Befreiung von Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung

Am 19. Januar 2015 hat Nobel Biocare Holding AG die SIX Exchange Regulation um Befreiung von gewissen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung ersucht. Mit Entscheid vom 22. Januar 2015 hat die SIX Exchange Regulation Nobel Biocare Holding AG für eine gewisse Dauer von gewissen Vorschriften zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit.

In Übereinstimmung mit dem Entscheid der SIX Exchange Regulation wird dieser nachfolgend auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Aus den nachfolgend wiedergegebenen Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation sind Umfang und Dauer der gewährten Befreiungen ersichtlich. Die Befreiungen treten mit der Publikation dieser Medienmitteilung in Kraft (diese Medienmitteilung ist die in Ziffer II des Entscheids der SIX Exchange Regulation erwähnte Ad hoc-Mitteilung).

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

I.

Die Nobel Biocare Holding AG (Emittentin), Kloten, Kanton Zürich, wird unter Vorbehalt von Ziff. VI [Anmerkung Nobel Biocare: Vorbehalt der Veröffentlichung dieser Medienmitteilung] bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der Danaher Corporation, einer Delaware Corporation mit Hauptgeschäftssitz in Washington, D.C., USA (Danaher Corporation), für alle sich im Publikum befindenden Namenaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 4. Juni 2015, von folgenden Pflichten zur Aufrechterhaltung der Kotierung befreit:

a.

Veröffentlichung und Einreichung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2014, inkl. den Ausführungen zur Corporate Governance (Art. 49 ff. Kotierungsreglement [KR] i.V.m. Art. 10 ff. Richtlinie betr. Rechnungslegung [RLR] sowie Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance [RLCG]);

b.

Führung eines Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

c.

Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung zur Kommunikation des Zeitpunkts der Dekotierung der Namenaktien der Emittentin sobald dieser bestimmt ist;

d.

Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

e.

Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP): Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender) und Ziff. 2.01 (1) (Einreichung Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014).

II.

Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. VI [Anmerkung Nobel Biocare: mit Veröffentlichung dieser Medienmitteilung].

III.

Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule am 4. Juni 2015 wird die Emittentin bis 15. Juli 2015 von den Pflichten gemäss Ziff. I befreit, sofern und soweit dass keiner der folgenden Tatbestände bis am 4. Juni 2015 eingetreten ist oder bis am 15. Juli 2015 eintritt:

a.

Eintritt eines Minderheitsaktionärs oder mehrerer Minderheitsaktionäre in das Verfahren um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin nach Art. 33 des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 (Börsengesetz, BEHG) vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich;

b.

Rückzug der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich durch die Klägerin, die Danaher Corporation, USA, oder durch eine Rechtsnachfolgerin;

c.

Abweisung der Klage um Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin durch das Handelsgericht des Kantons Zürich;

d.

Weiterzug des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich betreffend die Kraftloserklärung der Namenaktien der Emittentin.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule, das heisst am 5. Juni 2015, wieder auf.

Sollte einer der Tatbestände gemäss dieser Ziffer Bst. a. bis d. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule eintreten, leben die Pflichten der Emittentin gemäss Ziff. I umgehend wieder auf.

Im Fall eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I hat die Emittentin den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2014 innert zweier Monate ab dem Tag des jeweiligen Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation einzureichen (Art. 49 KR i.V.m. Art. 10 ff. RLR und Art. 9 Ziff. 2.01 (1) RLRMP).


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