % GV

78%

22%

100%

82%

18%

100%

-

-

-

-

-

-

Michael Eichmann (ab Mai 2023)

11,29

2

13,29

-

-

-

-

-

-

-

-

-

in % GV

85%

15%

100%

-

-

-

-

-

-

-

-

-

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung für die Mitglieder des Vorstands

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Zuwendungen der im Geschäftsjahr amtierenden Vorstandsmitglieder, der Ertragsent-wicklung (EBIT) der Gesellschaft und der Vergütung aller Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.

Vergleichende Darstellung in TEUR

2023

Veränderung

2022

Veränderung

2021

Veränderung

2020

Jahr

abs.

in %

Jahr

abs.

in %

Jahr

abs.

in %

Jahr

Vorstand

Jörg Simon

Michael Rolf (seit 07.06.2021)

Vergleichende Darstellung

505 576 2023

-147 116

-23% 25%

Veränderung

652 460 2022

37 197

6% 75%

Veränderung

615 264 2021

238

63%

377

- Veränderung

-

- 2020

Thorsten Sega (seit 01.10.2023)

-

-

-

-

-

-

-

-

-

in TEUR

Jahr 139

abs.

in %

Jahr

abs.

in %

Jahr

abs.

in %

Jahr

VAorbrsetiatnedhmer

JØörAgrbSiemitonnehmer

57065

-1437

-23%

65724

337

46%

67115

2382

623%

37679

Michael Rolf (seit 07.06.2021)

576

116

25%

460

197

75%

264

-

-

-

Ertragsentwicklung

Thorsten Sega (seit 01.10.2023)

Konzern EBIT

139 18.502

- -963

- -5%

- 19.465

- 5.022

- 35%

- 14.443

- 3.209

- 29%

- 11.234

Arbeitnehmer

VØeArrgbleeitincehemnerde Darstellung der Vergütungs- u7n6d Ertragse3ntwicklu3n%g für die Mi7t4glieder des3 Aufsicht4s%rats

71

2

2%

69

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die jährliche Veränderung der Zuwendungen der im Geschäftsjahr amtierenden Aufsichtsratsmitglieder, der

Ertragsentwicklung

Ertragsentwicklung (EBIT) der Gesellschaft und der Vergütung aller Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.

Konzern EBIT

18.502

-963

-5%

19.465

5.022

35%

14.443

3.209

29%

11.234

10

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NORDWEST Handel AG published this content on 27 March 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 02 April 2024 14:25:03 UTC.