Anhang 2

Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

zwischen der mVISE AG

mit Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf

unter HRB 76863

- nachstehend "Organträgerin" -

und

der opcyc GmbH

mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg

unter HRB 89691

- nachstehend "Organgesellschaft" -

- beide nachstehend auch "Vertragsparteien" -

Präambel

Die Organträgerin ist an der Organgesellschaft mit 100 % beteiligt und verfügt über sämtliche Stimmrechte. Das Geschäftsjahr der Organgesellschaft entspricht dem Kalenderjahr. Insbesondere zum Zwecke der Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft schließen die Vertragsparteien den nachfolgenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag.

§ 1 Beherrschung

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Orgenträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung von deren Unternehmen Weisungen zu erteilen. Die Organgesellschaft ist verpflichtet, diese Weisungen zu befolgen. Die laufende Geschäftsführung und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft.

§ 2 Ergebnisabführung

  1. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Der Umfang der Gewinnabführung bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung und darf den dort genannten Betrag nicht überschreiten.
  2. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Laufzeit dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von vorvertraglicher oder während der Vertragslaufzeit gebildeter Rücklagen gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 1-4 HGB sowie von vorvertraglichen Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.
  3. Die Organträgerin kann eine Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit eine Vorabausschüttung gezahlt werden dürfte.
  4. Der Gewinnabführungsanspruch entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Verlustübernahme

  1. Die Organträgerin ist gegenüber der Organgesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.
  2. Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 4 Wirksamkeit

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin, der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft sowie der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft.

§ 5 Vertragsbeginn/Vertragsdauer

  1. Bezüglich der Beherrschungsvereinbarung gilt dieser Vertrag für die Zeit ab Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der Organgesellschaft.
  1. Bezüglich der Regelungen zur Ergebnisabführung und Verlustübernahme gilt dieser Vertrag rückwirkend ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird.
  2. Dieser Vertrag kann von beiden Vertragsparteien erstmals zum Ablauf von fünf Zeitjahren ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, für das gemäß Abs. 2 die Regelungen zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme erstmals gelten, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von [drei] Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden. Als Zeitjahr gilt ein Zeitraum, der zwölf volle Monate umfasst. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich auf unbestimmte Zeit mit der Maßgabe, dass er mit [drei]monatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden kann.

§ 6 Außerordentliche Kündigung

Der Vertrag kann einheitlich oder auch gesondert hinsichtlich der Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvereinbarung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Bei einer gesonderten Kündigung der Beherrschungs- oder Ergebnisabführungsvereinbarung bleibt die jeweils andere Vereinbarung davon unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere

  1. die partielle oder vollständige Übertragung (durch Verkauf, Einbringung oder auf andere Weise) von Anteilen an der Organgesellschaft,
  2. die Umwandlung der Organgesellschaft durch Spaltung, Verschmelzung oder Formwechsel,
  3. die Umwandlung der Organträgerin durch Verschmelzung oder durch Spaltung, soweit dabei die Anteile an der abhängigen Gesellschaft betroffen sind, oder
  4. die Liquidation der Organgesellschaft oder der Organträgerin.

§ 7 Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und in entsprechender Anwendung von § 4 dieses Vertrages sowie von § 295 AktG der Zustimmung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung und der Eintragung im Handelsregister. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht - unter Ausschluss des internationalen Privatrechts
    - Anwendung.
  2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, werden die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung ist durch diejenige wirksame oder durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Fall unbeabsichtigter Vertragslücken. Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages wird auf die §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweiligen Fassung oder entsprechende Nachfolgebestimmungen verwiesen.

Düsseldorf, den ____________

Für die Organträgerin:

Für die Organgesellschaft:

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[Name]

[Name]

mVISE AG

opcyc GmbH

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mVISE AG published this content on 13 May 2024 and is solely responsible for the information contained therein. Distributed by Public, unedited and unaltered, on 27 May 2024 07:26:06 UTC.